alte Anzeige in neuem Verfahren

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RB3
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alte Anzeige in neuem Verfahren

Beitrag von RB3 » 27.04.2017, 23:17

guten Tag

ich hatte vor Jahren eine Anzeige eines Geschäftspartners in der er mich für alles mögliche Beschuldigte. Ich hatte mit ihm ein halbes Jahr zu tun. Grund war das er mit seiner Firma in Konkurs ging, ich hatte das Konkursverfahren gegen ihn eröffnet, und er sich wohl bei mir Rächen wollte. Die Anzeige wurde dann von der Staatsanwaltschaft eingestellt. 8 Jahre danach legte er wieder 2 Konkurse hin. 330.000 als Firma, 3.500.000 als Privatperson und sonstigen Kleinigkeiten in den Jahren dazwischen. Nun ist er in Kolumbien und wird wohl auch dort bleiben. Dabei ist wohl bei der Finanz die alt Anzeige wieder aufgetaucht. Dort bezichtigte er mich ja mit allem möglichen um Ausreden für seine Insolvenz zu erfinden. Nun nimmt das FA das zum Anlass und zieht aus einer zig Seiten langen Anzeige 2 Sätze heraus und will mir das als Beweis für ein Steuervergehen anlasten.

Meine Frage:

Können alte, in dem Fall von 2008 und in 2016 wieder "aufgetauchte" Anzeigen als Beweise herangezogen werden. Abgesehen das ein Staatsanwalt die Anzeige nach 2 Monaten eingestellt hat mit der Begründung das für eine weitere Verfolgung kein Grund gefunden wurde?

Gibt es eine Verjährung. Ab wann müssen Anzeigen die Eingestellt wurden vernichte werden oder dürfen nicht weiter verwendet werden?

Ist eine Anzeige die Unbegründet war und eingestellt wurde generell von einer anderen Behörte, in dem Fall FA, in einzelnen Sätzen als Beweismittel rechtlich zulässig? Haben Anzeigen eine Art "Rechtscharakter" bzw. können diese auch nach Jahren wie eine Zeugenaussage verwertet werden?

Danke schon im Voraus für allfällige Antworten

RB



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 02.05.2017, 10:42

Meines Erachtens müsste der Belastungszeuge zu der neuen Strafsache erneut befragt werden und dann auch vor Gericht aussagen (§ 13 Abs 3 StPO). Eine Zeugenvernehmung ist gegenüber der Verlesung eines Vernehmungsprotokolls zu bevorzugen. Die Möglichkeit des § 252 Abs 1 Z 4 StPO bleibt hiervon unberührt.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 02.05.2017, 16:20

Dem (dürftigen) Sachverhalt nach handelt es sich hier um ein Finanzvergehen. Daher fällt dies in den Anwendungsbereich des Finanzstrafrechts mit eigenen Verfahrensvorschriften. Die StPO ist hier nicht anwendbar.
Ein Steuerberater bzw Anwalt für Finanzstrafverfahren wäre hier anzuraten.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.05.2017, 09:04

§ 98 Abs 5 FinStrG iVm § 76 Abs 4 StPO

RB3
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Beitrag von RB3 » 03.05.2017, 14:10

Danke für ihre Bemühungen

Bei mir kommt auch noch 20a zur Anwendung.
Löschung nach 6 Jahren. Frage ist nun wie gesagt kann eine Anzeige die verjährt ist hier noch herangezogen werden? Hat das FA ander Verjährungsfristen?

Mfg

RB

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.05.2017, 16:43

Welches Vergehen (Bezeichnung der Gesetzesstelle) wirft man Ihnen denn vor?

RB3
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Beitrag von RB3 » 03.05.2017, 17:54

Danke für die schnelle Antwort.
Auf hoher See und vor Gericht.....
Ich will nur für alles gerüstet sein.
Den genauen Vorwurf weiß ich nicht genau im Moment.
Es ist aber Steuerhinterziehung in einer ausländischen Gesellschaft. Ich habe schon alles Mögliche enträften können und entsprechende Sachverhalte geliefert. Etwas fehlt noch, dürfte aber auch okay sein. Das FA versucht mir was anzurechnen was ich nicht bekommen habe. Das ist nachweisbar. Mir geht es darum Argumente zu haben, das FA hat eine eigene Anschauung. Darum ist es für mich eine Frage ob eben auf Grund einer alten Anzeige überhaupt Ermittlungen aufgenommen werden dürfen oder diese als Vorwand herangezogen. Es muss ja hier auch so etwas wie Verjährung geben.

MFG

RB

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.05.2017, 18:53

Wenns um ein neues Verfahren geht und kein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" vorliegt, dürfen die das vermutlich schon.

RB3
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Beitrag von RB3 » 03.05.2017, 19:40

Danke für die schnelle Antwort

In der damaligen Anzeige wurde auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung gemacht, neben anderen Vorwürfen.
War wie gesagt Racheakt dafür das ich einen Kunkursantrag gestellt habe. Das FA sagt ja das es deshalb ermittelt. Es zitiert diesen Absatz der Anzeige wörtlich. Da das damals in 2008 von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde weil eben mir nichts vorzuwerfen war müsste eigentlich bedeuteten das der Akt geprüft worden ist. Logisch kam es zu keiner Verhandlung vor Gericht. Ist aber vermutlich die ein und die selbe Sache, freigesprochen von der Staatsanwaltschaft.
Frage ist in dem Fall das wenn die Anzeige damals eingestellt wurde das auch einem Urteil gleichkommt. Wenn ja kann ich ja nicht für das selbe nochmals bestraft werden. Neue Sachverhalte gibt es auch keine und werden dazu auch keine neuen angeführt. Ich gehe Mal davon aus das bei den Pleiten die da hingelegt wurden auch das FA beigezogen würde. Der Mann hat sich ja nach Südamerika abgesetzt. Dabei ist vermutlich die Anzeige irgendwo in den Papierhaufen gelegen.

MfG

RB

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.05.2017, 20:15

RB hat geschrieben:Danke für die schnelle Antwort

In der damaligen Anzeige wurde auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung gemacht, neben anderen Vorwürfen.
Da das damals in 2008 von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde weil eben mir nichts vorzuwerfen war müsste eigentlich bedeuteten das der Akt geprüft worden ist.
Das damalige Strafverfahren und das Finanzstrafverfahren gegen Sie sind 2 verschiedene paar Schuhe.

Waren damals zum Beispiel 2 Vorwürfe gegen Sie im Raum (einer nach dem StGB einer nach dem FinStrG), dann ist es zulässig und in diesem Fall auch geboten nach einer Einstellung des Verfahrens durch die StA das Finanzstrafverfahren gegen Sie (durch die Finanzstrafbehörde) fortzusetzen.

RB3
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Beitrag von RB3 » 03.05.2017, 20:58

54 und 202 treffen nicht zu.
Das zuständige Gericht würde informiert das die Anzeige eingestellt wird. Es gab keine Ablehnung oder Nichtveranwörtlichkeit. Es ist anzunehmen das der Staatsanwalt auch hinsichtlich Finanzvergehen geprüft hat. Ebenfalls wurde keine Rückstellungen oder Hinweis das das FA noch informiert wird angegeben. Es wäre aber von Seite Staatsanwaltschaft das anzugeben gewesen bzw. ich hätte benachrichtigt werden müssen. Somit muss zumindest angenommen werden das der Fall dann wohl 8 Jahren beim FA liegen geblieben ist bevor weiter ermittelt wurde. Also wenn ein Verfahren so lange liegenbleiben muss das wohl auch begründet sein oder seine Rechtfertigungen haben.

MFG

RB

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