Wirtschaftliches Naheverhältnis / Makler

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the_one
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Wirtschaftliches Naheverhältnis / Makler

Beitrag von the_one » 12.02.2018, 13:57

Hallo an alle Forum-Mitglieder,

Ich melde mich an euch mit der bitte um Hilfe bzw. würde gerne die Meinung der Experten hören...

Erstmals eine kurze Zusammenfassung der Situation:
Nach der Abwicklung eines Immobilienkaufes hat es sich herausgestellt, dass der Immobilienmakler schon seit einigen Monaten mit dem Verkäufer in einer geschäftlichen Beziehung ist. Konkret hat das Unternehmen, in welchen der Verkäufer (Privatperson) angestellt ist, und welches im famillieren Besitz ist, für das Unternehmen des Immobilienmaklers mehrere Gebäude saniert bzw. fertiggestellt; die Kontaktperson in dieser Geschäftsbeziehung für den Immobilienmakler war und ist weiterhin der Verkäufer selber. Somit besteht mEn die Möglichkeit, dass der Makler nicht objektiv und ohne Interessenkonflikt gehandelt hat.

Der Immobilienmakler hat den Käufer auf die geschäftliche Beziehung mit dem Unternehmen wo der Verkäufer angestellt ist und welches im Besitz seiner Familie (Eltern) ist nicht hingewiesen (nicht schriftlich und auch nicht mündlich). Der Kauf der Immobilie ist durchgeführt und die Maklerprovision somit fällig.

Laut § 30b Abs. 2 KSchG, sowie laut § 6 Abs. 4 MaklerG, sollte der Makler den Auftraggeber (=Käufer?) über ein wirtschaftliches Naheverhältnis schriftlich informieren. Zu dem ist es nicht gekommen; der Immobilienmakler hat eine wirtschaftliche Beziehung in der ÖVI-Form Nr. 13K /11/2017 schriftlich verneint.


Jetzt dir Frage:
Hat der Immobilienmakler aufgrund der oben genannten Fakten wirklich Anspruch auf die (bereits fällige) Maklerprovision, oder wäre es in diesem Fall möglich, dass ihm die Provision wegen der fehlenden Information an den Verkäufer nicht zusteht?

Danke schon im Voraus für eure Meinung!


LG



MG
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Re: Wirtschaftliches Naheverhältnis / Makler

Beitrag von MG » 13.02.2018, 10:45

§ 6 Abs 4 MaklerG:

(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.

Die Judikatur versteht darunter, dass zum erstmöglichen Zeitpunkt SCHRIFTLICH über das Naheverhältnis aufgeklärt wird.

Hierzu zitiere ich aus 3Ob294/03m

Gemäß § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG hat der Makler bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. Dieser Hinweis hat dem Auftraggeber gegenüber, der Verbraucher ist, gemäß § 30b Abs 1 KSchG schriftlich zu geschehen. Diese Regelung stellt gemäß § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf (1 Ob 79/01a = SZ 74/82 = EvBl 2001/184 mwN). Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen bestehen, welche die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Nach der RV (2 BlgNR 20. GP, 20) liegt eine Nahebeziehung jedenfalls vor, wenn der Makler zugleich Hausverwalter des zu vermittelten Objekts ist (5 Ob 49/00t = SZ 73/134 = JBl 2001, 244 = wobl 2002, 247 [Vonkilch]). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine wirtschaftliche Nahebeziehung iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG liege auch dann vor, wenn der Makler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin, einer KG, ist, findet in der vorliegenden Rsp des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 49/00t, 7 Ob 300/00v = ImmZ 2001, 106 [Knittl 229] = immolex 2001, 191; 1 Ob 79/01a, alle mwN; RIS-Justiz RS0114076, RS0114077, RS0114078, RS0114079) Deckung. Die vom Berufungsgericht bezeichnete Rechtsfrage ist somit nicht als erheblich anzusehen.

Lag also ein solches Naheverhältnis tatsächlich vor, und wurden Sie nicht entsprechend darüber aufgeklärt, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung der GESAMTEN Provision, bzw. falls Sie sie noch nicht bezahlt haben, können Sie die Zahlung mit diesem Argument verweigern.

mfG
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the_one
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Re: Wirtschaftliches Naheverhältnis / Makler

Beitrag von the_one » 13.02.2018, 12:43

Sehr geehrter Herr Gruner,

Vielen Dank für Ihre Antwort! Würden Sie fachlich einschätzen, dass man die o.g. Situation als "wirtschaftliches Naheverhältnis" betrachten kann? Der Verkäufer (er verkaufte die Immobilie als Privatperson) ist gleichzeitig im Unternehmen tätig, welches für den Immobilienmakler in den letzten Monaten verschiedene Aufträge durchführte. Der Verkäufer ist aber nicht der Besitzer des Unternehmens (es liegt im Familienbesitz seiner Eltern), sondern "nur" dort angestellt.

Danke nochmals und LG

MG
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Re: Wirtschaftliches Naheverhältnis / Makler

Beitrag von MG » 15.02.2018, 10:45

Ich bitte um Verständnis, dass ich mich aus Haftungsgründen hierzu im Rahmen eines unentgeltlichen Forums nicht äußern werde.

mfG
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SK
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Re: Wirtschaftliches Naheverhältnis / Makler

Beitrag von SK » 15.02.2018, 16:43

Ich kann die Ausführungen von Kollegen Gruner bestätigen.

Ich teile auch die Meinung des Kollegen, dass es unseriös wäre ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes (dazu benötigt man die Unterlagen und ein persönliches Gespräch) einen rechtlichen Rat zu erteilen.

So wie sie es schildern hat der Makler aber eher keinen Anspruch auf Provision. Wenn Sie den Gang zum Anwalt scheuen, würde ich den Makler einfach damit konfrontieren, bitte sichern Sie aber vorher alle Beweise.

MfG RA Sebastian Kinberger

the_one
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Re: Wirtschaftliches Naheverhältnis / Makler

Beitrag von the_one » 20.02.2018, 07:45

Danke für alle Antworten!

lg

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