Feiheitsbeschränkung nach dem Heimaufenthaltsgesetz

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Lolzer
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Feiheitsbeschränkung nach dem Heimaufenthaltsgesetz

Beitrag von Lolzer » 16.06.2018, 14:32

Mahlzeit!

Ich recherchiere gegenwärtig aus professionellen Gründen nach Urteilen, die sich auf Freiheitsbeschränkende maßnahmen im Heimaufenthaltsgesetz beziehen.

Genauer gesagt interessiert mich, ob in der Rechtspraxis die Definition der FBM auf den Ortswechsel des Patienten beschränkt bleibt, oder ob auch die Manipulation am eigenen Körper geregelt ist. Im Speziellen die Frage, ob es Rechtens ist, einem Patienten aus sauberkeitsgründen die Masturbation zu "untersagen", in dem schwer zu entfernende Kleidung angelegt wird, ohne den Willen des Patienten dazu zu berücksichtigen. Seine generelle Bewegungsfreiheit wird durch die Kleidung nicht eingeschränkt, nur die Manipulation an sich selbst.

Danke!



RLoib
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Re: Feiheitsbeschränkung nach dem Heimaufenthaltsgesetz

Beitrag von RLoib » 04.07.2018, 14:09

Hallo!

Ich weiß von einem Urteil, aber ich kann es nicht mehr finden :-(, sorry.

Das angesprochene Urteil bezog sich auf einen ähnlichen Fall, da ging es um das Schmieren von Kot eines Pflegeheimbewohners und das verwenden eines Pyjamas in Form eines Overall, den er nicht selbst ausziehen konnte. Es wurde so entschieden, dass dies keine FBM darstellt. Allerdings auch mit dem Argument des "Auskühlens" in der Nacht, wenn der Bewohner sich auszieht und Decke weggibt (soweit ich mich erinnern kann).

Ohne mich auf Gesetze zu beziehen finde ich es jedoch eigenartig, bei Masturbation zu solchen Maßnahmen greifen zu müssen. Sexuelles Lustempfinden hört nicht automatisch im Alter auf. Warum einem Menschen das verbieten wollen, sofern keine anderen beteiligt/betroffen sind (Zweibettzimmer usw.).
Ich empfehle unbedingt, das Gespräch mit Mitarbeiterinnen/Leitung zu suchen.

MfG

Lolzer
Beiträge: 2
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Re: Feiheitsbeschränkung nach dem Heimaufenthaltsgesetz

Beitrag von Lolzer » 05.07.2018, 09:08

Vielen Dank für die Antwort, ernüchternd.....


Ja das Gespräch hab ich schon mehrmals gesucht, leider erfolglos...

RLoib
Beiträge: 6
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Re: Feiheitsbeschränkung nach dem Heimaufenthaltsgesetz

Beitrag von RLoib » 05.07.2018, 10:55

Darf ich fragen in welchem Bundesland sich der "vermutliche Pflegeheimbewohner" befindet?

Es gibt sicher noch weitere Ansprech- und Kontaktpersonen, je nach Bundesland bzw. Heimbetreiber/Größe des Heimes usw.

Als Anregung: Patienten-/Pflegeanwaltschaft, Wiener Heimkommission, aber in erster Linie würde ich weiter versuchen, mit der Pflegedienstleitung oder der Geschäftsführung in sachlich-freundlichen Gesprächen eine Lösung zu erzielen. Mir fallen da Argumente ein wie "Wahrung der Intim- und Privatsphäre" usw.

Heimbewohner haben ja Rechte, ein Beispiel für Wien:
https://www.wien.gv.at/gesundheit/einri ... echte.html

LG

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