Strafrecht:

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chriswind80
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Strafrecht:

Beitrag von chriswind80 » 28.02.2017, 18:33

Sekretär fälscht die Ausstellung der Dokumente für die Inhaltsstoffe einer Rezeptur im Auftrag seines Vorgesetzten.

1. Begeht der Sekretär Urkundenfälschung nach § 223 StGB oder Datenfälschung nach § 225a StGB?

2. Kann der Sekretär sich auf die Anweisung seines Vorgesetzten berufen und macht sich dadurch nicht strafbar?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 01.03.2017, 12:51

Etwas genauer bitte!

Wie dem anderen Thread zu entnehmen ist, ist der Tatbestand der „Urkundenfälschung“ nicht so leicht zu beurteilen.

chriswind80
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Beitrag von chriswind80 » 01.03.2017, 14:30

Der Sekretär ist für die Ausstellung der Dokumente für die Inhaltsstoffe des XY-Getränks, den sein Chef entwickelt hat und produziert, zuständig. Der Sekretär ist Mitwisser am gewerblichen Betrug nach § 148 StGB, da sein Chef minderwertige Zusätze für die Produktion verwendet um Geld zu sparen.; Der Chef hält den Sekretär dazu an, die Dokumentation zu fälschen, damit er den Großabnehmern den teureren Preis wegen angeblicher Verwendung von hochwertigen Zusätzen verrechnen kann. Dem Sekretär ist der Unterschied von der Verwendung unterschiedlicher Zusätze bekannt. Da der Job äußerst gut bezahlt ist fälscht der Sekretär die Dokumente. Falls einmal jemand die Fälschungen erkennen würde, meint der Sekretär sich auf die Anweisung seines Vorgesetzten berufen zu können. Liegt der Sekretär damit richtig, dass dieser sich nicht strafbar macht?


1. Begeht der Sekretär Urkundenfälschung nach § 223 StGB oder Datenfälschung nach § 225a StGB?

2. Kann der Sekretär sich auf die Anweisung seines Vorgesetzten berufen und macht sich dadurch nicht strafbar?

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 01.03.2017, 15:01

Ist S berechtigter Aussteller (mittels Vollmacht durch C), liegt kein tatbildliches Verhalten nach § 223 oder § 225a vor.

OGH: RS0122091

OGH: GZ: 14 Os 156/94

Als obiter dictum sei gesagt, dass der von einem anderen zu einer Straftat bestimmte unmittelbare Täter niemals deswegen straflos wird, weil er im Auftrag des Bestimmungstäters gehandelt hat. Solange der Täter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft nach den Lehren der Straftat handelt, ist er auch strafbar (anders: Bankräuber nötigt Opfer mit Pistole mit dem Auto schneller zu verfahren und Opfer verursacht Unfall mit Personenschaden).

Für S würde ich eine Strafbarkeit nach §§ 12 dritter Fall, 146, 148 StGB prüfen, wenn er dem Chef die Tat nach § 146 StGB durch die unwahren Angaben ermöglicht, erleichtert, absichert oder fördert.

chriswind80
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Beitrag von chriswind80 » 01.03.2017, 15:33

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 01.03.2017, 15:50

Vorsicht! Liegt laut Gericht eine Urkundenfälschung vor, ist es bei C nicht mehr bloß ein Vergehen, sondern das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 12 erster Fall 146, 148 zweiter Fall (147 Abs 1 Z 1) StGB. S ist Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 148 zweiter Fall (147 Abs 1 Z 1) StGB.

Ist der Aussteller (S) aber berechtigt und nur der Inhalt unwahr, sollte es bei §§ 146, 148 erster Fall StGB bleiben.

chriswind80
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Beitrag von chriswind80 » 02.03.2017, 10:23

Nochmals, vielen Dank für Ihre Hilfe!

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