DSGVO Art. 7 - Abs. 3 Beendigung der Einwilligung

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HoSa
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DSGVO Art. 7 - Abs. 3 Beendigung der Einwilligung

Beitrag von HoSa » 11.05.2018, 14:39

Hallo und schönen Nachmittag!

Ich nutze schon seit Tagen die Rechtsvorschriften der DSGVO sowie weiterer § der BAO, UGB, UStG (grundlagen für die Dauer der Speicherfristen etc) um meine Dokumente und mein Wissen zu erweitern.

Entweder stehe ich einfach auf der Leitung oder das tagelange lesen von Paragraphen und Absätzen der DSGVO haben mich vernebelt. Ich verstehe nun einen ganz einfachen Satz nicht :-)

lt. Art 7 - Abs 3 heißt es wie folgt:
Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

Was bedeutet nun "..bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung nicht berührt."

Ich hoffe das mir jemand weiterhelfen kann :-) und ich hoffe, das ich im richtigen Forum gepostet habe :-(
Herzlichst,
Astrid



schanzenpeter
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Re: DSGVO Art. 7 - Abs. 3 Beendigung der Einwilligung

Beitrag von schanzenpeter » 11.05.2018, 16:08

Ich Nichtjurist, versuche es ausnahmsweise mit "Deutsch": ich verstehe den Satz so: Jemand hat in der Vergangenheit eine Einwilligung zur Verarbeitung der Daten gegeben. Diese Daten wurden auch verarbeitet. Nun kommt der Widerruf. Allerdings wird die Verarbeitung der Daten in der Vergangenheit durch den Widerruf nicht berührt. Das heißt, die Verarbeitung der Daten in der Vergangenheit (vor dem Widerruf) war rechtmäßig und diese Rechtmäßigkeit wird durch den Widerruf nicht berührt.
Bitte, die Fachjuristen um eventuelle Berichtigung.

FHoll
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Re: DSGVO Art. 7 - Abs. 3 Beendigung der Einwilligung

Beitrag von FHoll » 14.05.2018, 09:10

Noch deutscher: Wurde der Werbebrief schon vor dem Widerruf verschickt muss man ihn nicht mehr aus dem Postkastl fischen.

HoSa
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Re: DSGVO Art. 7 - Abs. 3 Beendigung der Einwilligung

Beitrag von HoSa » 15.05.2018, 13:44

Hallo @all!

Die beiden Rückmeldungen bzw. "eindeutschungen" (<-was wohl KEIN deutsches Wort ist :-) ) bringen mich schon näher, aber noch nicht ganz.

Ich hätte da ein Beispiel:
am 01.01.18 gibt Hanis Mustermann die Einwilligung zur speicherung seiner Daten. In der Kundendatenbank ist sein Name, seine Telefonnummer, emailaddy, seine Wohnadresse, die Adresse wo wir das Haus für ihn bauen... (also keine sensiblen Daten!). Dann gibt natürlich noch den Kaufvertrag und zb. Angebote für Zusätze.
am 01.01.19 widerruft Hanis Mustermann die Einwilligung (zB weil das Haus errichtet und Übergeben ist) Gut, gewisse Unterlagen unterliegen sowieso einer Aufbewahrungsfrist und sind noch einige Jahre "save" bevor ich diese löschen muss.

Muss ich jetzt aber zb. Hanis Mustermanns Namen, emailaddy und Telefonnummer etc. aus der Kundendatenbank löschen? und jedes emails (welches nicht maßgeblich für den Bau wichtig ist) sofort löschen? oder gilt es eben nur dahingehend dass ich "in der Zukunft" ihm zb. kein email mehr schreiben darf, um ihn zb. zu einer Musterhauseröffnung einzuladen?

ich hoff, mein Beispiel ist nicht noch verwirrender als der Abs. 3 ansich :-)

LG
Astrid

FHoll
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Re: DSGVO Art. 7 - Abs. 3 Beendigung der Einwilligung

Beitrag von FHoll » 18.05.2018, 11:38

HoSa hat geschrieben:
15.05.2018, 13:44
"eindeutschungen" (<-was wohl KEIN deutsches Wort ist :-) )
Duden kennt die "Eindeutschung" sowie "eindeutschen" ;)

Mit der Einwilligung zur Speicherung der Daten einher geht auch die Frage, wofür diese Daten verwendet werden dürfen. Nur, weil jemand in Ihrer Kundendatenbank ist, heißt das noch nicht, dass Sie diese Daten auch für etwas anderes als ihren ursprünglichen Zweck verwenden dürfen. Hat Hanis Mustermann jemals die Einwilligung gegeben, dass Sie seine Daten zum Versand von Werbematerial nutzen dürfen?

Im Rahmen des Hausbaus benötigen Sie die Daten von Hanis Mustermann. Wie Sie schon sagten haben Sie eine Aufbewahrungspflicht gesetzlicher Natur (zB. 7 Jahre für Rechnungen), andererseits haben Sie aber auch ein berechtigtes Interesse an weit mehr Daten. Immerhin gibt es eine gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatz am Bau von 30 Jahren. Entsprechend haben Sie diese 30 Jahre lang ein berechtigtes Interesse daran, Unterlagen zu diesem Bau aufzubewahren, um im Falle einer Klage vorbereitet zu sein. Prinzipiell bleibt der Kunde also auch in Ihrer Kundendatenbank. Einzelne Datensätze des Kunden, zB. Mailadresse oder Telefonnummer, wären hingegen nicht mehr notwendig, obwohl sie während des Baus natürlich relevant waren. Auch ohne dass Ihnen Herr Mustermann irgendeine Genehmigung entzieht, sollten diese im Sinne der Datensparsamkeit rausgelöscht werden, da sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden.

Wenn Ihnen Herr Mustermann eine Einwilligung zur Verwendung seiner Daten zur Zusendung von Angeboten gegeben hat, so war diese zusätzlich zur Verwendung seiner Daten zur Vertragsabwicklung. Nur dann sollten die Kontaktdaten überhaupt nach Bauende noch gespeichert werden, und ebenfalls rausgelöscht, sowie diese Einwilligung entfällt.

Hätten Sie nichts für Herrn Mustermann gebaut, sondern dieser nur mal um ein unverbindliches Angebot gebeten und Ihnen dafür seine Daten übermittelt, bräuchten Sie im Prinzip gar nichts langfristig speichern. Entsprechend sollten die Daten dann nach einiger Zeit, wenn das Angebot ohnehin nicht mehr gültig ist und es keine Anzeichen gibt, dass nochmal ein Vertrag zustande kommt, auch ohne Aufforderung gelöscht werden.


Nur bin ich halt auch nur ein kleiner Unternehmer und laber nach, wie es mir erklärt wurde, also weiß ich auch nicht, ob das wirklich so stimmt. Weiß aber ohnehin keiner, denn was der Wortlaut der Vorschriften sagt und was tatsächlich ist, sind ohnehin zwei Paar Schuhe.

HoSa
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Re: DSGVO Art. 7 - Abs. 3 Beendigung der Einwilligung

Beitrag von HoSa » 18.05.2018, 11:47

vielen dank für die Ausführliche Antwort (ich lieeebe Beispiele :-) )!

Also.. das Ergebnis auf meine Frage "was versteckt sich hinter `für die Zukunft`" = dahinter versteckt sich garnichts. Löschen ist löschen :-)

LG
Astrid

Hank
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Re: DSGVO Art. 7 - Abs. 3 Beendigung der Einwilligung

Beitrag von Hank » 26.05.2018, 02:23

I tät sagen, auf gut Österreichisch heißt des, der Widerruf der Vereinbarung wirkt ex nunc und nicht ex tunc.

Im Übrigen muss man immer schauen was die Vertragsparteien wollten, wie ihr Verhältnis gelagert ist, wie oft sie miteinander telefoniert oder sich persönlich getroffen haben und daraus ergibt sich ein schlüssiges Handeln.

Die allgemeinen Rechtsgrundsätze wie Gegenseitigkeit, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit, Ortsüblichkeit usw. bleiben aufrecht, egal was die Politik da für neue Gesetzt erfindet, für deren volle Durchsetzung eh keine Ressourcen da sind.

Datenschutzgesetze gab es bis vorgestern schon mehr als genug, an der Durchsetzung hapert es - es wird auch weiterhin wahrscheinlich jeder Parkplatz besser kontrolliert sein, als persönliche Daten im Netz...

HoSa
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Re: DSGVO Art. 7 - Abs. 3 Beendigung der Einwilligung

Beitrag von HoSa » 28.05.2018, 09:39

Hank hat geschrieben:
26.05.2018, 02:23
...es wird auch weiterhin wahrscheinlich jeder Parkplatz besser kontrolliert sein, als persönliche Daten im Netz...
das glaube ich auch :-) :-)

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