ich habe eine Verständnisfrage bezüglich der MV Verlängerung:
Zu Verlängerung/Auflösung des MV steht folgendes im MRG:
§ 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst,
3. durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer jedoch nur wenn
a) im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt, und
b) bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils mindestens drei Jahre beträgt, (...)
(3) a) Mietverträge auf bestimmte Zeit, deren Ablauf wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Abs. 1 Z 3 oder des Abs. 4 nicht durchgesetzt werden kann, gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen oder erneuert.
b) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei Jahre erneuert; der Mieter hat jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert.
(4) Nach Abs. 1 Z 3 befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden. Nach Abs. 3 lit. b erster Satz befristete Mietverträge können schriftlich – bei Wohnungen um mindestens drei Jahre – erneuert werden.
Nehmen wir an, es gab einen Mietvertrag, der auf 3 Jahre mit bedingtem Endtermin ordentlich befristet ist.
Laut § 29 (3) lit b wird dieser (konkludent, mündlich?) einmalig auf 3 Jahre befristet verlängert, wenn der Vermieter den Ablauf des ursprünglichen Vertrages "übersieht" und den Mietzins weiter annimmt.
Aber wäre diese Verlängerung laut § 29 (3) lit a (aufgrund fehlender Schriftlichkeit und demnach Verstoß Abs. 1 Z 3) erst recht wieder unbefristet?
Widerspricht sich das nicht irgendwie? Wie wird das nun genau gehandhabt? (es gibt es zwar die "stillschwigende Verlängerung laut §1114 ABGB, aber ist das im MRG auch so?)
Habe von verschiedenen Seiten dazu jetzt verschiedene Aussagen erhalten (einerseits sei der Vertrag ordnungsgemäß befristet, andererseits wäre er unbefristet --> wegen Verstoß gegen die Schriftlichkeit).
MfG