"Vergewaltigung" eines Mannes

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paperboy
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"Vergewaltigung" eines Mannes

Beitrag von paperboy » 23.06.2017, 16:31

Ich hab eine Ex Freundin, mit der hatte ich bereits ein Kind. Ich hab mich von Ihr getrennt und hatte eine neue Freundin.

Eines Nachts, wo ich alleine in meiner Wohnung geschlafen habe, hat sich meine Ex Freundin in die Wohnung geschlichen und sich an mir vergangen.

Also ich das im Halbschlaf mitbekommen habe, hab ich Sie sofort runter- & rausgeschmissen.

Es war aber wohl zu spät, aus diesen paar Minuten wo ich geschlafen habe, ist ein weiteres Kind entstanden.

Nun kann ich es schwarz auf weiß beweisen, dass ich nie einen „Beischlaf“ zu diesem Zeitpunkt von Ihr wollte und das sie sich an mir „vergangen“ hat. Normal wäre sowas ja eine Vergewaltigung wenn man so was mit einer Frau macht, aber wenn eine Frau so was bei einem Mann macht, dann ist das wohl keine Vergewaltigung???

Das schlimme an der Sache, sie gibt alles zu & streitet es auch nicht ab, dass es so war. Und nun hab ich schon tausende von Euros an Unterhalt für dieses Kind zahlen müssen und Sie will ständig mehr und tut so, als ob Sie mir einen Gefallen tun würde, und nicht alles einzufordern was dem Kind auch zustehen würde.

Nun hab ich die Schnauze so dermaßen voll und da ich ja alles beweisen kann, hab ich mir gedacht ich zeig das jetzt einfach an !!

Wie sieht es da nun rechtlich aus, wieso sollte ich verpflichtet sein, Unterhalt für ein Kind zu zahlen, welches ich nicht gezeugt habe und nur durch diese hinterlistige Nötigung entstanden ist !! ??

Wie gesagt, ich hab geschlafen und die hat sich über mich hergemacht, dass ganze dürfte keinen 5 Minuten gedauert haben, bis ich davon munter geworden bin und die aus meiner Wohnung geschmissen habe !! Es ist auch ausgeschlossen, dass des Kind zu einem andern Zeitpunkt gezeugt wurde !! Ich kann alles 100 % beweisen und die Kindesmutter gibt es auch offen zu !!

Meiner Meinung nach, bin ich zu keinster Weise zu Unterhalt verpflichtet und ich würde gerne mein Geld wieder haben bzw Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern ! Wie stehen meine Chanchen rein rechtlich aus ??

Das ich zur Polizei gehen kann und das ganze Strafrechtlich anzeigen kann und mich dann dem Verfahren anschliesen kann, ist mir klar ! Aber mir hat wer gesagt, dass ich da trotzdem Unterhalt zahlen werden müsse, egal wie das Kind gezeugt wurde ! Stimmt das ?
Zuletzt geändert von paperboy am 15.11.2017, 16:56, insgesamt 1-mal geändert.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 26.06.2017, 09:02

Strafrechtlich wurde hier (vermutlich) der Tatbestand nach § 205 Abs 1 StGB (nicht § 201 Abs 1 StGB) erfüllt. Der zivilrechtliche Anspruch auf Schadenersatz beruht auf §§ 1295, 1328 ABGB.

Da der Geschlechtsverkehr nicht freiwillig war, könnte der Anspruch auf Schadenersatz so weit gehen, dass kein Unterhalt gezahlt werden muss, wenn das geborene Kind als „Schaden“ anzusehen ist.

Dieser Annahme steht zunächst die Entscheidung (6 Ob 101/06f ) entgegen, wobei man hier schon differenzieren muss: Solange der Geschlechtsverkehr freiwillig geschieht, ist immer Unterhalt zu zahlen, auch dann, wenn die Frau nicht verhütet hat, obwohl sie es dem Mann, der sich für den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr bereit erklärte, versprochen hat.

Bei einem unfreiwilligen Geschlechtsverkehr (zum Beispiel einer Vergewaltigung) sieht die Sache mE aber anders aus und es ist Ihnen sehr wohl durch die "Vergewaltigung"ein Schaden im rechtlichen Sinne entstanden, da Sie ja gesetzlich Unterhaltspflichtig für das Kind sind. Der Ersatzanspruch für den Unterhalt gegen die Frau fußt auf § 1328 ABGB, wonach diese dann als Ersatzleistung auch den zukünftigen gesamten Unterhalt für das Kind zu zahlen hätte und gemäß § 1438 ABGB ist die Sache dann für Sie erledigt. Der Ersatzanspruch für bereits erfolgte Unterhaltszahlungen verjährt gemäß § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB erst nach 30 Jahren, da der Schaden durch eine strafbare Handlung, die mit mehr als 1 Jahr Strafe bedroht ist, zu Stande kam (§ 205 Abs 1 StGB).

Letzten Endes, ist natürlich alles eine Frage der Beweisbarkeit und der Art der richterlichen Entscheidung bzw. wie der OGH das sieht (falls Sie gewillt sind, so weit zu gehen).
Zuletzt geändert von lexlegis am 26.06.2017, 09:18, insgesamt 1-mal geändert.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 26.06.2017, 09:18

Unterhalt ist zu bezahlen, kann jedoch von der Mutter zurückgefordert werden.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 26.06.2017, 09:20

Hubert Neubauer hat geschrieben:Unterhalt ist zu bezahlen, kann jedoch von der Mutter zurückgefordert werden.
Wäre dann eine künftige Kompensation nicht die bessere Lösung?

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 26.06.2017, 23:06

Wie sollte das funktionieren?

Sie können keinesfall eine SE Forderung gegen die Mutter mit der Unterhaltsforderung eines Minderjährigen aufrechnen.

Einerseits handelt es sich um völlig unterschiedliche Personen, andererseits ist der Unterhalt für das Kind da.

Aufrechnung....das schlägt dem Fass den Boden aus...

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 27.06.2017, 13:01

Wenn der Vater sich dann immer bei der Mutter für den Unterhalt regressieren kann, wäre es doch wirtschaftlicher, wenn die Mutter gleich für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Unnötig kompliziert das Ganze.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 27.06.2017, 22:16

Erschreckend dass das ernst gemeint ist...

paperboy
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Beitrag von paperboy » 30.06.2017, 03:25

Wie gesagt, kann ich alles beweisen und wenn der Schriftverkehr und die Fakten nicht ausreichen, so Waage ich es zu bezweifeln, dass die Kindesmutter vor Gericht lügen wird !!
Es weis doch sogar ihre ganze Familie, sowas kann sie nicht abstreiten!!

Jetzt meine Frage, kann ich die Sache anders regeln als wie die Person anzuzeigen??

Kann ich ein schreiben aufsetzten, welches Sie mir unterschreibt und damit gehe ich zum Jugendamt und lass die Zahlungen einstellen oder muss ich das nun gerichtlich durchsetzen ??

Das_Pseudonym
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Beitrag von Das_Pseudonym » 30.06.2017, 15:46

Solche Fälle sind bei Promis und oberen 10.000 bekannt geworden das diese unter Drogen gesetzt wurden um sie für Geschlechtsverkehr gefügig zu machen unmöglich ist das nicht.
Die frage ist ob ein Schriftstück alleine ausreicht weil die Frau wird sich nicht freiwillig auf unterhalt und so weiter verzichten wollen.
Ich würde das umbedingt mit einen Juristen besprechen (eventuell eine 2te Meinung einholen) damit es in sagenwirmal 18 Jahre zu keine Probleme kommt.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.06.2017, 16:19

Wie der Kollege bereits ausführte sind hier 2 verschiedene Ansprüche zu berücksichtigen.

Das KIND hat gegen Sie einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen.

Sie haben eventuell gegen die Mutter einen Anspruch auf Ersatz der Unterhaltskosten aus dem Titel des Schadenersatzes.

Sicher können Sie das außergerichtlich regeln und zwar mit der Kindesmutter, wenn diese darauf einsteigt und Ihnen fortlaufend den Schadenersatz für die Unterhaltskosten bezahlt. Vereinbarungen, dass fortan die Kindesmutter den Ganzen Unterhalt zahlen muss, sind grundsätzlich rechtsunwirksam (§ 231 Abs 4 ABGB). Daher ist das Ganze nicht so einfach...

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