Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
			
		
		
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								Aras							 
									
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								von Aras » 14.04.2017, 06:08
			
			
			
			
			Ich habe ein Erkenntnis vom BVG Wien erhalten. Darin wird ein umfangreicher Schriftsatz nicht gewürdigt - es scheint als ob dieser gar nicht erst in die Akte gelangt ist. Ordentliche Revision wurde als unzulässig erklärt. 
Kann ich aufgrund der fehlenden Beweiswürdigung Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG beantragen oder muss ich jetzt außerordentliche Revision einlegen um dieses Urteil zu knacken?
			
									
									
		
		
				
						 
		 
				
		
		 
	 
	
				
		
		
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								Manannan							 
									
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								von Manannan » 16.04.2017, 18:51
			
			
			
			
			Sie haben die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw einer Beschwerde an Verfassungsgerichtshof. Für die Einbringung besteht Anwaltspflicht.
Ein Wiederaufnahmegrund liegt bei mangelnder Beweiswürdigung jedenfalls nicht vor.
			
									
										
						 
		 
				
		
		 
	 
	
				
		
		
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								Aras							 
									
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								von Aras » 26.05.2017, 21:35
			
			
			
			
			Wir haben außerordentliche Revision erhoben. Wird die Erkenntnis vom RIS bis zur Entscheidung der Revision entfernt? Oder bleibt das im RIS trotzdem?
			
									
										
						 
		 
				
		
		 
	 
	
	
	
	
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