Frage: Notar nach Auftragserteilung noch wechseln

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Frau S.
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Frage: Notar nach Auftragserteilung noch wechseln

Beitrag von Frau S. » 05.07.2018, 06:17

Ich bitte Sie um eine kurze rechtliche Auskunft. Es würde um zwei Dinge gehen um Schaden zu vermeiden:

Frage 1:
Ist es möglich einem Notar nach telefonischer Auftragserteilung (im Rahmen eines Immobilienkaufs) noch eine Absage zu erteilen?
Details: Es wurde lediglich telefoniert und per E-Mail hin- und her geschrieben (zwecks Kostenvoranschlag wurde das Immobilienkaufangebot an den Notar übermittelt). Konditionen klangen gut. Man wollte sich treffen um Details zwecks weiterer Vorgehensweise zu besprechen, dazu wurde ein Termin fixiert. Seitens Notar wurde lediglich bereits ein Grundbuchauszug bereitgestellt. Der Kaufvertragsentwurf sollte erst nach dem Gespräch ausgefertigt werden. Der vereinbarte Termin wurde noch am selben Tag (als er vereinbart wurde) per E-Mail abgesagt, da die Finanzierung der Immobilie wider erwarten problematisch wurde. Nach telefonischer Rücksprache ist dem Notar kein Schaden entstanden und er will den Grundbuchsauszug auch nicht bezahlt haben.

Frage 2:
Der Notar hat angekündigt sich die Angelegenheit auf Termin zu legen und in 6 Monaten nochmal ins Grundbuch zu sehen, wie die ganze Sache ausgeht (sprich wer als neuer Eigentümer der Immobilie eingetragen ist/wird). Sofern die Finanzierung doch noch möglich werden sollte und man sich jedoch für einen anderen Notar entscheiden sollte, kann der vorher beigezogene Notar Schadensersatz verlangen (Gewinnentgang odgl.)?

Für eine Information von Ihnen diesbezüglich, wäre ich Ihnen sehr dankbar!



Heron
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Re: Frage: Notar nach Auftragserteilung noch wechseln

Beitrag von Heron » 05.07.2018, 18:05

Grundsätzlich kann man wegen Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten haftbar gemacht werden. Es ist jetzt aus der Ferne schwierig zu beurteilen, inwiefern der Notar schon Dispositionen in Hinblick auf einen Auftrag von Ihnen gemacht hat und inwiefern Ihnen eine Schutz- oder Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden kann. Wenn Sie den Notar nun doch nicht beiziehen wollen, teilen Sie ihm das besser früher als später mit und erkundigen sich, ob er beabsichtigt Ihnen einen Aufwand zu verrechnen.

Zur 2. Frage: Wurde mit einem Notar ein Vertrag geschlossen und wird dann von Ihnen doch nicht eingebunden, kann dieser den entgangenen Gewinn (abzüglich erspartem Aufwand) fordern. Wurde noch kein Vertrag geschlossen, käme wiederum Schadenersatz aufgrund vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichtverletzung in Betracht.

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