Ich habe im stationären Handel eine Waschmaschine gekauft, und Zuhause bei der (versuchten) Inbetriebnahme festgestellt, dass die Türe nicht im Schloss einrastet und somit die Maschine nicht in Betrieb genommen werden kann. Ich habe mich mit dem Kundendienst (des Herstellers!) in Verbindung gesetzt und dieser sagte mir, dass der Reparaturtermin mind. 1 Woche dauert. Ob er dann auch vor Ort reparieren kann, konnte er mir auch nicht zusagen. Also würde sich das dann noch weiter verzögern ..
Da wir mit einem 6-Personen Haushalt NICHT eine Woche oder länger

Der Händler meint, ich muss auf den Reparaturversuch warten. Ich kann mir nicht aussuchen ob Reparatur oder Austausch.
Gehe ich recht in der Annahme, dass:
1. ich sehr wohl das Wahlrecht habe? (Eine Unverhältnismäßigkeit liegt in meinen Augen ja nicht vor. Wenn z.B. nur ein Drehknopf kaputt wäre oder das Display einen Fehler hätte - die Maschine aber trotzdem läuft, würde ich es ja einsehen auf eine Rep. zu warten)
2. der Händler auch falsch liegt, wenn er meint, er darf sogar mind. 3x reparieren bevor er tauschen muss?
3. wenn der Händler zum Austausch verpflichtet ist, er auch die Durchführung und die Kosten zu tragen hat( Zustellung, Anschluss, Mitnahme Tauschgerät) auch wenn ich ursprünglich den Kauf mit Selbstabholung tätigte?
(Dies ist zwar von mir gar nicht gewollt, ich bringe und hole die Geräte eh selber um Wartezeit zu sparen, aber rechtlich interessiert es mich

Ich habe mir §932 ABGB durchgelesen, darauf beziehe ich meine Annahme. Sollte dieser § nicht zutreffen oder es dazu "Ausnahmen" geben die meinen Fall betreffen, kenne ich sie leider nicht und würde mich über Aufklärung freuen!
Ich danke im voraus für eure Bemühungen und hoffe ein paar Antworten dazu zu bekommen (eventuell auch mit Link zu den Gesetzestexten?)
Vielen Dank!! MfG Wieli