Meine Mutter war im Jänner verstorben.
Danach war ich im MA2 Wien.
Weil die Mutter Krankenschwester war, haben die mir den Todefallbeitrag überwiesen.
Ist der Todesfallbeitrag (Ausbezahlt von der MA2 3.670,19 EUR ) Teil des Nachlasses?
Schließlich dient dieser der Deckung der Bestattungskosten.
Wenn es dem Nachlassverwalter mitgeteilt wird, muss etwas anderes als Bestattungskosten davon gedeckt werden?
Ist es Teil der Masse oder ein direkter Anspruch des Hinterbliebenen?
Ich habe davon die Bestattung bezahlt.
Und planne davon die Wohungsentrümpelung zu bezahlen.
Ich habe das dem Nachlassverwalter so mitgeteilt.
Ich werde den Todesfallbeitrag plus mein eigenes Geld (Summe: ca 4000€ ) für Bestattung und Räumung verbraucht haben.
Jetzt warte ich vom Nachlasverwalter auf eine Nachricht ob meine Mutter noch ein Guthaben und/oder offene Forderungen Dritter gehabt hat.
Muss ich mir Sorgen machen ob der Todesfallbeitrag vom Nachlassverwalter für anderes eingefordert wird?
Sollten nur Forderungen auf mich warten, werde ich den Nachlass nicht antretten.
Wie sieht es da mit dem Todesfallbeitrag. kann dieser vom Nachlassverwalter zugezogen werden für offene Forderungen meiner verstorbenen Mutter?
Wie soll das gehen wenn ich den Betrag aufgebraucht habe für Bestattung und Wohungsräumung.
Rechnungen sind alle vorhanden.
Vielen Dank Alex
Todesfallbeitrag, Teil der Masse?
Re: Todesfallbeitrag, Teil der Masse?
Habe folgendes gefunden:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20000096
Auszug:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20000096
Auszug:
Ist der Todesfallbeitrag also nicht tastbar um andere Kosten zu decken als die Bestattungskosten?Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 49. Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
§ 50
Text
Bestattungskostenbeitrag
§ 50. (1) Hat niemand Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
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Re: Todesfallbeitrag, Teil der Masse?
Der Todesfallbeitrag wird keinesfalls der Erbmasse zugeschlagen. Er gebührt nur der im Gesetz festgeschriebenen Person. Es wäre paradox, würden den Todesfallbeitrag dann andere Personen erben. Es werden auch keine Rechnungen bezüglich der Kosten der Bestattung verlangt. Der Todesfallbeitrag gebührt ganz einfach - ohne wenn und aber.
Re: Todesfallbeitrag, Teil der Masse?
Vielen Dank.
Wie mach ich das nur dem Notar klar.
Wie mach ich das nur dem Notar klar.
Re: Todesfallbeitrag, Teil der Masse?
Anspruch auf Todesfallbeitrag
§ 48. (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes oder ein Beamter des Ruhestandes, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
1.
der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2.
das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat,
3.
das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Wenn sonst niemand (!) Anspruch auf den Todesfallbeitrag hat, ist er an denjenigen auszubezahlen, der die Begräbniskosten bezahlt hat.
Die Begräbniskosten sind primär vom Nachlass zu bezahlen, sollte der Nachlass dazu nicht ausreichen haften allfällige Unterhaltspflichtige des Verstorbenen.
MfG RA Sebastian Kinberger
§ 48. (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes oder ein Beamter des Ruhestandes, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
1.
der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
2.
das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat,
3.
das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Wenn sonst niemand (!) Anspruch auf den Todesfallbeitrag hat, ist er an denjenigen auszubezahlen, der die Begräbniskosten bezahlt hat.
Die Begräbniskosten sind primär vom Nachlass zu bezahlen, sollte der Nachlass dazu nicht ausreichen haften allfällige Unterhaltspflichtige des Verstorbenen.
MfG RA Sebastian Kinberger
Re: Todesfallbeitrag, Teil der Masse?
Neues Problem
Ich habe gerade erfahren das meine verstorbene Mutter Schulden hatte, sodass ich das Erbe nicht antretten werde.
Weil der Todesfallbeitrag für die Bestattung von mir verwendet wurde, kann da der Notar den Todesfallbeitrag von mir zurück fordern?
Vielen Dank
Ich habe gerade erfahren das meine verstorbene Mutter Schulden hatte, sodass ich das Erbe nicht antretten werde.
Weil der Todesfallbeitrag für die Bestattung von mir verwendet wurde, kann da der Notar den Todesfallbeitrag von mir zurück fordern?
Vielen Dank
Re: Todesfallbeitrag, Teil der Masse?
Hab jetzt bei der MA2 selbst nachgefragt.
"Der Todesfallbeitrag steht nicht im Zusammenhang mit der Verlassenschaft."
Vielen Dank an alle
"Der Todesfallbeitrag steht nicht im Zusammenhang mit der Verlassenschaft."
Vielen Dank an alle
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