Private Feuerwerke 2016 eingeschränkt

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Bauml?ufer
Beiträge: 3
Registriert: 10.12.2016, 12:11

Private Feuerwerke 2016 eingeschränkt

Beitrag von Bauml?ufer » 28.12.2016, 21:02

Hallo,
in Tirol sind in vielen Bezirken Feuerwerke in Waldnähe per Verordnung verboten worden.

Jetzt wollte ich mal nachfragen, auf wessen Gesetzesgrundlage die BH´s solche Verordnungen erlassen dürfen/können. Bitte genau (volksschullehrerhaft) erklären. Danke





Zu meiner Person:
Grünschnabel



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 28.12.2016, 21:10

Meines Erachtens fällt das in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden nach Art 118 Abs 6 B-VG.

Genauer:

Eine solche Verordnung bedarf immer einer Grundlage. Die Grundlage hier ist das österreichische Bundesverfassungsgesetz.

Unsere Verfassung hat Vorrang vor Bundes- oder Landesgesetzen.

Die Bundesverfassung (das B-VG) bestimmt den Aufbau unseres Staates ( Art 2 B-VG), die Staatsform (demokratische Republik nach Art 1 B-VG, Rechtsstaat nach Art 18 B-VG) und andere Rechte (Gleichheitsprinzip) nach Art 7 B-VG).

In der Verfassung finden sich die drei Gewalten wieder. Sie setzt sich mit der Gesetzgebung (Legislative) und der Vollziehung (Exekutive) der 3 Gebietskörperschaften (Bund, Land und Gemeinde) auseinander (Art 10 ff B-VG). Die Judikative findet sich in Art 82 ff B-VG wieder und geht immer vom Bund aus.

Eine Gemeinde kann gemäß Art 118 Abs 6 B-VG im eigenen Wirkungsbereich (Art 118 Abs 1 B-VG) solche Verordnungen (Verbot von Feuerwerkskörpern in Waldnähe) erlassen.

Auch Städte sind Gemeinden (Art 116 Abs 1 und Abs 3 B-VG).

MfG
lexlegis

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 29.12.2016, 20:36

Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 innerhalb des Ortsgebietes ist verboten. Der Bürgermeister kann jedoch durch Verordnung das Verwenden pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 in bestimmten Teilen des Ortsgebietes genehmigen (vgl § 38 Abs 1 PyroTG 2010 idgF iVm Art 118 Abs 4 B-VG).

Bei dem von Ihnen angesprochenen Verwendungsverbot in Nähe des Waldes handelt es sich um eine Verordnung der Forstbehörde (BH) als Vorbeugungsmaßnahme gegen Waldbrand (vgl § 41 ForstG) und nicht um eine Angelegenheit des eigenen WB der Gemeinde!

@lexlegis
Verordnungsermächtigung für Erlassung ortspolizeilicher Verordnung dann, wenn es sich um die Abwehr eines Missstandes handelt (Art 118 Abs 6 B-VG) oder im Rahmen der Gesetze wenn das betreffende Materiengesetz auch die Erlassung einer VO im eWB vorsieht (Art 118 Abs 4 B-VG).

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 48 Gäste