Hausverwaltung und Verwaltungsvollmacht

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Theia
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Hausverwaltung und Verwaltungsvollmacht

Beitrag von Theia » 01.03.2018, 22:35

Hallo,

ich hoffe der Beitrag ist an der richtigen Stelle, bin leider nciht sicher.

Ich habe eine Frage zu Hausverwaltung und Verwaltungsvollmacht.

Wir besitzen eine Eigentumswohnung in einem 5 Parteienhaus. Bisher haben wir uns selber verwaltet, es gab ein Betriebskostenkonto und Rücklagenkonto wo 3 Parteien Zeichungsberechtigt waren.
Nun gab es im Dezember einen Umlaufbeschluss und eine Hausverwaltung wurde bestellt, wir und noch eine Partei haben den Umlaufbeschluss nicht unterschrieben. Jetzt kam eine Verwaltungsvollmacht zum unterschreiben von der Hausverwaltung, in der Zwischenzeit wurden die 2 bestehenden Konten von einem der Zeichnungsberechtigten alleine gekündigt.
Wir möchten die Vollmacht so nicht unterschreiben da diese sehr wage ist, statt dessen würden wir gerne eine abgeänderte Fassung bzw. Änderungsvorschläge anbringen. Wie sollen wir da vorgehen?
Es gibt auch schon neue Konten von der Hausverwaltung wo Betriebskosten und Rücklagen drauf sollen, obwohl noch nicht alle diesen Vertrag unterschrieben haben. Ist das alles rechtens, müssen wir das unverändert unterschrieben? Da steht drin, dass die Verwaltung in unserem Namen Kredite und Darlehen aufnehmen kann, ohne irgendwelche Beschränkungen und auch alles andere ist nicht sehr ausführlich. Was passiert wenn wir das so nicht unterschreiben?
Brauchen dringend einen Rat :(

LG



MG
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Re: Hausverwaltung und Verwaltungsvollmacht

Beitrag von MG » 05.03.2018, 16:34

Es ist nicht erforderlich, dass Sie (oder andere Eigentümer eine schriftliche Vollmacht unterfertigen). Der Umfang der Vollmacht eines ordnungsgemäß bestellten Verwalters ist gesetzlich normiert und kann nach außen hin nicht eingeschränkt werden.

Wenn also die Mehrheit mit gültigem Beschluss den Verwalter bestellt, dann vertritt dieser rechtswirksam die Eigentümergemeinschaft mit den ihm gesetzlich zukommenden Befugnissen.

Dazu gehört ua. auch die Befugnis, erforderlichenfalls Darlehen für die Eigentümergemeinschaft aufzunehmen.

Der Verwalter wird mit einzelnen Eigentümern auch kaum variierende Vollmachten abschließen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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