Gem. § 27 Abs 2 WEG 2002 muss der Hausverwalter das Vorzugspfandrecht innerhalb 6 Monate geltend machen.
Ist es eine grobe Pflichtverletzung des Hausverwalters, wenn dieser die Forderung erst nach 6 Monaten einklagt, weil auf der Liegenschaft überhaupt kein Pfandrecht besteht, somit JEDE Forderung sowieso bevorzugt befriedigt wird!?
Daher stellt sich mir die Frage, ob dies eine grobe Pflichtverletzung wäre!?
LG
WEG 2002: Vorzugspfandrecht
WEG 2002: Vorzugspfandrecht
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ohne Gewähr für Rechtsrichtigkeit, -verbindlichkeit oder -vollständigkeit!
dies ist keine Beratung, kein Ratschlag und auch keine verbindliche Auskunft!
alles ohne jede Gewähr, denn das o.a. sind nur grobe Einschätzungen u. Gedankengänge!
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Re: WEG 2002: Vorzugspfandrecht
Das Vorgehen des HV ist zwar nicht fehlerfrei, aber aufgrund der Tatsache, dass die betroffenen ANteile lastenfrei sind, würde ich hier (noch) keine grobe Verfehlung sehen, weil die Eigentümergemeinschaft durch die leicht verspätete Aktivität ja nicht benachteiligt ist. Im Übrigen würde das Vorzugspfandrecht in Ihrem Fall nur die ältesten Eigentümerbeiträge nicht umfassen, die weiteren 5 wären ja vom Vorzugspfandrecht umfasst.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: WEG 2002: Vorzugspfandrecht
danke für Ihre Antwort!
aber was meinen Sie mit "die weiteren 5"?
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Re: WEG 2002: Vorzugspfandrecht
Ich ging (voreilig) davon aus, dass der Miteigentümer schon 6 Monate keine Eigentümerbeiträge bezahlt hat...
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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