Belastungs- und Veräußerungsverbot
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Belastungs- und Veräußerungsverbot
Hallo zusammen
Zuletzt geändert von Max Leiter am 05.03.2018, 19:46, insgesamt 1-mal geändert.
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Durch die Eintragung im Grundbuch ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot für jeden Dritten ersichtlich. Erwirbt er trotzdem, dann erwirbt er nicht gutgläubig und kann sich später auf keine Rechtsmängel berufen.
Ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot hingegen nicht eingetragen und Sie veräußern ohne Zustimmung des Partners, dann belastet das nur das Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern.
Der Erwerb des Dritten ist damit, da gutgläubig, geschützt.
Ist das Belastungs- und Veräußerungsverbot hingegen nicht eingetragen und Sie veräußern ohne Zustimmung des Partners, dann belastet das nur das Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern.
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