Notweg

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Notweg

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_82 » 08.02.2017, 09:13

Guten Morgen,
ich hätte eine Frage bezüglich des Notweges.

Gibt es für den Notweg eine Verjährungsfrist? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Vielen Dank im Voraus!



Manannan
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Beitrag von Manannan » 08.02.2017, 11:08

Meinen Sie eine Verjährungsfrist für die Einräumung eines Notweges bzw worauf bezieht sich Ihre Frage konkret?

a684dd572b1887661782981659331eed_82
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_82 » 08.02.2017, 11:27

Der "Notweg zum Gehen und Fahren im Rahmen der privaten Nutzung" wurde der Antragstellerin im Juli 2013 eingeräumt. Diese benutzte jedoch bis zum heutigen Datum diesen Notweg nicht. Der Antragsgegner errichtete nach wie vor immer einen Zaun, welcher von der Antragstellerin nie geöffnet wurde. Ist nun das Recht bezüglich der Benutzung des Notweges verjährt? (Die Verjährung bei Grunddienstbarkeiten liegt ja bei 3 Jahren- Trifft das auch auf den Notweg zu?)

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 08.02.2017, 12:44

Der Anspruch auf Einräumung eines Notweges unterliegt nicht der Verjährung (§ 8 NotwegeG leg cit).

Der Notweg besteht aus einer Servitut (§ 3 NotwegeG).

In der Regel erlischt dieses dingliche Recht, das ausgeübt werden hätte können und nicht gebraucht wurde, durch 30 jährigen Nichtgebrauch (§ 1478 Satz 2 ABGB).

Bei Widerstand des Verpflichteten (hier: Zaun) gilt eine 3 jährige Verjährungsfrist (§ 1488 ABGB).




ACHTUNG! ALTE RECHTSPRECHUNG!

Eine Voraussetzung hierfür ist, dass der Servitutsberechtigte die Servitut tatsächlich ausübt, sodass ein Widersetzen des Servitutsverpflichteten zu einem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte die Dienstbarkeit gar nicht ausüben will, den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht in Gang zu setzen vermag.

*
http://www.bauernzeitung.at/?+Die+kurze ... YWNrPTE%3D
Zuletzt geändert von lexlegis am 08.02.2017, 13:08, insgesamt 1-mal geändert.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 08.02.2017, 13:04

Es handelt sich bei dem von mir Zitierten um alte Rechtsprechung. Nach aktueller Rechtsprechung genügt es, wenn der Berechtigte die MÖGLICHKEIT hat, die Servitut zu nutzen und der Verpflichtete Widerstandshandlungen (Zaun) unternimmt.

Demnach wäre in Ihrem Fall das Recht gemäß § 1488 ABGB verjährt.
(OGH: 10Ob78/14i )

a684dd572b1887661782981659331eed_82
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_82 » 08.02.2017, 13:31

Vielen Dank! Sie haben mir sehr geholfen.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 08.02.2017, 15:24

Nach dem geschilderten Sachverhalt ist für mich die Sache auch ganz klar.

Ein Notweg ist eine Dienstbarkeit. Wehrt sich der Dienstbarkeitsberechtigte erkennbar und wirksman gegen die Servitut erlischt diese nach drei Jahren. Die Errichtung eines Zaunes hindert jedenfalls wirksam die Benützung des Notweges und wehrt sich daher der Berechtigte wirksam gegen das Recht.

Da dieser Zaun laut Schilderung seit mehr als 3 Jahren besteht ist daher das Notwegerecht erloschen.

Warum haben Sie nicht auf Entfernung des Zaunes geklagt?

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 08.02.2017, 18:26

Herrschend ist der Berechtigte (er darf etwas tun); Dienend ist der Verpflichtete (er muss etwas dulden). § 474 ABGB.

Wehren muss sich für die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB der Eigentümer des dienenden Grundstücks, daher der Verpflichtete.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 08.02.2017, 21:32

lexlegis hat geschrieben:Herrschend ist der Berechtigte (er darf etwas tun); Dienend ist der Verpflichtete (er muss etwas dulden). § 474 ABGB.

Wehren muss sich für die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB der Eigentümer des dienenden Grundstücks, daher der Verpflichtete.
So ist es, bitte gedanklich die Worte vertauschen.

a684dd572b1887661782981659331eed_82
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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_82 » 09.02.2017, 09:59

Wir sind die Verpflichteten, also diejenigen, die den Notweg dulden hätten müssen. Wir errichteten immer einen Zaun, wogegen sich die Berechtigte nie wehrte.
Der Notweg wurde vor 3,5 Jahren vom Gericht genehmigt. Seit diesem Zeitpunkt hat die Berechtigte nie den Notweg benützt. Jedoch hat sie ihr Grundstück, für welches sie den Notweg benötigt hätte, vor einem halben Jahr verkauft.
Der neue Besitzer hat bis zum heutigen Tag diesen Notweg auch noch nie in Anspruch genommen. Der Zaun steht nach wie vor.

Vielen Dank für die Auskunft!

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 09.02.2017, 10:48

Der Anspruch auf Einräumung eines Notweges ist an bestimmte Kriterien gebunden und unterliegt nicht der Verjährung (§ 1 Abs 1, 8 NotwegeG).

Liegen diese Kriterien vor, und kann der neue Eigentümer demnach nicht einen anderen Weg zu seinem Grundstück nehmen (keine bestehende Wegeverbindung), kann dieser ebenso die Einräumung eines Notweges beantragen.

Wie ist der Sachverhalt? Kann man nämlich auch ohne Notweg zu dem Grundstück, stellt sich für mich die Frage, warum der Notweg damals überhaupt eingeräumt wurde (§ 2 Abs 2 NotwegeG?).

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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_82 » 09.02.2017, 11:16

Es gibt keine Möglichkeit auf einem anderen Weg zu diesem Grundstück zu gelangen.
Sowohl der Notweg, als auch das Grundstück, welches unbebaut ist, wurden von keinem der Eigentümer benützt.
Da die Vorgängerin das Grundstück als Bauland verkaufen wollte, beantragte sie einen Notweg, der ihr eingeräumt wurde.

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Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_82 » 30.06.2017, 12:09

Nun wendet der Kläger (neuer Besitzer jenes Grundstücks, für welches der Notweg grundsätzlich benötigt wird) ein, dass eine Freiheitsersitzung bei einem Notweg nicht in Betracht kommt.
Dies begründet er dadurch, dass der Notweg ein Legalservitut ist, die durch Richterspruch rechtliche Wirksamkeit erlangt und dass nach ständiger Judikatur des OGH Legalservitute grundsätzlich nicht verjähren.
Er beruft sich auch auf § 24 NotwegeG, welcher dem Kläger zufolge aussagt, dass bei einem Notweg keine Freiheitsersitzung eintreten kann.

Nun meine Frage: Kann man § 24 NotwegeG wie vom Kläger beschrieben auslegen oder greift hier § 1488 ABGB mit 3-jähriger Verjährungsfrist, sodass der Notweg nunmehr erloschen ist?

Vielen Dank im Voraus!

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 30.06.2017, 16:04

Da der Anspruch auf Einräumung eines Notweges nie verjährt (§ 8 NotwegeG) und ein solcher einzuräumen ist, wenn keine andere Möglichkeit zum Grundstück gelangen zu können gegeben ist (§ 1 NotwegeG), kann man vermutlich trotz bereits erfolgter Freiheitsersitzung einen neuen Antrag auf die Einräumung eines neuen Notweges stellen. Die Ansicht des Klägers macht mE Sinn, da sonst bei einem Kauf dieses Grundstückes, der neue Eigentümer keine Möglichkeit hätte zu seinem Grundstück zu gelangen und genau für diese Fälle wurde ja das Notwegegesetz geschaffen. § 24 letzter Satz NotwegeG

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