Rücktritt §14 Immomaklervertrag?

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Hoschi42
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Rücktritt §14 Immomaklervertrag?

Beitrag von Hoschi42 » 16.04.2018, 18:47

Hallo,

ich wollte das Haus mit einem Makler verkaufen (alleiniger Hausbesitzer) und habe dazu einen Alleinvermittlungsauftrag Maklervertrag §14 Maklergesetz unterzeichnet. Meine Gattin wollte und möchte das Haus aber nicht verkaufen (nicht im Grundbuch, nicht Hausbesitzer). Scheidung möchte ich aber jetzt auch nicht und vom Vertrag (rechtswirksam) zurücktreten, also das Haus nicht verkaufen.

Dazu gibt es einen Punkt §15 MaklerG für besondere Vereinbarungen aus dem ich aber nicht alles verstehe. z.B.: Provision steht zu wenn ich den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig "ohne wichtigen Grund" vorzeitig auflöse.

Steht dem Makler jetzt Provision zu? Was ist ein "wichtiger Grund" um einen Rücktritt zu erwirken. Es bringt ja nichts wenn meine Gattin gegen (nicht offensichtlich) den Hausverkauf "arbeitet" und mir bzw. dem Makler den Verkauf etwas schwerer macht... Weiters möchte ich jetzt nicht immer nur Streiten und Diskutieren. Ich hatte schon einen Herzinfarkt und brauche nicht noch mehr Stress.

Bitte um Antwort(en), danke im voraus!



MG
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Re: Rücktritt §14 Immomaklervertrag?

Beitrag von MG » 16.04.2018, 20:23

Wenn der Makler Ihnen einen konkreten Interessenten bringt, der bereit ist, in jenem (preislichen) Rahmen, den Sie vorab mit dem Makler festgelegt haben, die Liegenschaft zu erwerben und Sie dann den Abschluss des vermittelten Vertrages ablehnen, kann der Makler die vereinbarte Provision (ausgehend vom konkreten Angebot) von Ihnen verlangen.

Da Sie Alleineigentümer sind, ist es Ihre alleinige Verantwortung, zu beurteilen, ob Sie den Verkauf auch durchführen können/wollen.

Der Widerstand Ihrer Frau ist im Sinne der von Ihnen zitierten Bestimmung kein "wichtiger Grund".

mfG
RA Michael Gruner
www.grupo.at
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

SK
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Re: Rücktritt §14 Immomaklervertrag?

Beitrag von SK » 17.04.2018, 16:01

Wenn Sie den Maklervertrag jetzt ohne wichtigen Grund auflösen, werden Sie provisionspflichtig.

Ich empfehle daher, dass Sie den Alleinvermittlungsauftrag auslaufen lassen. Sollte der Makler während des Alleinvermittlungsauftrages keinen Käufer bringen, müssen Sie auch keine Provision zahlen. Beachten Sie bitte, dass der Alleinvermittlungsauftrag nach Ablauf in einen schlichten Maklervertrag umwandelt. Dieser kann jedoch ohne Probleme aufgelöst werden.

MfG RA Sebastian Kinberger

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