Unbares Zahlungsmittel (StGB) - Verwendung im Internet

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theb2
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Unbares Zahlungsmittel (StGB) - Verwendung im Internet

Beitrag von theb2 » 21.06.2017, 18:46

Schönen guten Tag,

ich habe eine Frage zu unbaren Zahlungsmitteln (§ 74 StGB Abs (1) Z 10). Darunter fallen ja auch zB Kreditkarten, da diese ja prinzipiell körperlich sind.

Aber wie ist es denn nun, wenn es nur um die Kreditkartendaten geht (also die Kartennummer, das Datum und der Code auf der Rückseite), die ausreichen, um online einzukaufen. Denn es gibt die Karte ja theoretisch in körperlicher Form (mal abgesehen davon, dass es ja auch virtuelle Kreditkarten gibt, die nicht in körperlicher Form existieren).

Wie ist es denn nun, wenn sich jemand Kreditkartendaten beschafft, um online einzukaufen (mit betrügerischer Absicht) - ist da beispielsweise § 241e StGB anwendbar?

Oder fällt die missbräuchliche Verwendung von Zahlungsdaten im Internet (wie eben Kreditkarten, aber auch zB Zugangsdaten für PayPal-Konten oder Online-Banking) nur unter § 126c StGB (und werden somit als Zugangsdaten betrachtet)?

Besten Dank und Grüße,
theb



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 21.06.2017, 19:30

Vielleicht passt § 148a Abs 1 StGB auf Ihren Sachverhalt?

theb2
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Beitrag von theb2 » 21.06.2017, 19:36

lexlegis, vielen Dank für Ihre Antwort.

In der Tag, § 148a Abs 1 StGB ist in der Tat zutreffen - aber schon einen Schritt zu weit. Der Sachverhalt wäre ja erfüllt, wenn jemand mit entfremdeten Kreditkartendaten eine betrügerische Bestellung aufgibt.

Aber es geht mir noch um den Schritt davor, um das Besorgen der gestohlenen Kreditkartendaten. Wenn jemand zB im Darknet Kreditkartendaten kauft, mit dem Vorsatz einen Betrug zu begehen (Online-Bestellung), welcher Paragraph passt dann?

Besten Dank und Grüße,
theb

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 21.06.2017, 19:55

Meines Erachtens ist das noch straflos. Die Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 10 StGB spricht unter anderem von körperlichen und fälschungssicheren Zahlungsmitteln. Demnach kann das von Ihnen geschilderte Verhalten (kaufen von Kreditkartendaten im Darkweb) noch nicht unter § 241e Abs 1 StGB subsumiert werden, da im Strafrecht das Verbot der "analogia in malem partem" zu beachten ist.

Manche Leute werfen zum Beispiel auch ihre gesamten Kontoauszüge (nicht nur den Abrissstreifen) direkt in der Bank weg. Auf diesen Auszügen stehen ebenso Kontodaten. Die Zueignung dieser, mit dem Vorsatz sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, erfüllt meines Erachtens noch keinen Straftatbestand. Diese Kontoauszüge sind zwar körperlich, aber nicht durch Codierung oder etwas Ähnliches vor Fälschungen geschützt (§ 74 Abs 1 Z 10 StGB). Es wäre dann eher eine straflose Vorbereitung zu § 148a oder § 146 StGB (je nachdem ob ein Mensch (§ 146 StGB) oder eine Maschine (§ 148a StGB) die Daten verarbeitet bzw. ob ein Mensch in diesen Vorgang noch einmal vor dem Vermögensschaden, der eintreten soll, eingreift).

Da § 148a StGB im Gegensatz zu § 241e Abs 1 StGB kein schlichtes Tätigkeitsdelikt ist, kann das bloße Erlangen von Kontodaten noch nicht unter einen im StGB existierenden Straftatbestand eingeordnet werden.

§ 126c Abs 1 Z 1 letzter Fall StGB wäre denkbar, allerdings fragwürdig, ob das Inserieren von Kontodaten bereits ausreicht um den Tatbestand zu erfüllen.
Zuletzt geändert von lexlegis am 21.06.2017, 20:07, insgesamt 2-mal geändert.

theb2
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Beitrag von theb2 » 21.06.2017, 19:59

lexlegis, vielen Dank für Ihre Mühe und die umfangreiche Antwort, das hilft mir sehr weiter!

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 21.06.2017, 20:16

Ich hoffe einmal Sie veräußern jetzt trotzdem keine Kontodaten im Darkweb (§§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1 StGB). :roll:

theb2
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Beitrag von theb2 » 21.06.2017, 22:40

Das ist ein interessanter Punkt:

§ 126c StGB sanktioniert den Vertrieb von "Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen". Dies trifft ja beispielsweise auf Zugangsdaten fürs Online-Banking oder PayPal zu, aber nhM trifft diese Definition (Zugangsdaten) nicht auf Kreditkartendaten zu, oder?

Übersehe ich da was, oder gibt es hier wirklich eine Gesetzeslücke hinsichtlich dem Vertrieb von Kreditkartendaten (wenn man das Erlangen der Kreditkartendaten mal nicht weiter berücksichtigt)?

PS: Ich habe natürlich keineswegs vor, Kreditkarten-Daten im Darkweb zu verkaufen, zumal es ein auslaufender Geschäftszweig ist (Stichwort 3D-Secure).

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 22.06.2017, 08:27

Eine unmittelbare Täterschaft kann ich darin im Moment nicht erkennen. Wenn § 126c nicht greift, könnte man den Inserenten eventuell wegen versuchter Bestimmung zum betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 148a Abs 1 (und vielleicht auch Abs 2) StGB anzeigen, denn wieso inseriert jemand sonst fremde Kontodaten bzw. veräußert sie. Das müsste der Inserent dann einmal erklären und ein bedingter Vorsatz, dass der Käufer dann mit den fremden Daten einen 148a begeht würde schon reichen. Bestimmungstäterschaft aber nur dann, wenn der Käufer den Entschluss eine Tat nach § 148a StGB zu begehen erst fasst, nachdem oder weil er das unseriöse Angebot im Internet erblickt hat. Ansonsten wird es schwierig, da ja ein Beitragsversuch allein straflos ist.

Werde mich später noch genauer damit befassen.

theb2
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Beitrag von theb2 » 22.06.2017, 09:06

Vielen Dank für Ihre Antwort. §§ 15, 12 (2) sind diesbezüglich ein interessanter Ansatz.

Ich habe bereits so viel Ihrer Zeit in Anspruch genommen, bitte verwenden Sie nicht noch mehr Zeit dafür. Vielen Dank nochmal für Ihre ausführlichen Informationen, das hat mir sehr weitergeholfen!

Das_Pseudonym
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Beitrag von Das_Pseudonym » 27.06.2017, 12:53

(Stichwort 3D-Secure)
Da muss Ich Sie leider enttäuschen es gibt genug Kreditkarten Firmen die (bewusst) darauf verzichten. :shock:

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