Befristeter Mietvertrag

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LED04
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Befristeter Mietvertrag

Beitrag von LED04 » 03.02.2017, 15:35

Guten Tag

Ich habe seit 2 Monaten einen befristeten Mietvertrag über 3 Jahre Laufzeit.
Dieser Mietvertrag enthält jedoch einen zusätzlichen Vermerk:

"Für eine vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses seitens der Mieterin,gilt eine Kündigungfrist von 2 Monaten beginnend mit dem ersten des Folgemonats".

Kann ich diesen Mietvertrag unter einhaltung der Frist jederzeit kündigen?

Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

mit freundlichen grüßen

LED04



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.02.2017, 16:26

Sollte das Mietverhältnis in den Anwendungsbereich des MRG fallen ist folgendes zu bedenken:

Grundsätzlich gilt für den Mieter die Kündigungsfrist des § 29 Abs 2 MRG, wonach er erst nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist das Mietverhältnis kündigen kann.

Zu Gunsten des Mieters kann von dieser Regelung vertraglich aber abgewichen werden. Wird ihm (nicht aber dem Vermieter) eine frühere Kündigungsmöglichkeit eingeräumt, erlangt diese Geltung.

Gemäß § 914 ABGB ist nicht am buchstäblichen Sinne zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Inhalt eines Vertrages so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Die Absicht des Vermieters bezieht sich unter anderem auch darauf, dass das eingegangene Mietverhältnis eine Zeit lang andauert, so muss der Mieter ja auch, wenn der Vermieter ihm keinen vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag gewährt, mindestens 1 Jahr die Vertragspflicht erfüllen und kann erst danach unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist kündigen.

Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen (hier Bestandvertrag nach §§ 1090, 1091 ABGB) wird aber eine undeutliche Äußerung zum Nachteile desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat (§ 915 ABGB).

Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass Sie das Mietverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten kündigen können, da die Äußerung des Vermieters (der den Vertrag aufgesetzt hat) zu seinem Nachteil geht und im Zweifel nicht die Bestimmung des § 29 Abs 2 MRG gilt, da diese nur zutrifft, wenn die Kündigungsvereinbarung zu Lasten des Mieters ausfallen würde.

Sollte das MRG nicht auf das Mietverhältnis anwendbar sein, gelten bezüglich der Vertragsdauer und der Kündigung die Bestimmungen des ABGB:

Der Vertrag wurde auf eine bestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag endet grundsätzlich erst, wenn die vereinbarte Vertragsdauer abgelaufen ist (§ 1113 ABGB). Er kann vor Verlauf der Zeit aber gekündigt werden, wenn die Vertragsteile im Zuge der Privatautonomie eine frühzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbaren.

In diesem Fall gilt ebenso die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist von 2 Monaten, die zu jederzeit eingereicht werden kann.

Dies bedeutet in beiden Fällen, Sie können den Vertrag jederzeit unter Einhaltung der Frist, die im Vertrag kundgemacht wurde, kündigen.

LED04
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Beitrag von LED04 » 03.02.2017, 20:39

Vielen dank für die rasche Antwort. Sie haben mir wirklich sehr geholfen.

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