Schönen guten Tag!
Ich wurde kürzlich in einem Au/Weingartengebiet, wo ich mit meinem Hund (angeleint) wandernd unterwegs war, von einem "Grünberockten" aufgehalten.
Er fuhr mich unwirsch an, was ich hier zu suchen hätte und sprach von einer Anzeige.
Tatsächlich hatte ich meinen Wagen 400m nach einer Fahrverbotstafel (Zusatztafel: erlaubt für Radfahrer und Anrainer) abgestellt, die Straße dürfte öffentlich sein, da sie nicht als Privatstraße gekennzeichnet ist.
Meine Frage an die Experten: Wäre der Jäger berechtigt gewesen, mich anzuzeigen (durch mein Wegfahren konnten wir uns noch gütlich einigen) und zu welcher Strafe und Strafhöhe hätte die Anzeige führen können?
Herzlichen Dank für die Rechtsauskunft!
Zur Anzeige berechtigt?
Eine Anzeige ist in diesem Fall nicht möglich. Für eine bloße Besitzstörung nach § 339 ABGB (wenn es Privatgrund war) ist die Polizei nicht zuständig, es sei denn die störende Person weigert sich zu gehen (§ 38 Abs 5 SPG). Solange eine Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen befahren werden kann, ist sie als öffentlich anzusehen. Da die Art der Straße unbekannt ist und laut Sachverhalt eine Tafel vorliegt, die Unberechtigten die Durchfahrt verbietet, wodurch man auf Privatgrund schließen könnte, könnte der Jäger im Recht sein. Zu bedenken ist hierbei die Notwendigkeit einer Aktivlegitimation, wonach nur der Besitzer das Recht hat die Störung seines Besitzes rechtlich zu untersagen.
Im Grunde können Sie im Kopf behalten, dass dieses Verhalten nicht angezeigt werden kann. Bei einer Klage wegen Besitzstörung muss der Kläger zudem aktivlegitimiert also zumindest Besitzer des gestörten Guts sein.
MfG
lexlegis
Im Grunde können Sie im Kopf behalten, dass dieses Verhalten nicht angezeigt werden kann. Bei einer Klage wegen Besitzstörung muss der Kläger zudem aktivlegitimiert also zumindest Besitzer des gestörten Guts sein.
MfG
lexlegis
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Vielen Dank für die rechtliche Auskunft, die für mich derzeit noch nicht ganz klar ist.
Da ein Radweg am Ende dieser Straße ( die übrigens an einem eingezäunten Wildgatter endet) auf die nahe Donaubrücke weiterführt ist von einer öffentl. Straße (mit erlaubter Befahrung durch Radfahrer und Anrainer) auszugehen.
Darf also in diesem Falle, wo die STVO gilt, von einem zur Befahrung Berechtigten eine Anzeige bei der Polizei gemacht werden und wird dieser auch nachgegangen oder kann nur von der Polizei selbst an Ort und Stelle strafgehandelt bzw. angezeigt werden?
Vielen Dank für weitere Stellungnahme(n).
Da ein Radweg am Ende dieser Straße ( die übrigens an einem eingezäunten Wildgatter endet) auf die nahe Donaubrücke weiterführt ist von einer öffentl. Straße (mit erlaubter Befahrung durch Radfahrer und Anrainer) auszugehen.
Darf also in diesem Falle, wo die STVO gilt, von einem zur Befahrung Berechtigten eine Anzeige bei der Polizei gemacht werden und wird dieser auch nachgegangen oder kann nur von der Polizei selbst an Ort und Stelle strafgehandelt bzw. angezeigt werden?
Vielen Dank für weitere Stellungnahme(n).
Die Auskunft von lexlegis erscheint mir nicht richtig. Die Tatsache des (unberechtigten) Befahrens der Straße kann von jedermann bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Das muss niemand sein, der selbst zur Benützung der Straße berechtigt ist.
Ob die Polizei die Anzeige dann weiter verfolgt, ist natürlich wieder eine andere Sache...
Ob die Polizei die Anzeige dann weiter verfolgt, ist natürlich wieder eine andere Sache...
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ich denke beide bisherigen Antwortgeber hatten Recht.
Für eine Besitzstörung müsste der Kläger der Berechtigte sein, darum wirds hier aber nicht gehen.
Gab es auf der Straße ein Fahrverbot und haben Sie dagegen verstoßen, kann jedermann eine Anzeige deswegen erstatten. Generell kann jedermann Verstöße gegen die StVO anzeigen.
Haben Sie noch Fragen?
MfG,
juristischerratundtat@gmail.com
Ich denke beide bisherigen Antwortgeber hatten Recht.
Für eine Besitzstörung müsste der Kläger der Berechtigte sein, darum wirds hier aber nicht gehen.
Gab es auf der Straße ein Fahrverbot und haben Sie dagegen verstoßen, kann jedermann eine Anzeige deswegen erstatten. Generell kann jedermann Verstöße gegen die StVO anzeigen.
Haben Sie noch Fragen?
MfG,
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Sehr geehrte Antwortgeber!
Nun scheint die rechtliche Lage eindeutig abgeklärt zu sein.
Somit ist jeder Bürger berechtigt, einen Anderen anzuzeigen und die Anzeige wird von Erfolg gekrönt sein, wenn er dies auch einwandfrei (z.B. durch ein Handyfoto des widerrechtlich geparkten Autos, beweisen kann).
Um so besser, dass ich mich ohne Streit durch Wegfahren aus dem nicht erlaubten Bereich einer Anzeige entziehen konnte.
Vielen Dank und schönen Abend noch
.
Nun scheint die rechtliche Lage eindeutig abgeklärt zu sein.
Somit ist jeder Bürger berechtigt, einen Anderen anzuzeigen und die Anzeige wird von Erfolg gekrönt sein, wenn er dies auch einwandfrei (z.B. durch ein Handyfoto des widerrechtlich geparkten Autos, beweisen kann).
Um so besser, dass ich mich ohne Streit durch Wegfahren aus dem nicht erlaubten Bereich einer Anzeige entziehen konnte.
Vielen Dank und schönen Abend noch
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