Wenn ich in der Verlassenschaftsabhandlung beim Notar ein Erbteilungsübereinkommen nach §180/181 AußStrG unterzeichne, um das hinterlassene Vermögen unter den Erben rechtskräftig aufzuteilen, verliere ich dadurch Ansprüche auf meinen tatsächlichen Pflichtteil, der höher ist als meine Erbquote, da andere Erben bereits Schenkungen zu Lebzeiten erhielten und ich den fehlenden Pflichtteil per Ergänzungsklage von den Beschenkten einfordern muss?
Ist also eine Pflichtteilsergänzungsklage nach einem Erbteilungsübereinkommen noch möglich/durchsetzbar?
Pflichtteilsrecht nach Erbteilungsübereinkommen
-
- Beiträge: 7
- Registriert: 12.05.2017, 11:36
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 28 Gäste