Falscher Eintrag im Grundbuch - was tun?

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J??rgen92
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Falscher Eintrag im Grundbuch - was tun?

Beitrag von J??rgen92 » 25.01.2018, 22:57

Hallo, ich habe zufällig meinen Grundbuchauszug gesehen und erschreckt festgestellt dass dort eine Überlassungsverpflichtung eingetragen ist.

Der Vertrag auf den sich diese Verpflichtung bezieht besagt dass das Grundstück von meinem Vater an mich, oder (wenn dies nicht möglich ist) an einen meiner Brüder übergeben werden muss.

Nun wurde es mir vor Jahren geschenkt und somit ist diese Verpflichtung ja aus meiner Sicht erledigt.

Trotzdem steht im Grundbuch jetzt im B Buch:
Anteil 1/1 Ich,
Überlassungsverpflichtung für Bruder x und Bruder y.

Das kann doch fast nur ein Fehler sein oder?

Kann man den irgendwie korrigieren oder muss ich angst haben irgendwann geklagt zu werden wenn ich das Grundstück an meine Kinder verschenke?

Vorweg herzlichen Dank für Eure Hilfe!



MG
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Re: Falscher Eintrag im Grundbuch - was tun?

Beitrag von MG » 26.01.2018, 12:37

Es ist davon auszugehen, dass diese Überlassungsverpflichtung mit dem Schenkungsvertrag zusammen hängt.

Wenn Sie den GB-Auszug fotografieren (Namen können Sie ja schwärzen)und hier als Anhang einfügen, könnte man Ihnen sicher weiter helfen, so ist das reine Spekulation.

Sie können mir den GB-Auszug auch gerne mailen ( gruner AT grupo PUNKT at), beantworten würde ich Ihre Frage aber dann weiter im Forum.

mfG
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J??rgen92
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Re: Falscher Eintrag im Grundbuch - was tun?

Beitrag von J??rgen92 » 28.01.2018, 04:28

Vielen Dank für ihre Antwort!
Das ist der Grundbuchauszug:
Bild


Der Schenkungsvertrag (Von meinem Opa an meinen Vater) von 1994 §6 besagt:
"Auf ausdrücklichen Wunsch des Geschenkgebers ist der Geschenknehmer verpflichtet, das Geschenkobjekt samt darauf befindlichem Haus an seinen Sohn "mich" unentgeltlich durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu übergeben oder durch letztwillige Verfügung zu hinterlassen.
Sollte "ich" nicht in der Lage sein die Liegenschaft zu erlangen, so ist das Geschenkobjekt zu gleichen Teilen an die Kinder aus erster Ehe "Bruder1" und "Bruder2" völlig unentgeltlich entweder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu übergeben oder durch letztwillige Verfügung zu hinterlassen."

MG
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Re: Falscher Eintrag im Grundbuch - was tun?

Beitrag von MG » 29.01.2018, 13:29

Aus den Tagebuchzahlen ist erkennbar, dass die ersichtliche Überlassungsverpflichtung auf zwei Urkunden, nämlich eine aus 1994 und eine aus 2012 zurück geht.

Mit der Tagebuchzahl 2012 wurde der zweite Schenkungsvertrag "verbüchert", also Ihr Eigentumsrecht eingetragen.

Man müsste also schauen, ob nicht in diesem zweiten Schenkungsvertrag 2012 eine Überlassungsverpflichtung enthalten ist. Für mich sieht das so aus (ohne natürlich den Vertrag zu kennen), dass Sie nun verpflichtet sind, die Liegenschaft- unter gewissen Umständen - die im Vertrag geregelt sein sollten, an Ihre Brüder zu überlassen.
RA Mag. Michael Gruner
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J??rgen92
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Re: Falscher Eintrag im Grundbuch - was tun?

Beitrag von J??rgen92 » 29.01.2018, 15:45

Danke für die ausführliche Antwort.

In dem Schenkungsvertrag von 2012 (mein Vater an mich) steht nichts dergleichen.
Keine Anmerkung bezüglich meiner Geschwister und kein Verweiß auf den alten Vertrag von 1994.
Es war und ist auch Wunsch meinens Vaters, dass ich allein die Liegenschaft habe, ohne irgendwelche Verpflichtungen.

Ganz ohne mich auszukennen habe ich mir gedacht, dass vielleicht einfach vergessen wurde das aus dem Grundbuch zu löschen. Kann natürlich auch sein dass ich mir das zu einfach vorstelle.

SK
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Re: Falscher Eintrag im Grundbuch - was tun?

Beitrag von SK » 07.02.2018, 21:41

Die einfachste Lösung wäre, dass Ihre Brüder eine Löschungserklärung unterfertigen. Mit dieser könnte man dann die Überlassungsverpflichtung jedenfalls löschen. Für eine solche Löschungserklärung suchen Sie am besten einen RA oder Notar auf.

Sollten die Brüder dies nicht freiwillig machen, müsste man, wie schon Kollege Gruner ausführt, die 2 Verträge begutachten und könnte man auch gegen den Willen Ihrer Brüder (notfalls durch gerichtliches Verfahren) die Löschung durchsetzen, sofern die Überlassungsverpflichtung durch den zweiten Vertrag derogiert (aufgehoben) wurde.

MfG RA Sebastian Kinberger
www.ra-zell.at

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