Meine Frage:
Ich und mein Bruder können uns bei unserer gemeinsam geerbten Wohnung nicht einigen wie weiter. Da ich nach Jahren des hin und her die Exekution als einzige Möglichkeit sehe, um die Wohnung in meinen Besitz zu bekommen, ist folgende Frage:
Kann und mein Bruder bei einer gerichtlichen Exekution mitsteigern?
Wer muss die Kosten (Gericht, Schätzung) der Exekution übernehmen?
Ich hoffe auf Antwort, in den Gesetzten war der Dschungel zu gross.
Besten Dank
Exekution Liegenschaft
-
- Beiträge: 16
- Registriert: 14.08.2016, 02:03
- Wohnort: Salzburg
Re: Exekution Liegenschaft
Vorweg empfehle ich Ihnen und Ihrem Bruder dringend, eine einvernehmliche Lösung zu suchen (und zu finden), z.B. den einvernehmlichen Verkauf der Wohnung und die Aufteilung des Erlöses etc.
Wenn das gar nicht gelingen will, dann kann jeder Miteigentümer jederzeit die Teilung verlangen, also (in Ihrem Fall) die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft und die Versteigerung der Wohnung und danach Verteilung des Erlöses. Dieser Teilungsklage kann man wenig entgegen setzen.
Bei der Versteigerung können auch die Eigentümer teilnehmen.
Alle Kosten trägt im Endeffekt derjenige, der das Verfahren verliert, also derjenige, der mit einem einvernehmlichen Verkauf nicht einverstanden ist, dann geklagt wird und auch die Klage verliert. Da diese Kosten recht beachtlich sein können, wäre ein einvernehmliches Vorgehen - wie eingangs erwähnt - unbedingt zu empfehlen.
mfG
RA Michael Gruner
www.grupo.at
Wenn das gar nicht gelingen will, dann kann jeder Miteigentümer jederzeit die Teilung verlangen, also (in Ihrem Fall) die Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft und die Versteigerung der Wohnung und danach Verteilung des Erlöses. Dieser Teilungsklage kann man wenig entgegen setzen.
Bei der Versteigerung können auch die Eigentümer teilnehmen.
Alle Kosten trägt im Endeffekt derjenige, der das Verfahren verliert, also derjenige, der mit einem einvernehmlichen Verkauf nicht einverstanden ist, dann geklagt wird und auch die Klage verliert. Da diese Kosten recht beachtlich sein können, wäre ein einvernehmliches Vorgehen - wie eingangs erwähnt - unbedingt zu empfehlen.
mfG
RA Michael Gruner
www.grupo.at
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
www.vertragsbegleiter.at
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 60 Gäste