Darf ich Kat. F2 Feuerwerk in Altmünster an Silvester zünden?
Darf ich Kat. F2 Feuerwerk in Altmünster an Silvester zünden?
Hallo, ich lebe im kleinen Ort Altmünster in Oberösterreich. Habe gerade irgendetwas gelesen das F2 Feuerwerk, also Raketen, Böller usw. in Ortsgebieten sogar an Silvester verboten sind. Und manche sagen dann wieder es sei erlaubt. Wie ist denn jetzt die Reglung hier? Darf ich an Silvester F2 zünden oder nicht?
Re: Darf ich Kat. F2 Feuerwerk in Altmünster an Silvester zünden?
Es kann eine Verordnung von der Gemeinde geben, die das Abfeuern untersagt. Was steht im Gemeindeblatt?
Re: Darf ich Kat. F2 Feuerwerk in Altmünster an Silvester zünden?
Wo krieg ich das Geimeindeblatt?
Re: Darf ich Kat. F2 Feuerwerk in Altmünster an Silvester zünden?
Bei der Gemeinde. Oft gibt es das Blatt auch online zum Downloaden. Einfach auf der Internetseite der Gemeinde nachsehen.
Re: Darf ich Kat. F2 Feuerwerk in Altmünster an Silvester zünden?
Hab geschaut da steht nichts.
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Re: Darf ich Kat. F2 Feuerwerk in Altmünster an Silvester zünden?
Die Stadt Perg ist eine von wenigen Gemeinden in Oberösterreich, die das Verwenden von F2-Knallkörpern zu Silvester im Ortsgebiet per Verordnung ausdrücklich erlaubt, um den Feiernden Rechtssicherheit zu bieten. Überall, wo es keine Ausnahme gibt, gilt das Verbot.
Quelle: .nachrichten.at/oberoesterreich/Silvesterknaller
Quelle: .nachrichten.at/oberoesterreich/Silvesterknaller
Re: Darf ich Kat. F2 Feuerwerk in Altmünster an Silvester zünden?
Ich bin nicht in Perg.
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Re: Darf ich Kat. F2 Feuerwerk in Altmünster an Silvester zünden?
... daraus geht meiner Meinung hervor, dass in Altmünster Kat. F2 offensichtlich verboten ist. Da im Unterschied zu Perg, in Altmünster keine Ausnahmeregelung bekannt ist.
Re: Darf ich Kat. F2 Feuerwerk in Altmünster an Silvester zünden?
Bei uns in Gladbeck ist es erlaubt, wie gesagt ist es von der Stadt abhängig. Die Schlussfolgerung von schanzenpeter ist meiner Meinung nach schlüssig und sehe das genauso.
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Re: Darf ich Kat. F2 Feuerwerk in Altmünster an Silvester zünden?
Pyrotechnikgesetz
§ 38. (1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(2) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
(3) Abs. 2* gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn
1. der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und
2. gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen.
(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2, P1 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn
1. ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und
2. Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.
(5) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.
§ 39. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung.
*Im Ortsgebiet trotzdem unzulässig!
Strafbestimmungen
§ 40. (1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
1. der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
2. des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
3. sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 38. (1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(2) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
(3) Abs. 2* gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn
1. der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und
2. gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen.
(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2, P1 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn
1. ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und
2. Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.
(5) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.
§ 39. (1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung.
*Im Ortsgebiet trotzdem unzulässig!
Die braucht es nicht, es kann nur eine geben, die Teile des Ortsgebiets davon ausnimmt.
Strafbestimmungen
§ 40. (1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
1. der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
2. des Verwendungsverbotes nach § 39 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
3. sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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