Kostenlose Vermietung eines Haus

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a684dd572b1887661782981659331eed_41
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Kostenlose Vermietung eines Haus

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_41 » 30.03.2017, 14:12

Hallo,

es wurde ein Haus vermietet, mit der Vorraussetzung, dass der Mieter (ist aus dem Baugewerbe), dass Haus selbst renoviert.

Material wurde von uns gezahlt, die arbeit wurde gegen die "Miete" ausgeglichen.

Das heißt es wurde das Haus gratis vermietet !! Es wurden bereits über 10 000 € von unserer Seite in das Haus gesteckt.

Fakt ist jetzt, dass nach 6 Monaten das Haus schlimmer beinander ist als zuvor.

Es sind auch gravierende Schäden entstanden, die von unserer Seite übernommen wurden. Wie z.b ca 700 € für eine neue Telefonleitung weil ein Baum auf die Leitung gefallen ist.

Wir hatten lange Zeit verständnis dafür, aber nun da uns mehrer Fälle vorliegen, wo uns schwarz auf weis vorliegen, dass dieser Mieter uns bescheissen wollte .. ist Schluss mit lustig !

Es wurde wie gesagt vereinbart, keine Miete zu verlangen, dafür renoviert er die Bude selbst.

Es wurden neue Wasserleitungen und Stromleitungen verlegt, damit das Haus auch unbedenklich bewohnbar ist. Das Haus hat eigentlich einen guten Allgemeinzustand !

Meiner Meinung nach war das alles rechtens !! Wir haben zwar keinen schriftlichen Mietvertrag, aber die Bedingungen bzw der Mietvertrag wurde mündlich mit Zeugen ausgehandelt!

Nun nachdem wir die Mieter aus dem Haus haben wollen, droht uns der Mieter plötzlich zur Arbeiterkammer zu gehen und Schwarzarbeit anzuzeigen. Was für mich totaler blödsinn ist, da ich sehr viele Fälle kenne, wo solch eine Vereinbarung getroffen wurde !

Das ist meiner Meinung nach doch keine Schwarzarbeit wenn man das so regelt ??

Wie bekommen wir den Mieter am besten aus dem Haus ? Mietvertrag wurde keiner schriftlich gemacht, ist das in diesem Fall nun ein Vorteil oder Nachteil ?

Wie lange beträgt die Kündigungsfrist in so einem Fall ??

Nach meiner Meinung nach, ist das doch keine Schwarzarbeit wenn man bei sich zuhause in seinem Miethaus arbeitet.

Fakt ist aber, dass uns die probieren von vorne bis hinten zu bescheissen ! Es wurden z.b auf unser Baukonto Geräte gekauft, die nicht einmal für die renovierung benötigt wurden, wie z.b ein Nasssauger.

Es wurden auch 2000 kw mehr angegeben bei der Stromablesung, ist auch eine Rechnung von ca 700 € gekommen, obwohl wir einen Tag zuvor den Strom ablesen haben lassen und es fotografiert haben !

Wenn man es realistisch betrachtet, wurde der Mietvertrag nur 2 Monate eingehalten, danach wurde nix mehr gemacht und nur noch geaschaut wie sie sich selbst bereichern können durch den zugriff auf das Baukonto z.b .

wie bekommen wir dieses Gesock wieder aus dem Haus ? Kann ich die ohne Mietvertrag einfach so vor die Türe setzten oder gibt es dort auch eine Frist ?

Wäre über eine Antwort sehr dankbar.



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.03.2017, 17:03

Die durchgeführten Renovierungsarbeiten des Bewohners sind als solche zunächst nicht als Mietzins anzusehen. Diese Annahme ergibt sich aus §§ 1090, 1092 ABGB wo leg cit von einem bestimmten Preis und von den nämlichen Bedingungen des Kaufvertrages gesprochen wird.

Für die aus dem Werkvertrag erbrachte Leistung gebührt dem Beauftragten natürlich ein angemessenes Entgelt (§ 1152 ABGB). Dieser Werklohn kann per Abmachung gegen eine andere Forderung (Mietzins) gegengerechnet werden und Gegenstand der Kompensation nach § 1438 ABGB sein. Das vorliegende Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung kann, solange es sich nicht um § 879 Abs 2 Z 4 ABGB handelt im Zuge der Privatautonomie unbeachtlich bleiben und die beiden Forderungen, die hier zusammentreffen, können dennoch Gegenstand der Kompensation sein. So kommt es doch in vielen Verträgen vor, dass das Ausmalen von den Wänden des Mietobjekts gegen eine Monatsmiete aufgewogen wird, der Mieter also eine Monatsmiete erlassen bekommt, wenn er die Wohnung ausmalt.

Demnach hat der mit den Renovierungsarbeiten beauftragte Bewohner durch die Vornahme der Renovierungsarbeiten und Ihrer Vereinbarung mit ihm de facto einen Mietzins für den Gebrauch der Sache entrichtet und ist daher als Mieter der Sache anzusehen. Es liegt mE ein mündlicher (§ 883 ABGB) oder konkludenter (§ 863 ABGB) Mietvertrag vor, der bindend ist.

Das MRG ist vermutlich gemäß § 1 Abs 2 Z 5 MRG auf das Mietverhältnis nicht anwendbar.

Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag kann daher von Ihnen unter den Voraussetzungen des § 1116 ABGB (14 Tagesfrist) aufgekündigt werden.

MfG
lexlegis

a684dd572b1887661782981659331eed_41
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_41 » 30.03.2017, 17:46

Wieder recht herzlichen Dank für Ihre Auskünkfte lexlegis !

Super Sache wie Sie sich hier einsetzen und den Menschen damit helfen ! Respect !!

Was wenn der Mieter nach 14 Tagen nicht das Haus verlässt ? Muss dann geklagt werden oder reicht es aus, wenn man die Polizei ruft und darum bittet, die Mieter freundlich zu entfernen oder muss trotzdem geklagt werden ?

Ich sehe das so, dass wenn die 14 Tage vorbei sind, haben die kein Recht mehr sich in dem Haus aufzuhalten, würde ja eine Besitzstörungsklage oder dergleichen darstellen ??

Man hört ja immer wieder, dass zuerst geklagt werden muss, wenn die Mieter das Mietobjekt nicht freiwillig verlassen ?

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.03.2017, 18:50

Wenn sich der Mieter nach einer ordentlichen Aufkündigung weigert auszuziehen, dann müssen Sie eine Räumungsklage bei Gericht einbringen.

Das Konstrukt mit Besitzstörung und Polizei (§ 339 ABGB und § 38 Abs 5 SPG) halte ich in Fällen, wo der Rechtsgrund die Sache besitzen zu dürfen bestanden und nach einer Kündigung aufgehört hat, für verfehlt. Besitzstörung wäre denkbar, wenn die Bewohner von Beginn an ohne Ihre Kenntnis und Duldung in diesem Haus gewohnt hätten.

a684dd572b1887661782981659331eed_41
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_41 » 30.03.2017, 21:39

lexlegis hat geschrieben:Wenn sich der Mieter nach einer ordentlichen Aufkündigung weigert auszuziehen, dann müssen Sie eine Räumungsklage bei Gericht einbringen.
Manchmal kann man sich echt nur wundern, was da im Gesetz verankert ist. Aber ja, es wird wohl doch irgendwie seinen Sinn haben. Genau wie der Sache mit dem wo Sie mir mal geschrieben haben, dass jeder sein Recht hat seine Forderung vor Gericht vorzutragen. Auch wenn man im größten Unrecht ist ... Ergibt auch irgendwie Sinn, denn es gibt sicherlich genügend Leute die so zu Ihrem Recht gekommen sind. Wie man in den USA z.b sieht wo Tiere zum trocknen in die Mikrowelle gesteckt werden und danach die Hersteller verklagt werden, weil ja nix drauf stand. :lol: :lol: :lol:

Ist jetzt ein schlechtes Beispiel, aber nun ja.

Weil sogesehen ist es nicht deren Eigentum und wenn die nicht ausziehen, besetzten Sie fremdes Eigentum unerlaubt bzw unrechtens. Also sogeshen kommt man nicht an sein Eigentum, weil es ein Andere unerlaubt für sich beansprucht.

Wenn sich wer unerlaubt in mein Auto sitzt, kommt auch die Polizei und fischt dem aus dem Auto oder in meiner Wohnung, wird die Person auf Verlangen auch gleich entfernt.

Aber gut, ich habe es schon verstanden, dass es so ist & es notfalls eh nur so gehen wird
lexlegis hat geschrieben:Das Konstrukt mit Besitzstörung und Polizei (§ 339 ABGB und § 38 Abs 5 SPG) halte ich in Fällen, wo der Rechtsgrund die Sache besitzen zu dürfen bestanden und nach einer Kündigung aufgehört hat, für verfehlt. Besitzstörung wäre denkbar, wenn die Bewohner von Beginn an ohne Ihre Kenntnis und Duldung in diesem Haus gewohnt hätten.
Das war nur ein Konstrukt bzw Denkanstoss um die Sachlage zu erörtern. Ich kenn mich ja nicht aus, es hätte ja sein können, dass Sie z.b schreiben: Nein, es ist keine Besitzstörungsklage aber unerlaubtes bla bla bla.

Also ich hab mich nicht speziell darauf berufen, sondern wollte nur wissen, ob der Ansatz stimmt bzw ob das irgendwie in die Richtung möglich wäre das ganze so zu lösen.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 30.03.2017, 21:48

Den Hund in der Mikrowelle gibt es nicht, ist ein urban myth.

Kündigen Sie das Mietverhältnis gerichtlich auf.

a684dd572b1887661782981659331eed_41
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_41 » 30.03.2017, 22:11

Hubert Neubauer hat geschrieben:Den Hund in der Mikrowelle gibt es nicht, ist ein urban myth..
Könnte es aber geben, weil jedem würde es zustehen, es vor Gericht zu probieren so zu Recht zu kommen. Laut österreichischen Recht würde mir eine Klage zustehen, dass die abgeschmettert wird, ist klar. Aber das Recht habe ich ja anscheinend es probieren geltend zu machen :roll: :roll: :roll:

Hubert Neubauer hat geschrieben:Kündigen Sie das Mietverhältnis gerichtlich auf.
Bleibt nach 14 Tagen eh nix anderes übrig :)

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 31.03.2017, 00:49

Hubert Neubauer hat geschrieben:Den Hund in der Mikrowelle gibt es nicht, ist ein urban myth.
Katze in Mikrowelle zu Tode gequält

So auch erst kürzlich in Barnsley, Nordengland. Eine 23-jährige Frau wurde zu 14 Wochen Haft verurteilt, da sie ihre Katze in einem Mikrowellenofen zu Tode gequält hatte: So berichtete jetzt «Spiegel Online». Dem ging ein animalisches Familiendrama voraus. «Mowgli», wie die Katze nach Informationen der Online-Zeitung hieß, habe den Goldfisch der Frau getötet. Die Qual in der Mikrowelle sollte eine Bestrafung sein.

Dafür gibt es andere geistesgestörte Idioten, die Tiere in die MW stecken. http://www.news.de/panorama/855510906/k ... toetung/1/

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