Todesfallbeitrag, Teil der Masse?

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Nestorale
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Todesfallbeitrag, Teil der Masse?

Beitrag von Nestorale » 17.02.2018, 19:42

Meine Mutter war im Jänner verstorben.
Danach war ich im MA2 Wien.
Weil die Mutter Krankenschwester war, haben die mir den Todefallbeitrag überwiesen.

Ist der Todesfallbeitrag (Ausbezahlt von der MA2 3.670,19 EUR ) Teil des Nachlasses?
Schließlich dient dieser der Deckung der Bestattungskosten.

Wenn es dem Nachlassverwalter mitgeteilt wird, muss etwas anderes als Bestattungskosten davon gedeckt werden?
Ist es Teil der Masse oder ein direkter Anspruch des Hinterbliebenen?

Ich habe davon die Bestattung bezahlt.
Und planne davon die Wohungsentrümpelung zu bezahlen.
Ich habe das dem Nachlassverwalter so mitgeteilt.

Ich werde den Todesfallbeitrag plus mein eigenes Geld (Summe: ca 4000€ ) für Bestattung und Räumung verbraucht haben.
Jetzt warte ich vom Nachlasverwalter auf eine Nachricht ob meine Mutter noch ein Guthaben und/oder offene Forderungen Dritter gehabt hat.

Muss ich mir Sorgen machen ob der Todesfallbeitrag vom Nachlassverwalter für anderes eingefordert wird?
Sollten nur Forderungen auf mich warten, werde ich den Nachlass nicht antretten.

Wie sieht es da mit dem Todesfallbeitrag. kann dieser vom Nachlassverwalter zugezogen werden für offene Forderungen meiner verstorbenen Mutter?
Wie soll das gehen wenn ich den Betrag aufgebraucht habe für Bestattung und Wohungsräumung.
Rechnungen sind alle vorhanden.

Vielen Dank Alex



Nestorale
Beiträge: 8
Registriert: 16.02.2018, 19:35

Re: Todesfallbeitrag, Teil der Masse?

Beitrag von Nestorale » 18.02.2018, 22:18

Habe folgendes gefunden:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20000096
Auszug:
Ausmaß des Todesfallbeitrages

§ 49. Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

§ 50
Text
Bestattungskostenbeitrag

§ 50. (1) Hat niemand Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Ist der Todesfallbeitrag also nicht tastbar um andere Kosten zu decken als die Bestattungskosten?

schanzenpeter
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Registriert: 02.02.2011, 16:48

Re: Todesfallbeitrag, Teil der Masse?

Beitrag von schanzenpeter » 19.02.2018, 16:19

Der Todesfallbeitrag wird keinesfalls der Erbmasse zugeschlagen. Er gebührt nur der im Gesetz festgeschriebenen Person. Es wäre paradox, würden den Todesfallbeitrag dann andere Personen erben. Es werden auch keine Rechnungen bezüglich der Kosten der Bestattung verlangt. Der Todesfallbeitrag gebührt ganz einfach - ohne wenn und aber.

Nestorale
Beiträge: 8
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Re: Todesfallbeitrag, Teil der Masse?

Beitrag von Nestorale » 19.02.2018, 20:55

Vielen Dank.

Wie mach ich das nur dem Notar klar.

SK
Beiträge: 157
Registriert: 24.01.2018, 00:23

Re: Todesfallbeitrag, Teil der Masse?

Beitrag von SK » 19.02.2018, 21:14

Anspruch auf Todesfallbeitrag

§ 48. (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes oder ein Beamter des Ruhestandes, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:


1.


der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

2.


das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat,

3.


das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

Wenn sonst niemand (!) Anspruch auf den Todesfallbeitrag hat, ist er an denjenigen auszubezahlen, der die Begräbniskosten bezahlt hat.

Die Begräbniskosten sind primär vom Nachlass zu bezahlen, sollte der Nachlass dazu nicht ausreichen haften allfällige Unterhaltspflichtige des Verstorbenen.

MfG RA Sebastian Kinberger

Nestorale
Beiträge: 8
Registriert: 16.02.2018, 19:35

Re: Todesfallbeitrag, Teil der Masse?

Beitrag von Nestorale » 27.02.2018, 14:28

Neues Problem :(

Ich habe gerade erfahren das meine verstorbene Mutter Schulden hatte, sodass ich das Erbe nicht antretten werde.
Weil der Todesfallbeitrag für die Bestattung von mir verwendet wurde, kann da der Notar den Todesfallbeitrag von mir zurück fordern?

Vielen Dank

Nestorale
Beiträge: 8
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Re: Todesfallbeitrag, Teil der Masse?

Beitrag von Nestorale » 01.03.2018, 15:06

Hab jetzt bei der MA2 selbst nachgefragt.
"Der Todesfallbeitrag steht nicht im Zusammenhang mit der Verlassenschaft."

Vielen Dank an alle

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