garantiebezogene Informationspflicht ??

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Adler2
Beiträge: 63
Registriert: 11.06.2017, 11:40

garantiebezogene Informationspflicht ??

Beitrag von Adler2 » 17.06.2017, 21:56

Hallo!

Vertrag vom Kauf eines Produktes wurde im Geschäft persönlich abgeschlossen. Auf die Frage des Käufers nach der gesetzlichen Gewährleistung des Produktes wurde er beauskunftet: 2 Jahre

Nach dem üblichen Satz im Kaufvertrag:
"die Geschäftbedingungen wurden vom Käufer akzepiert"
wurden diese vom Käufer in gedruckter Form verlangt, im Geschäft noch gelesen, akzepiert und dann der Kaufvertrag unterschrieben.
Das Produkt wurde dann bestellt und geliefert und abgeholt.

Auf der Homepage des Herstellers! (Deutschland) des Produkts fand ich jetzt zufällig eine "allgemeine Bedienungsanleitung" (gültig für mehrere ähnliche Produkte der gleichen Art)

Textauszug:

die Einhaltung der vorgegebenen Inspektions- und Wartungsintervalle
ist Voraussetzung für eventuelle Gewährleistungsansprüche.
Es steht Ihnen eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zu. Diese Frist beginnt mit der Übergabe des Produktes durch den Fachhändler, der Ihr Ansprechpartner für Gewährleistungsfälle ist.


Hätte man mich über die verpflichtenden Wartungsintervalle vor Vertragsunterzeichnung informieren müssen ???

Die jetzt auf mich zukommenden Servickosten sind für mein noch zur Verfügung stehendes Budget zu hoch und auch der dafür notwendige Zeitaufwand bzw. Transport des Produktes zur Servicestelle aus gesundheitlichen Gründen nur sehr erschwert durchführbar.

Mit Wissen von dieser Servicverpflichtung hätte ich das Produkt nicht gekauft!!!!


Vielen Dank im Vorraus!!! Adler



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 18.06.2017, 10:34

Steht davon auch etwas in den AGB, die Sie vor Vertragsabschluss akzeptiert haben?

Adler2
Beiträge: 63
Registriert: 11.06.2017, 11:40

Beitrag von Adler2 » 18.06.2017, 10:40

nein, eben nicht!

sonst hätte ich die Geschäftbedingung nicht akzeptiert und das Produkt nicht gekauft.

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 18.06.2017, 11:10

Steht in der Produktbeschreibung etwas davon?

Adler2
Beiträge: 63
Registriert: 11.06.2017, 11:40

Beitrag von Adler2 » 18.06.2017, 12:23

nein

auf der HP vom österreichischen Geschäft bei der Beschreibung meines gekauften Produkts steht nichts davon
(der Verkäufer hat auch nichts darüber erwähnt, wie ich ihn wegen der Gewährleistungdauer gefragt habe)

in der Produktbeschreibung auf der HP von der deutschen Herstellerfirma steht auch nicht darüber.

eben nur zufällig jetzt (nach dem Kauf, weil ich nach einer Betriebsanleitung in PFD-Form gesucht habe, die ich noch extra zu meiner gedruckten Betriebsanleitung haben wollte) bei den "Downloads" auf der Herstellerseite
die "allgemeine Bedienungsanleitung" gefunden (wie man bei diesen Produkten div. Teile richtig befestigt und pflegt) und eben dort der Hinweis auf die Verpflichtung zu regelmäßigen Services steht (mit Angabe zu welchem Zeitpunkt diese durchzuführen sind, damit man weiterhin die Gewähleistung hat).

Ich bin wahrscheinlich eine der wenigen Menschen, die sich bei JEDEM Vertragsabschluss, nach lesen des beigefügten Satzes im Vertrag:

die Geschäftsbedingungen wurden beigelegt, gelesen und akzeptiert

mir mal die Geschäftbedingungen geben lasse (und das stößt bei den meisten Verkäufern schon mal auf Verwunderung was ich da jetzt exotisches noch dazu haben will)
dann mir DIE Zeit, die ich für xxx-Seiten genauen Durchlesens brauche auch nehme (ich setzt mich schon mal in eine Ecke und lese das bzw. auch schon mal nach Hause genommen und wenn ok, dann erst nächsten Tag Vertrag unterscheiben gegangen.

Drum bin ich jetzt mal negativ überrascht, dass ich so eine Verpflichtung irgendwo in den Tiefen einer Herstellerseite finde.

Adler2
Beiträge: 63
Registriert: 11.06.2017, 11:40

Beitrag von Adler2 » 18.06.2017, 14:52

lexlegis hat geschrieben:Steht davon auch etwas in den AGB, die Sie vor Vertragsabschluss akzeptiert haben?
jetzt noch mal die AGB des Geschäftes in Österreich, wo der Kauf gemacht wurde, durchgelesen:

----------------------------------------------
Zitat:
Punkt: Reparatur und Service:
Für eine optimale Funktionsweise Ihres Produktes empfehlen wir ein regelmäßiges Service.

Anmerkung von mir: ich verstehe das als "Empfehlung" und nicht als Voraussetzung der Gewährleistung.



Zitat:
Punkt: Gewährleistung:
Für alle in unserem Geschäft erworbenen neuen Erzeugnisse gelten für private Verbraucher die gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Auslieferung der Ware.
Akkumulatoren und Batterien sind von dieser Gewährleistung ausgeschlossen da diese als Verschleißteil gelten. Für diese gelten die Garantiebestimmungen der jeweiligen Lieferanten.

Anmerkung von mir: in der Garantiebestimmung des Lieferanten (Herstellerfirma) ist die Garantie auf den Rahmen des Produktes auf 10 Jahre gegeben (mit Voraussetzung regelmäßigen Servicenachweises).
Für Sachmängel, die unter die Gewährleistung fallen, wird auf die Zuständigkeit des Verkäufers hingewiesen.


Zitat:
Grundsätzlich ist der Kunde gegenüber der ...( österreichischen Firma) zum Nachweis eines eventuellen Schadens verpflichtet, wenn der aufgetretene Fehler in Zusammenhang damit steht, dass:
....Auflistung einiger Punkte

der letzte Punkt ist:
+) der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Ware (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

Für Schäden infolge der soeben beschriebenen unsachgemäßen Behandlung oder die durch äußere Gewalteinwirkung oder normalem Verschleiß entstehen, können wir leider keine Gewährleitung geben.

Anmerkung von mir:
Die Betriebsanleitung habe ich
1) erst mit Ausfolgung/Abholung des gekauften Produktes erhalten
2) beziehen sich die dort angegebenen Service-/Nachweisverpflichtungen für die 10-jahres Garantie des Herstellers
und nicht für die Gewährleistung
siehe Text unterhalb der Stichellinie


--------------------------------------------------------

Der Betriebsanleitung (die ich ja erst bei Übernahme des Produktes in die Hand bekommen habe) ist ein Beiblatt mit den Garantiebestimmungen (von der deutschen Herstellerfirma) beigelegt:

Beiblatt vom deutschen Hersteller über die Garantiebestimmungen des Produktes:
Zitat (sinngemäß zusammengefasst):
...wenn man die 10jährige Garantie für den Rahmen des Produktes haben will: registierung notwendig und dass die vorgegebenen Inspektionen durchgeführt und ins Serviceheft (für die 10 jahre) eingetragen werden.

Zitat:
wichtiger Hinweis:
Gesetzliche Ansprüche wegen Sachmängeln gegen den Verkäufer bleiben von dieser Garantie unberührt. Das bedeutet: Sollte das Produkt einen Mangel haben, der bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war, so kann der Käufer diesen Mangel binnen 2 Jahren ab diesem Zeitpunkt gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
(...dann noch Infos über die Frist der Nacherfüllung, ect.)


und eben auf der HP des deutschen Herstellers fand ich zufällig eine "allgemeine Bedienungsanleitung" (gültig für mehrere ähnliche Produkte der gleichen Art)

Textauszug:
Zitat:
die Einhaltung der vorgegebenen Inspektions- und Wartungsintervalle
ist Voraussetzung für eventuelle Gewährleistungsansprüche.
Es steht Ihnen eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zu. Diese Frist beginnt mit der Übergabe des Produktes durch den Fachhändler, der Ihr Ansprechpartner für Gewährleistungsfälle



FRAGE:

liegt jetzt eine Verplichtung zu vorgegebenen Inspektions- und Wartungsintervallen zur Voraussetzung für evtl. Gewährleistungsansprüche (ausgenommen: Akkumulatoren und Batterien) gegen über meinem Verkäufer (das östereichische Geschäft) vor?


bedanke mich wieder recht herzlich im Vorraus für die Hilfe!!! Adler

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 19.06.2017, 18:30

§ 9 KschG

Adler2
Beiträge: 63
Registriert: 11.06.2017, 11:40

Beitrag von Adler2 » 19.06.2017, 19:57

danke vielmals für die Info der §-Angabe !!!!!!!

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 22.06.2017, 09:09

Das Gewährleistungsrecht kann nach dem KSchG nicht eingeschränkt werden, eine ordentliche Handhabung der Sache, wird aber vorausgesetzt. Da Sie nicht schildern, um was es sich konkret handelt, bzw. ob Sie hier überhaupt beim Kauf als Verbraucher fungierten, ist es schwierig den Sachverhalt ordentlich zu beurteilen.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 23 Gäste