Anspruch Leistung Reisemängeln

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Eigenbau
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Anspruch Leistung Reisemängeln

Beitrag von Eigenbau » 02.03.2017, 10:43

Liebe Forumsmitglieder!

Ich ersuche um Mitteilung in welcher Höhe Schadensersatzansprüche betreffend folgender Mängel bei einer Reise nach Thailand beantragt werden sollten:

1) Transfer Ankunftsflughafen zu Hotel
Weil der Chauffeur schon sehr müde ist und viel Straßenverkehr sei, mussten wir aussteigen die Koffer mehrere hundert Meter schleppen und mit einer öffentlichen Fähre - vollkommen überfüllt - die Weiterfahrt zum Hotel fortsetzen. (Anordnung der Reiseleitung)

2) Es wurde versprochen - schriftlich -, dass wir sofort bei Ankunft von der Reiseleitung (in Bankgkok, Aufenthalt 3 Nächte) die Flugdaten betreffend des Weiterfluges nach Khao Lak erhalten. Erst am nächsten Tag einen Zettel erhalten, dass wir am 4. Tag - unter Angabe von Flugzeit und Flugnummer - abgeholt und zum Flughafen gebracht werden.

Auf diesem Zettel (Karte) stand, dass wir auch die Flugtickets mitnehmen sollen. Bekamen aber keine Flugtickets sondern bloß obige Fluginfos.

Daher keine Platzreservierung möglich - Folge unterschiedliche Sitzplätze im Flugzeug.

3) Abholung am Flughafen in Khao Lak: Obwohl in Infobuch steht, dass wir von der Reiseleitung in der Ankunftshalle erwartet werden und während der Fahrt bereits Infos zum Urlaubsort erhalten und weiters bei Ankunft im Hotel einen Umschlag mit Ausflugsprogramm und Informationstreffpunkt sprich Einladung zu Willkommensgespräch erhalten, war es dann so:

Es war kein Reiseleiter in der Ankunftshalle, wir warteten einige Zeit und begaben uns auf die Suche nach der Reiseleitung. Nach ca. 20 Minuten (Befragung mehrerer Personen wie Chauffeuren, Taxilenkern usw. - fanden wir in einer Ecke außerhalb des Flughafens eine Person stehen welche wir ansprachen und es stellte sich heraus, dass dieser Mann für UNSEREN Transfer zuständig ist (kein Reiseleiter).

Im Hotel angekommen erhielten wir keinen Umschlag betreffend Informationstreff bzw. Ausflugsprogramm und es war kein Reiseleiter anwesend.

Wir organisierten am Folgetag selbständig außerhalb des Hotels Ausflüge (deutschsprachige Ausflüge nur sehr begrenzt und daher oft ausgebucht).

Erst am späten Nachmittag des Folgetages war ein Kuvert vor dem Zimmer mit der Einladung zu einem Willkommenstreff (Zeitpunkt 4 Tage nach Aufenthalt).

Die Mängel betreffend Ärgerlichkeiten bei Erstgespräch dem Reiseleiter mitgeteilt, er entschuldigte sich für die Fehler die passiert sind.

Am Folgetag erhielten wir ein Schreiben, dass die Mängel genau schriftlich dokumentiert werden müssen, da die Reiseleitung nicht möchte, dass dies nochmal passiert.

Alles wurde genau schriftlich dokumentiert, unterfertigt und festgehalten, dass wir Mängel beim Reiseveranstalter in Wien betreffend Schadenersatz melden werden.

Welche Reisepreisminderung sollen wir beantragen - großer Ärger und Mangel vor allem Transfer - teilweise - mit öffentlicher Fähre -, Koffer selbst tragen usw.

Möchte unbedingt anführen, dass der Transfer zum bekanntesten 5-Sterne Hotel in Bangkok stattfinden sollte - keine billige Reise - also entsprechender Service wird vorausgesetzt.

Bitte um Infos.

Recht herzlichen Dank



lexlegis
Beiträge: 1186
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Beitrag von lexlegis » 02.03.2017, 12:40

In solchen Fällen wäre ein Klage auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude nach § 31e Abs 3 KSchG in Betracht zu ziehen.

Voraussetzung hierfür ist:

1. Eine Erheblichkeitsschwelle: Ein wesentlicher Teil der vertraglichen Vereinbarung wurde nicht erbracht
2. Ein Verschulden des Reiseveranstalters


Zur Erheblichkeitsschwelle:

Zu achten ist auf eine Relation zwischen dem plötzlich für den Reisenden unerwartet aufgetretenen Mangel und der (adäquaten) Art des Reiseveranstalters diesen mit Ausgleichsleistungen zu "sanieren". Wird für einen verspäteten Flug (hier: 17 Stunden) als Ausgleich zum Beispiel eine kostenlose Stadtrundfahrt und ein Mittagessen angeboten, dann kann von einem Erreichen der Erheblichkeitsschwelle keine Rede sein (37R202/06b). An der Verspätung eines Fluges trägt der RV kein Verschulden, aber ein Verschulden ist ihm anzurechenen, wenn er sich nicht um Ausgleichsleistungen für diese nachteiligen Umstände bemüht. Kümmert sich der RV aber in solchen Fällen um den Reisenden auf eine angemessene Weise, schmälert sich der Anspruch auf den Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude natürlich bzw. besteht dieser in solchen Fällen erst gar nicht.

Im vorliegenden Fall sind Situationen aufgetreten, die für den Reisenden unerwartet zu Stande kamen, unangenehm für ihn waren und vom RV mit gewissen Alternativen gehandhabt wurden.

Zu Punkt 1:

Dass der Fahrer bei Ankunft der Reisenden übermüdet und außerstande war zu fahren, stellt jedenfalls keinen gewöhnlichen Reisemangel dar. Auch die Alternativlösung des RV-Beauftragten, die Gäste nach dem langen Flug noch die Koffer mehrere 100 Meter tragen zu lassen und mit einer überfüllten Fähre an den Zielort zu schiffen ist keine in diesem Moment zufriedenstellende Lösung, gäbe es doch bestimmt die Möglichkeit sich in solchen Verhinderungsfällen rechtzeitig um einen Ersatzfahrer zu kümmern.

Zu Punkt 2:

Es ist nicht eindeutig ersichtlich, ob Sie die Sache mit den Flugtickets für den Weiterflug selbst in die Hand nehmen hätten sollen oder, ob mit der Buchung der gesamten Reise dieser Umstand bereits mitberücksichtigt hätte werden sollen. Die Leistung (Flug) wurde vom RV schließlich erbracht. Natürlich ist es ärgerlich, wenn man dann den ganzen Flug nicht neben seiner Begleitung sitzen kann. Hier kommt es vermutlich auch auf die Dauer des Fluges an. Je länger der Flug, desto ärgerlicher der Umstand, dass die untereinander bekannten gemeinsam Reisenden nicht nebeneinander sitzen konnten.

Zu Punkt 3:

Dass Sie 20 Minuten nach dem zuständigen Fahrer suchen mussten, erreicht jedenfalls nicht die Erheblichkeitsschwelle. Dass es sich bei der angetroffenen Person um einen Fahrer und nicht um den Reiseleiter handelte, ebenso wenig. Auch die verspätete Informationserteilung erreicht nicht die Erheblichkeitsschwelle, wenn es für den Reisenden zumutbar und auch möglich war diese Informationen von sich aus einzuholen oder er die Möglichkeit hatte unabhängig von der Informationsveranstaltung Reiseunternehmungen zu buchen.

Die in Punkt 1 und Punkt 2 genannten Unannehmlichkeiten könnten einen Ersatzanspruch nach § 31e Abs 3 KSchG auslösen. Für Punkt 3 wird das Vorliegen eines solchen allerdings negiert.

Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen.

juristischerratundtat
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Beitrag von juristischerratundtat » 02.03.2017, 13:17

Sehr geehrter Fragesteller,

lexlegis hat Ihnen ja bereits eine tolle Antwort gegeben, ich darf nur ein klein wenig ergänzen:

Um Vergleichswerte zu erhalten, wird die Frankfurter Liste für Reisemängel bzw dazu ergangene Judikatur herangezogen.
Das Handelsgericht Wien gewährte etwa 5 % des Tagespreises bei Selbstorganisation eines Transfers wegen Überforderung der Reiseleitung. Für ortsunkundige Reiseführer wurden 20 % gegeben.

Beim gänzlichen Fehlen des Reiseleiters wird dies wohl zu einer größeren Reduktion führen.

Ansonsten können Sie tatsächlich entstandene Unkosten ersetzt halten, etwa den Transfer mit der Fähre oder die Kosten der selbstorganisierten Ausflüge.

Haben Sie noch Fragen?
MfG,
juristischerratundtat@gmail.com

Manannan
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Beitrag von Manannan » 02.03.2017, 15:36

@Eigenbau

Sie haben es sich wohl zum Hobby gemacht, gegen jeden und alles zu klagen. Nomen est omen?

Eigenbau
Beiträge: 72
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Beitrag von Eigenbau » 02.03.2017, 16:39

Sehr geehrter Herr Manannan!

Ich erlaube mir Ihnen mitzuteilen, dass einige meiner Fragen welche ich in diesem Forum stelle, NICHT MICH sondern Bekannte betreffen und ich lediglich Informationen einhole, da ich mich hier im Forum angemeldet habe.

Auch erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, dass es bis dato trotz meines HOHEN Alters nicht notwendig war KLAGE zu führen, sondern wenn Unannehmlichkeiten passiert sind, es immer zu einer GÜTIGEN Einigung gekommen ist.

Vielleicht ist es für SIE nicht notwendig sich Informationen einzuholen bevor man ein Schreiben aufsetzt, wie hier hinsichtlich einer Preisminderung.

Für mich als LAIE ist es wichtig VORHER informiert zu sein, um nicht UNINFORMIERT etwas einzufordern, was mir nicht zusteht.

Außerdem möchte ich Ihnen auch noch mitteilen, WENN ich etwas bezahlt habe, dann erwarte ich, dass ich dafür die ENTSPRECHENDE Leistung erhalte.

Ich glaube nicht, wenn SIE etwas bezahlt haben und dann nicht entsprechendes erhalten, ob SIE sich damit zufrieden geben.

Wenn ja, dann sind SIE selbst schuld.

Dieses Forum dient dazu um an Informationen zu kommen und nette Herren wie Herr Jodlbauer geben auch einen entsprechenden Rat bzw. Informationen.

In diesem Sinne hoffe ich, dass SIE mit meiner Antwort entsprechend umgehen können.

MfG
Eigenbau

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 02.03.2017, 20:38

Da hatten @Jodlbauer und @Lexlegis direkt Glück, denn sonst hätten sie von Ihnen wohl nie Dank erfahren für die langen und detaillierten Ausführungen zu den Fragen Ihrer "Klienten".
Auch trotz Ihres hohen Alters - es sei Ihnen auch von Herzen vergönnt - wäre oft ein kleines Dankeschön angebracht. Meinen Sie nicht auch?

Eigenbau
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Beitrag von Eigenbau » 03.03.2017, 15:24

Sehr geehrter Herr Manannan!

Entschuldigen, dass ich IHNEN nochmals schreiben MUSS, aber IHR Hinweis, dass oft ein kleines DANKESCHÖN angebracht wäre, so pflichte ich IHNEN voll bei.

Aber bei all meinen Anfragen steht IMMER ein Dankeschön, besonders an Sie, sehr verehrter Herr Manannan, habe ich am 06.01.2017 folgendes geschrieben:

Sehr geehrter Herr Manannan!

Recht herzlichen Dank für Ihre Infos und Tipps - Nochmals Danke.

Ich bin SEHR froh, dass ich an Informationen Dank dieses Forums komme und es ist mir ein Bedürfnis DANKE zu sagen.

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