Anwesenheit bei Prozeß

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Eigenbau
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Anwesenheit bei Prozeß

Beitrag von Eigenbau » 04.12.2017, 17:22

Liebe Forumsmitglieder!

Ich habe folgende Frage:

Darf eine Person, welcher weder Angeklagter noch Rechtsvertreter ist, bei einem Verfahren (also bei Gericht) sozusagen als Privatperson - eventuell auch als Berater (nicht als solcher angestellt) - neben dem Rechtsvertreter sitzen.

Dass diese Person weder Fragen stellen, noch welchen beantworten darf steht auf jeden Fall fest.

Bitte um genaue Angaben.

Recht herzlichen Dank im Voraus.

Mfg
Eigenbau



lexlegis
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Re: Anwesenheit bei Prozeß

Beitrag von lexlegis » 04.12.2017, 19:33

Die Privatperson darf im Zuseherbereich Platz nehmen, sofern die Öffentlichkeit in der Strafsache nicht ausgeschlossen worden ist (§ 229 StPO). Wenn Sie eine erwählte Vertrauensperson des Angeklagten oder des Opfers sind, dürfen Sie auch nach dem Ausschluss der Öffentlichkeit im Verhandlungssaal bleiben (§ 230 Abs 2 Satz 2 StPO). Wenn Sie dem Stratverteidiger oder dem Privatbeteiligtenvertreter zu dem Fall etwas Wichtiges zu sagen haben, dann sollten Sie dies vor dem Prozessbeginn oder in den Pausen tun.

Eigenbau
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Re: Anwesenheit bei Prozeß

Beitrag von Eigenbau » 05.12.2017, 12:19

Herrn lexlegis,

vielen Dank für Ihre Information.

Hermann2
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Re: Anwesenheit bei Prozeß

Beitrag von Hermann2 » 05.12.2017, 13:37

also ganz kann ich dem nicht zustimmen!

wenn ich eine vollmacht habe und im namen des angeklagten bzw. des klägers rede, warum sollte das nicht gehen!?

der kläger/angeklagt bezahlt den anwalt unter der vorraussetzung, dass der bevollmächtigte die verhandlung leitet und eben nicht der RA! und mit der vollmacht bzw. wenn der kläger/angeklagte das so zu protokoll gibt, dass der "Dritte" neben ihn die Verhandlung in seinem Namen führt: warum sollte nicht ein "Dritter" hierdurch bevollmächtigt werden können?

bin gespannt!
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alles ohne jede Gewähr, denn das o.a. sind nur grobe Einschätzungen u. Gedankengänge!

lexlegis
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Re: Anwesenheit bei Prozeß

Beitrag von lexlegis » 05.12.2017, 16:35

Die Verteidigungsrechte dürfen nur von gesetzlich bestimmten Personen ausgeübt werden. Dies geht mE aus der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO hervor. Wer nicht Verteidiger in diesem Sinne ist, kann auch nicht die dem Verteidiger zustehenden Rechte aus der StPO wahrnehmen. Winkelschreiberei ist zudem gemäß Art 3 EGVG verwaltungsrechtlich strafbar.

Hermann2
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Re: Anwesenheit bei Prozeß

Beitrag von Hermann2 » 05.12.2017, 17:42

das mit dem strafprozess sehe ich schon ein!
es muss aber ex lege kein RA sein (Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht reicht aus) RA Prüfung daher nicht zwingende Vorraussetzung!

wie ist es im zivilprozess?
hier kann es eine RA Pflicht geben, aber eine Bevollmächtigter müsste doch reden dürfen und teilnehmen dürfen an der Verhandlung; und meinetwegen unterschreibt die Kostennote der RA!

no?
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lexlegis
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Re: Anwesenheit bei Prozeß

Beitrag von lexlegis » 05.12.2017, 18:26

Wo habe ich geschrieben oder angedeutet, dass es ein RA sein muss?! Oder sind das nur Ihre eigenen Gedankengänge?

Fürs Zivilverfahren gilt natürlich etwas anderes (§ 26 Abs 2 ZPO). Da der Fragesteller "Angeklagter" geschrieben hat, bin ich von einem Strafprozess ausgegangen.

Vielleicht wäre der Fragesteller so nett, die Prozessart darzulegen, damit keine Missverständnisse aufkommen. Im Zivilverfahren ist nämlich von Beklagten und Kläger die Rede.

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