Guten Tag, bin neu hier. Betrifft Steiermark:
Folgende Schilderung: Wir müssen ein Grundstück (Erbsache) (Landw. Nutzung) kein Bauland verkaufen. Die Ursprüngliche Zufahrt führte Ehemals über unser Elterngrundstück vorbei. Mittlerweile Besitzwechsel und somit gibt es auch keinen weg mehr (Zaun). Somit wollten wir für das Landw. Grundstück den Waldweg vom Nachbarn benutzen der auch zum Grundstück führt. Wird sind dort aber nie gefahren-gegangen. Nun wollten wir es haben (sogar erkaufen) nur ihm interessiert das nicht. Somit haben wir ein Grundstück ohne weg dorthin und müssen es aber loswerden. Welche Lösungen gibt es. Habe schon mit einem RA gesprochen. Er meinte das wird man wohl nix machen können. Was sagt Ihr dazu?? Derzeit können wir es nicht einmal bewirtschaften, da dieser mit Klage droht wenn wir über seinen Weg gehen-fahren. der Weg ist 100m lang und führt über einen Wald. Der Nachbar will nicht dass wir an jemanden -fremden- verkaufen......Kaufinteressenten gäbe es ja genug....
Wegerecht erhalten
Zuerst den Anwalt wechseln
Der Eigentumswechsel spielt bei Wegservituten grundsätzlich keine Rolle, außer es handelt sich um eine Personalservitut, dh. das Wegerecht ist nur einer bestimmten Person eingeräumt.
Daher Blick ins Grundbuch, C-Blatt.
Sollte die Dienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen sein, dann vielleicht in Urkunden (zB Kaufvertrag).
Wurde das Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück mindestens über 30 Jahre ausgeübt, dann ist es ersessen und kann so gegen den Eigentümer gerichtlich durchgesetzt werden.
Als letztes Mittel wäre das Notwegegesetz zu nennen, mit dem Sie die Einräumung eines Weges zu Ihrer Liegenschaft begehren können.
Gehen Sie zum nächsten Gerichtssprechtag bei dem für Sie zuständigen Bezirksgericht bzw suchen Sie sich einen Rechtsanwalt, der in Liegenschaftsangelegenheiten etwas mehr bewandert ist.
Der Eigentumswechsel spielt bei Wegservituten grundsätzlich keine Rolle, außer es handelt sich um eine Personalservitut, dh. das Wegerecht ist nur einer bestimmten Person eingeräumt.
Daher Blick ins Grundbuch, C-Blatt.
Sollte die Dienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen sein, dann vielleicht in Urkunden (zB Kaufvertrag).
Wurde das Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück mindestens über 30 Jahre ausgeübt, dann ist es ersessen und kann so gegen den Eigentümer gerichtlich durchgesetzt werden.
Als letztes Mittel wäre das Notwegegesetz zu nennen, mit dem Sie die Einräumung eines Weges zu Ihrer Liegenschaft begehren können.
Gehen Sie zum nächsten Gerichtssprechtag bei dem für Sie zuständigen Bezirksgericht bzw suchen Sie sich einen Rechtsanwalt, der in Liegenschaftsangelegenheiten etwas mehr bewandert ist.
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