Wohnung - defekte Ventilation im Bad!

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Marianne3
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Registriert: 28.03.2017, 21:10

Wohnung - defekte Ventilation im Bad!

Beitrag von Marianne3 » 06.07.2017, 21:07

Wohnung defekte Anlagen
Zuletzt geändert von Marianne3 am 17.05.2023, 14:05, insgesamt 1-mal geändert.



Manannan
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Beitrag von Manannan » 08.07.2017, 13:53

Was genau wollen Sie jetzt wissen?
Zudem gibt es eine eigene Rubrik "Mietrecht".

Marianne3
Beiträge: 33
Registriert: 28.03.2017, 21:10

Wohnung - nicht verriegelte Ventilation im Bad!

Beitrag von Marianne3 » 08.07.2017, 17:29

Der Verkäufer behauptet nun, er hat mir die Wohnung nach bestem Wissen und Gewissen? überlassen.


Auch die Gegensprechanlage ist defekt! Wo bleibt da das beste Wissen
und Gewissen?


Diese Wohnung wurde mir mit lauter Mängeln übergeben!


Wobei der schlimmste und gefährlichste Mangel, die Ventilation im Bad ist!!


Der Verkäufer und der Makler möchten, dass ich die Verriegelung selber zahlen muss!!



Ich habe diese Wohnung erst seit ein paar Tagen!!!


Wer immer im Bad herumgepfuscht! hat, derjenige soll dies auch zahlen!!




Was ich wissen möchte, ist: Wer haftet für diese Nicht-Verriegelung im Bad?
(Ohne Rauchfangkehrer/Hauptkehrung wüsste ich davon nichts! Auch der Makler hat nichts davon gesagt!).
Und wer zahlt die Verriegelung?
Gerne möchte ich von diesem Kauf zurücktreten!

Marianne3
Beiträge: 33
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Wohnung - nicht verriegelte Ventilation im Bad!

Beitrag von Marianne3 » 08.07.2017, 18:00

P.S.: Die Wohnung ist leer - nicht möbliert (wurde mir so übergeben; ich wohne noch nicht in dieser Wohnung).
Die Wohnungs-Übergabe inkl. Schlüssel war erst vor ein paar Tagen.

Manannan
Beiträge: 1447
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Beitrag von Manannan » 09.07.2017, 12:35

Ohne Kenntnis des genauen Vertragsinhaltes kann ich Ihnen dazu nur sehr allgemein Auskunft geben.

1) Der Verkäufer haftet grundsätzlich für Sach- und Rechtsmängel. Er hat diese auf eigene Kosten zu beseitigen.
Auch eine Haftung des Maklers ist möglich, da dieser laut OGH als Sachverständiger auftritt. Dazu müsste er entweder die Sach- und Rechtsmängel gekannt haben oder diese für ihn zumindest leicht feststellbar gewesen sein.
Wurde ein Übergabeprotokoll angefertigt? Waren diese Mängel erfasst?

2) Ein kostenloser Vertragsrücktritt (Wandlung) ist natürlich im beidseitigem Einvernehmen möglich. Ansonsten für Sie nur dann, wenn die Vertragserklärung am gleichen Tag der Besichtigung abgegeben wurde. Dies jedoch binnen einer Frist von einem Monat nach diesem Besichtigungstag (schriftlich und eingeschrieben!).

3) Die von Ihnen geschilderten Mängel sind nicht so gravierend, dass eine Bewohnbarkeit ausgeschlossen ist, sodass die Verbesserung als primärer Gewährleistungsbehelf in Frage kommt.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, würde ich Ihnen eine anwaltlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl empfehlen.

Marianne3
Beiträge: 33
Registriert: 28.03.2017, 21:10

Beitrag von Marianne3 » 09.07.2017, 19:19

Vielen Dank für Ihre Informationen!




Ja, es wurde ein Übergabeprotokoll ausgefüllt - darin steht aber nur das Datum der Übergabe, und wieviel Schlüssel! ich für diese Wohnung erhalten habe!


Dass es Mängel gibt, habe ich erst ein paar Tage später durch den Rauchfangkehrer (Hauptkehrung) erfahren - dass die Ventilation im Bad nicht verriegelt ist!

Auch, dass unten die Glocke/Gegensprechanlage nicht funktioniert - bin ich auch erst durch den Rauchfangkehrer draufgekommen. (Oben bei der Wohnung funktioniert die Glocke; wenn jemand unten läutet, hört man nichts und bemerkt man auch nicht, dass jemand da ist).



- Also, hat doch etwas mit diesem Austauschplan (es hat u.a. doch irgend einen illegalen Bau im Bad gegeben) nicht gestimmt - was ich monatelang (verzweifelt) dem Rechtsanwalt (wurde mir vom Makler empfohlen) mitgeteilt habe; und dass die Größe der Wohnungen mit dem Plan nicht übereinstimmen.
Auch gibt es auf diesem Austauschplan keinen Stempel!


Lt. Auskunft (Rechtsanwalt) werden alte Wohnungen in Wien dauernd umgebaut und es gibt dafür auch keine baubehördlichen Bewilligungen?!!


Ich habe diesen Plan, erst NACH meinem Kauf-Anbot gesehen, als der
Bank-Mitarbeiter diesen angefordert hat; vorher habe ich nur den
selber gezeichneten Plan (vom Makler inkl. Expose) gesehen.
Leider war mein Kauf-Anbot bindend lt. Makler und Rechtsanwalt?!


- Und auf dem Austauschplan hat man gesehen, dass es Umbauarbeiten
gegeben hat!!; - und da wollte ich dann diese Wohnung nicht mehr haben!
Eben weil es Umbauarbeiten gegeben hat!; (welche mir der Makler
verschwiegen hat)!

(Und dass die jetzige Wohnung inkl. Nachbarwohnung mit diesem Plan
nicht übereinstimmt). Auf diesem Plan ist die Nachbarwohnung (die auch besichtigt habe und vom selben Verkäufer verkauft wurde) kleiner und meine etwas größer - in Wirklichkeit ist es umgekehrt: Meine Wohnung ist etwas kleiner und die andere ist etwas größer.



Diese Gründe (Austauschplan Wohnung erst nach dem Kauf-Anbot gesehen, Umbauarbeiten wurden mir vom Makler verschwiegen, Nicht-Verriegelung im Bad (davon wusste ich nichts und es hat mir weder der Verkäufer noch der Makler etwas davon gesagt! - hätte es die Hauptkehrung nicht jetzt gegeben!, mein Kind und ich hätten irgendwann die Dusche benützt!) sind es, warum ich von dem Kaufvertrag zurücktreten möchte!



(Und der Verkäufer und der Makler wollen nun, dass die Verriegelung im Bad ich selber zahlen soll)!?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 10.07.2017, 16:31

Die Flächendifferenz bzw Abweichungen aus dem Austauschplan sind nur dann wesentlich, wenn dieser auch die Vertragsgrundlage war.
Nach Ihren Schilderungen gehe ich aber davon aus, dass Sie die Wohnung nach Besichtigung und der im KV eingetragenen Fläche gekauft haben. Ist die angegebene Fläche aber in der Natur kleiner, dann haben Sie einen Bereicherungsanspruch gegen den Verkäufer im Verhältnis KP : Fläche.
Baurecht ist Landessache und daher gibt es hier keine einheitliche Regelung was die Bewilligungspflicht angeht. In vielen Bundesländern sind Umbauten im Innern nur dann bewilligungspflichtig, wenn sich diese zB auf die Statik auswirken könnten. Ansonsten sind solche Maßnahmen vielfach nur anzeigepflichtig, wenn überhaupt.
Wenn von dem Ventilator im bestehenden Zustand Lebensgefahr ausgeht, dann würde ich Ihnen empfehlen, dies unverzüglich wegen Gefahr in Verzug durch ein konzessioniertes Unternehmen reparieren zu lassen. Für die Kosten ist Ihnen der Verkäufer ersatzpflichtig (versteckter Mangel).
Die Gegensprechanlage ist unwesentlich. Wäre ich Ihr Nachbar, dann würde ich sie Ihnen kostenlos reparieren :)
Ein Vertragsrücktritt - wie von Ihnen angedacht - wäre (wie bereits ausgeführt) nur mit Zustimmung der Verkäufers möglich. Aber bedenken Sie, dass Sie das um einiges mehr kosten wird, als die Reparatur der beanstandeten Gegenstände.

Ich verstehe, dass Sie das frustriert. Aber solche Unannehmlichkeiten kann es immer wieder geben. Versuchen Sie dennoch an der Wohnung Freude zu haben. Schließlich haben Sie Wohnungseigentum erworben, sind unabhängig und so vor Wohnungsnot geschützt.

Marianne3
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Beitrag von Marianne3 » 11.07.2017, 12:16

Herzlichen Dank!





Schade, dass Sie nicht mein Nachbar sind ;-). Die Hausverwaltung meldet sich nicht, wegen der Gegensprechanlage (habe mehrmals angerufen, per e-mail und per sms angefragt).


Heute war ein Elektriker da, und hat die Ventilation ausgebaut und auf thermisch umgestellt!
(Sobald ich die Rechnung habe, werde ich dies an den Verkäufer schicken - auch wenn er und der Makler behaupten, ich muss dies zahlen).


Es fehlt die Plombe beim Stromkasten (Wechselstrom)!! Hat der Elektriker heute bemerkt.
Es ist zum Verzweifeln - der Verkäufer hat mir eine Wohnung verkauft, wo fast alles illegal ist (Ventilation; fehlende Plombe).

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 11.07.2017, 14:15

Also sie können Gewährleistung und Irrtum geltend machen. In den meisten KV wird dies jedoch ausgeschlossen.

Ohne Kenntnis des KV ist daher eine Auskunft unseriös.

Marianne3
Beiträge: 33
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Beitrag von Marianne3 » 11.07.2017, 17:17

Auch ist lt. Elektriker in dieser Wohnung nur ein Schwachstrom!
Was nun bedeutet, ich soll nur jeweils mit einer! Kochplatte bzw. nur
dem Backrohr kochen.

Davon hat der Makler und der Verkäufer auch nichts gesagt!

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