Ein bereits bei Gericht anhängiger Rechtsstreit wurde von unserer Kanzlei übernommen und der Vertretungswechsel ordnungsgemäß dem Gericht bekannt gegeben. Es fand auch eine Verhandlung statt, in der sowohl der Gegenseite als auch uns SS aufgetragen wurden sowie eine Replik binnen 14 Tagen nach einlangen der SS.
Der SS der Gegenseite wurde unserer kanzlei gem. 112 ZPO nicht zugestellt. Der gegnerische Anwalt hat den SS dem vorherigen Anwalt zugestellt, der den SS an uns per Fax weiterleitete.
Wurde die Frist zur Replik auf den SS der Gegenseite durch die Weiterleitung des SS durch den vorherigen Anwalt an unsere Kanzlei per Fax ausgelöst ?
Nun wurden gerichtliche Verfügungen aufgrund des SS der Gegenseite erlassen - Gutachtensauftrag - wie kann diese Verfügung bekämpft werden ?
Wenn die Frist zu Replik nicht ausgelöst wurde, müssen die gerichtlichen Verfügungen dann vom Gericht selbst zurückgenommen werden - oder muss man dies beantragen ?
besten Dank im Voraus für Eure Unterstützung
RAA 767
nicht erfolgte Zustellung gem §112 ZPO
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