Bescheid von WGKK

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petbern
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Bescheid von WGKK

Beitrag von petbern » 29.12.2016, 14:44

Hallo,

ich habe ein Problem mit der WGKK. Mir wird die Ausstellung eines Bescheides verweigert bzw. so schwer wie möglich gemacht. Die letzte Ausrede war, dass ich eine genaue Begründung angeben soll, warum ich den Bescheid überhaupt verlange.

Ist das rechtlich in Ordnung? Ist es wirklich so?

LG aus Wien



Manannan
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Beitrag von Manannan » 29.12.2016, 20:02

Ohne genaue Kenntnisse des Sachverhaltes ist eine seriöse Auskunft nicht möglich.

petbern
Beiträge: 4
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Beitrag von petbern » 30.12.2016, 19:28

Kurz zusammengefasst ist der Sachverhalt folgender:

Bei einer kontrollärztlichen Untersuchung wurde mir nach ca. 1 Minute beschieden, dass mein Krankenstand beendet wäre. Alle Einwände waren sinnlos. Ein mitgebrachtes Attest vom Facharzt wurde nicht einmal ignoriert. Gegen diese Vorgangsweise möchte ich auf dem Klagsweg vorgehen. Dafür brauche ich aber erst mal einen Bescheid, dessen Ausstellung mir aber anscheinend verweigert werden soll.
Ich möchte nur wissen, ob ich wirklich ausführlich begründen muss, warum ich einen Bescheid verlange. Schließlich habe ich ja einen Rechtsanspruch darauf, oder nicht?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten

Manannan
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Beitrag von Manannan » 30.12.2016, 20:05

Stellen Sie einen Antrag nach § 367 ASVG über Zuerkennung weiterer Leistungen aus der Krankenversicherung über den betreffenden Tag hinaus.
Begründen Sie den Antrag mit dem fachärztlichen Attest (beifügen!) und verlangen Sie eine neuerliche Begutachtung durch den Chefarzt.
Die WGKK muss dann einen Bescheid erlassen.

petbern
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Beitrag von petbern » 09.01.2017, 11:37

vielen Dank für die Antwort.
Mich würde aber dennoch interessieren, ob ich verpflichtet bin, der WGKK zu begründen, warum ich einen Bescheid haben will.

Wenn das jemand weiß ....

vielen Dank

Manannan
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Beitrag von Manannan » 09.01.2017, 14:56

Aus § 367 ASVG ergibt sich diese Begründungspflicht jedenfalls nicht.
Eine Begründungspflicht für den Versicherten ist definitiv dann gegeben, wenn er gegen einen bereits ergangenen Bescheid Rechtsmittel einbringt.

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