Ich hätte eine Frage zum Mutterschutz bei Vertragsbediensteten, in dem Fall geht es um eine vertragliche Lehrerin:
Weiblichen Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zum Bund nach dem 31.12.2010 begründet wird (Neueinstellung ab 1.1.2011), erhalten für die Zeit während ihres Mutterschutzes keine Bezüge.
Liegen jedoch die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträger (BVA, NÖGKK) für diese Zeit unter dem Durchschnitt der in den letzten 3 Monaten vor dem Mutterschutz erhaltenen Bezüge, erhalten sie eine Ergänzung bis
zu diesem Betrag. Wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes in den Mutterschutz karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten 3 Monate vor Antritt der Karenz maßgebend (§ 24 Abs. 8 in Verbindung § 24b Abs. 1 und 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948).
Muss der Dienstgeber in diese Berechnung auch Zulagen (SZ Pflichtig und nicht SZ pflichtig zB: Klassenvorstand, Leistungsdiff. Unterricht) einbeziehen und mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers gegenüberstellen oder nur das reine Entgelt?
Habe es in zahlreichen Recherchen nicht herausgefunden. LG
Ergänzungsbetrag VBG §24 Abs 8
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