Werte Damen und Herren !
Folgende Frage: Wenn ich wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt wurde, und ich werde während der Bewährungsfrist bei der Steuerhinterziehung ertappt, wäre das ein Grund, die Bewährung aufzuheben, oder muss ein weiteres Delikt einschlägig sein?
Viele Grüße
Bacculus
Bewährungsstrafe
Re: Bewährungsstrafe
Das Delikt muss nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht einschlägig sein: § 53 StGB:
(1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der fett markierte Teil ist wesentlich. Das Gericht muss abwägen, ob die neue Tat Anlass zur Sorge gibt, dass man die bedingte widerrufen muss, um Sie von weiteren Straftaten abzuhalten. Ich sehe in Ihrem Fall keinen Anlass dazu. Allenfalls kann die Probezeit auf 5 Jahre verlängert werden. Und im Falle einer Verurteilung fällt natürlich der Bonus (Milderungsgrund) der Unbescholtenheit weg.
Alles Gute!
RA Michael Gruner
(1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, so hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der fett markierte Teil ist wesentlich. Das Gericht muss abwägen, ob die neue Tat Anlass zur Sorge gibt, dass man die bedingte widerrufen muss, um Sie von weiteren Straftaten abzuhalten. Ich sehe in Ihrem Fall keinen Anlass dazu. Allenfalls kann die Probezeit auf 5 Jahre verlängert werden. Und im Falle einer Verurteilung fällt natürlich der Bonus (Milderungsgrund) der Unbescholtenheit weg.
Alles Gute!
RA Michael Gruner
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Bewährungsstrafe
Herzlichen Dank für die Information.
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