Erbschaftsrecht ????

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rosenrot
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Erbschaftsrecht ????

Beitrag von rosenrot » 09.05.2017, 16:26

Ich hätte folgende Fragen:

1. Wie schaut das aus rechtlicher Sicht mit dem Erben aus, wenn eine Tochter zu Ihren Vater und zu dessen Lebzeiten, Jahrzehntelang überhaupt keinen Kontakt hatte?

2. Darf diese Tochter dann so ohne weiteres die ganzen Möbel des Vaters aus der Wohnung herausreißen und für sich beanspruchen, obwohl dort eine Lebensgefährtin des Vaters wohnt und obwohl das Erbschaftsverfahren noch gar nicht abgeschlossen ist?

3. Welche Rechte hat in dem Fall überhaupt eine Lebensgefährtin, wenn sie mit diesem Mann nur knappe fünf Jahre zusammengelebt hat?
Muss Sie sich das alles gefallen lassen?
Was kann sie tun?



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 09.05.2017, 17:24

Gibt es kein Testament,

keinen Ehegatten und ist die Tochter das einzige Kind des Verstorbenen, dann steht ihr die gesamte Erbschaft zu und zwar ungeachtet dessen, wie nah sich der Verstorbene und seine Tochter zu Lebzeiten des Verstorbenen waren. In diesem Fall dürfte die Tochter theoretisch auch jetzt schon ihr späteres Eigentum beim Verstorbenen holen (obwohl hier grundsätzlich bis zur Einantwortung gewartet werden muss). Gibt es mehrere Kinder, ist die Erbschaft unter ihnen aufzuteilen. Gibt es eine Ehegattin, erhält sie 1/3 der Erbschaft / die anderen 2/3 werden unter den Kindern des Erblassers aufgeteilt. Die Lebensgefährtin erhält, solange es gesetzliche Erben gibt, nichts (§ 748 ABGB).

Gibt es ein Testament,

in dem die Lebensgefährtin eingesetzt und die Tochter übergangen wurde, steht der Tochter der gesetzliche Pflichtteil (die Hälfte dessen, was nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre) zu. Wurde im Testament verfügt, dass die Tochter gemäß § 776 ABGB nur die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils erhalten soll, so ist dies zulässig, wenn zu keiner Zeit eine innige Vater-Tochter Beziehung bestanden und der Verstorbene den Kontakt nicht von sich aus verweigert hat.
rosenrot hat geschrieben:
3. Welche Rechte hat in dem Fall überhaupt eine Lebensgefährtin, wenn sie mit diesem Mann nur knappe fünf Jahre zusammengelebt hat?
Muss Sie sich das alles gefallen lassen?
Was kann sie tun?
1 Jahr dürfen Sie in der gemeinsamen Wohnung wohnen und die Gegenstände, die für den häuslichen Gebrauch gedacht sind, gebrauchen (§ 745 Abs 2 iVm Abs 1 ABGB). Die Tochter muss Ihnen also die benötigten Alltagsgegenstände sprich die "zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind" lassen.

rosenrot
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Beitrag von rosenrot » 10.05.2017, 00:53

Diese Frage betrifft Gott sei Dank nicht mich persönlich, trotzdem vielen Dank für die genaue und verständliche Aufklärung.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 10.05.2017, 09:19

Zu beachten ist in Ihrem Fall auch die Bestimmung des § 776 Abs 3 zweiter Halbsatz ABGB.

„die Pflichtteilsminderung kann auch stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung angeordnet worden sein„

Dies bedeutet, dass durch eine Übergehung des Pflichtteilsberechtigten im Testament der Wunsch des Verstorbenen, dass der Pflichtteilsberechtigte nur die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils erhalten soll (§ 776 Abs 1 ABGB), automatisch einhergeht und gültig ist, wenn eben zu keiner Zeit eine innige Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten des Verstorbenen bestand und der Verstorbene den Kontakt mit dem Pflichtteilsberechtigten nicht grundlos gemieden oder berechtigten Anlass dafür gegeben hat.

Demnach kann eine Minderung des gesetzlichen Pflichtteils ausdrücklich (§ 776 Abs 1 ABGB) oder auch konkludent durch Übergehung des Pflichtteilsberechtigten im Testament (§ 776 Abs 3 zweiter Halbsatz ABGB) erfolgen.

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