Abfertigung alt oder neu oder wie? Konkurrenzklausel?

Hier werden Fragen zum Arbeitsverhältnis und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses diskutiert.
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miniwaxbuster
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Abfertigung alt oder neu oder wie? Konkurrenzklausel?

Beitrag von miniwaxbuster » 02.04.2017, 17:40

Hallo zusammen!

Eine Bekannte von mir steht vor einer verzwickten Situation. Sie möchte gerne den Arbeitgeberwechsel, da viele Dinge bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber nicht so perfekt läuft. Bei diesem Arbeitgeber arbeitet Sie seit mehr als 12 Jahren. Sie ist eine Umsatzbremse, fügt sich nicht in das Team usw. Neben einer Konkurrenzklausel, die sich an einer Kündigung hindert, ist es leider nicht ersichtlich in welchem Abfindungsystem Sie sich befindet. Vertragsmäßig ist es die Abfertigung alt, aber Sie wurde mal von Ihrem Arbeitgeber kurzeitig in der Karenz angemeldet und rutschte in die Abfertigung neu. Nun hat Sie ein Abfertigungskonto neu, auf das nur einmal eingezahlt wurde und dann nie wieder.

Nun zu meinen Fragen:
1. Ist das rechtens seitens des Arbeitgebers? Darf ein Arbeitgeber das Abfertigungsmodell zwischenzeitlich ändern?
2. Wie "dicht" ist die Konkurrenzklausel in einem "normalen" Arbeitsverhältnis, dass weder dem eines leitenden Angestellten, noch Prokurist oder ähnliches.

Vielen Dank für eure Hilfe.

LG

Miniwaxbuster



Andreas3
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Beitrag von Andreas3 » 03.04.2017, 16:23

1. das Abfertigungsmodell kann einseitig nicht geändert werden, es ist aber möglich vom alten ins neue System - einvernehmlich - überzutreten (Voll- oder Teilübertritt);
ich gehe aber davon aus, dass ihre Bekannt weiterhin in Abfertigung alt ist, wenn das DV vor dem 1.1.2003 begonnen hat. In Abfertigung neu/Mitarbeitervorsorgekasse wurde nur während der Zeit ihres kurzfristigen - parallelen - Dienstverhältnisses während der Karenz eingezahlt. Ein DV während der Karenz gilt als eigenständiges DV und für dieses hat (nach 1.1.2003) nur noch das neue Abfertigungssystem gegolten; würde auch ihre Bemerkung erklären "auf das nur einmal eingezahlt wurde".

2. da ihr Dienstvertrag offensichtlich vor mehr als 12 Jahren abgeschlossen wurde, gilt die "alte" Regelung hinsichtlich Konkurrenzklauseln. Eine klare Antwort ist ohne die Klausel zu kennen sowie die Branche und Position in der sie arbeitet nicht möglich. Auch bei einem "einfachen" Mitarbeiter wäre ein Klausel zumindest denkbar, soweit sie nicht zu sehr einschränkend ist. - ich empfehle eine professionelle Beratung bei einem Arbeitsrechtsspezialisten bzw. AK

miniwaxbuster
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Beitrag von miniwaxbuster » 04.04.2017, 07:48

Hallo!

Vielen Dank für die Antwort. Bezüglich der Konkurrenzklausel steht folgendes im Vertrag:

11. Konkurrenzklausel
Der Dienstnehmer hat die Pflicht, alles zu unterlassen, was dem Betrieb des Dienstgebers abträglich ist und einen den Betrieb drohenden Schaden nach Kräften abzuwenden. Der Dienstnehmer haftet dem Dienstgeber für jeden letzterem schuldhaftzugefügten Schaden, dies auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Die Weitergabe vertraulicher Mitteilungen des Dienstgebers ist eine Pflichtverletzung. Das Auskundschaften oder die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsangelegenheiten, die nicht allgemein bekannt sind und deren Bekanntwerden im Interesse des Unternehmens nach dem Willen des Dienstgebers verhindert werden soll, gilt als Entlassungsgrund und zieht die Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Sinne der vorstehenden Bestimmung im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel nach sich. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die §§ 36 und 37 (Konkurrenzklausel) und § 7 (Konkurrenzverbot) des Österr.Angestelltengesetzes verwiesen.


Bei der AK war Sie schon und die sagen aufpassen - wobei auch da die Informationen nicht Imme gleich sind. Ohne einen verbindlichen Termin zu haben, habe ich mal einen RA gefragt, der der Meinung war, dass die Klausel nicht hält.

Ihre Position ist eine Meisterin im Gesundheitshandwerk, mit einer Zusatzqualifikation. Keinerlei führende Position in Form von einer Filialleitung oder ähnliches.

Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung.

Miniwaxbuster

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