Kaufvertrag Kfz

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Fritzel
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Registriert: 19.02.2017, 21:58

Kaufvertrag Kfz

Beitrag von Fritzel » 19.02.2017, 22:19

Guten Abend,
ich bin neu hier und habe direkt eine Frage:

1. Ist dieser Vertrag in irgendeiner Form rechtswidrig?

http://pasteall.org/pic/index.php?id=112737

2. Greift bei dem Schadensfall die Gewährleistungspflicht des Händlers?
Dazu folgende Beschreibung:
Das Kfz wurde gebraucht in D gekauft vor ca. 1 Monat.
Am Tag des Kaufs wurde eine HU-Überprüfung (gleicht §57a Überprüfung) von einer Kfz-Überprüfungsstelle im Ort des Verkäufers durchgeführt, bei der das Fahrzeug, bis auf einen kleinen Mangel in Ordnung war (Gutachten vorh.).
Es wurden seither etwa 1500km damit zurückgelegt.
Bei dem Schaden handelt es sich wahrscheinlich um einen Schaden der Fahrzeug-Elektrik (genauere Beschreibung folgt nach Diagnose des Kfz-Fachbetriebes).

3. Wie "leicht/schwer" ist es die Forderung auf Gewährleistung durchzusetzen, falls der Verkäufer sich "weigert" dem Anspruch, falls vorhanden, gerecht zu werden?

4. evtl. wichtig zu erwähnen: Gerichtsstand wäre München, das Kfz ist Bj. 2013 und es wurden alle Service bei einer Fachwerkstätte durchgeführt (zuletzt im Okt. ´16), Laufleistung etwa 140tkm (ca. 4tkm seit dem letzten Service), Kfz war bei der Probefahrt i. O. und bis jetzt unauffällig;

Sollten weitere Fakten für die Bewertung des Falles vonnöten sein, bitte einfach Anfragen!

Vielen Dank für alle Antworten!

Mit freundlichen Grüßen,

Fritzel



lexlegis
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Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 20.02.2017, 11:57

Ein Unternehmer kann die Gewährleistung vertraglich nicht ausschließen, er kann bei der Veräußerung gebrauchter Sachen aber die Frist zur Geltendmachung auf 1 Jahr beschränken. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Die Gewährleistung ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Übergebers. Er haftet bei beweglichen Sachen 2 Jahre für die Mangelfreiheit der Sache, wobei die ersten 6 Monate nach der Übergabe vermutet wird, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, der Übergeber also das Gegenteil beweisen müsste, wenn er den Rechtsbehelfen aus der Gewährleistung nicht nachkommen will.

Wenn der Mangel am Fahrzeug einen Monat nach der Übergabe auftrat, trifft die Beweislast, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe vorhanden war, den Verkäufer.

Im Zuge des primären Rechtsbehelfes, steht es dem Verkäufer zu, den Vertrag dadurch aufrecht zu erhalten, dass er den Mangel behebt (Verbesserung) oder die mangelhafte Sache austauscht. Ist dies nicht möglich oder unwirtschaftlich, steht dem Käufer ein Recht auf Preisminderung zu. Bei einem gravierenden Mangel, der so ausfällt, dass die Sache nicht gebraucht werden kann, steht dem Käufer das Recht auf Wandlung (Vertragsrückabwicklung) zu.

So sieht zumindest die Rechtslage in Österreich aus.

MG
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Beitrag von MG » 20.02.2017, 12:26

Ist der VK Unternehmer?

Fritzel
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Beitrag von Fritzel » 20.02.2017, 18:02

Ja. War ein Kauf vom Gebrauchtwagen-Händler.

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