iPhone defekt, Privatkauf, Gewährleistung

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Nubia
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iPhone defekt, Privatkauf, Gewährleistung

Beitrag von Nubia » 25.12.2016, 21:51

Hallo,

ich habe auf willhaben ein gebrauchtes iPhone erstanden, welches als funktionsfähig verkauft wurde.
Als Mangel wurde ausdrücklich angegeben, dass sich äußerst rechts am Display ein paar weiße Längsstreifen befinden. Diese waren auch am Foto ersichtlich, jedoch handelte es sich lediglich um 3 dünne Streifen ganz am äußeren Rand, weshalb mich das nicht gestört hätte. Akzeptiert und gekauft.

Nun erhielt ich das iPhone. Der Schreck begann bereits bei der "Verpackung": Handy eingewickelt in 3 Lagen Küchenrolle, befestigt mit Malerkrepp. Versendet in einem normalen Kuvert (!), welches mit Panzertape umwickelt war. :shock:
Es hat sich sogleich herausgestellt, dass das Display überhaupt nicht mehr auf Berührung reagiert, und auch die Streifen sind nicht nur rechts außen, sondern über dem gesamten Bildschirm verteilt.

Wie kann ich nun vorgehen?



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 27.12.2016, 14:01

Guten Tag!

Sie können den Vertrag vermutlich wandeln.

Da dem Verkäufer ein Austausch oder eine Verbesserung der Sache (§ 932 Abs 2 ABGB) vermutlich nicht möglich ist, können Sie Wandlung nach § 932 Abs 4 ABGB beantragen.

Es handelt sich hier um einen gravierenden Mangel (völlige Unbrauchbarkeit der Kaufsache), daher findet keine Preisminderung statt und der Vertrag kann aufgehoben werden, wonach Sie den Kaufpreis rückerstattet bekommen, dafür aber die Kaufsache zurückstellen müssen.

Einen etwaigen Ausschluss der Gewährleistung nach § 929 zweiter Fall ABGB halte ich in diesem Fall für ungültig, zumal der Verkäufer bei der Mangeldeklaration in der Beschreibung nur optische, aber keine die Funktion der Sache beeinträchtigende Mängel angegeben hat. Der Verkäufer kann nämlich nicht eine defekte Sache unter dem Aspekt, sie sei nur optisch fehlerhaft, aber grundsätzlich funktionsfähig, veräußern und sich dann auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Ein Vorgehen nach § 932 ABGB setzt KEIN VERSCHULDEN auf der Seite des Verkäufers voraus.

Sollte die Sache beim Verkäufer noch funktioniert haben (die Beweislast trifft gemäß § 924 ABGB den Verkäufer) und vermutlich während des Transports zu Grunde gerichtet worden sein, so trägt die Gefahr hierfür ebenso der Verkäufer, da aufgrund der unüblichen Überschickungsart durch die Aufgabe des Kuverts bei der Post noch keine Übergabe im Sinne des § 429 ABGB stattgefunden hat und die Sache daher bevor der Käufer Eigentum daran erlangt hat, beschädigt wurde.

Eine weitere Möglichkeit wäre dem Verkäufer Absicht zu unterstellen, wonach er bewusst eine defekte Sache veräußert hätte. Diesen Sachverhalt könnte man dann unter § 146 StGB einordnen und den Verkäufer bei der Polizei anzeigen. Es ist naheliegend, dass der Verkäufer hier vermutlich eher wusste, dass die Sache unbrauchbar ist.


MfG
lexlegis

Nubia
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Beitrag von Nubia » 28.12.2016, 00:42

lexlegis, herzlichen Dank für Ihre ausführliche und für mich als Laien auch verständliche Antwort!

Ich stehe nun in Kontakt mit Verkäuferin.
Auf den "Vorwurf" der Täuschung gab sie natürlich an, Zeugen (Freunde) für die Funktionsfähigkeit des iPhones zu haben. Auch hat sie die Fotos des Inserates, auf denen die Funktionsfähigkeit zu erkennen ist. Sind diese Beweise ausreichend?

Natürlich habe ich die Verkäuferin bereits auf die nicht ordnungsgemäße Verpackung hingewiesen. Der Schaden wird ihrerseits dennoch auf die Post geschoben und sie ist der Meinung, dass "versichert" tatsächlich "versichert" bedeutet, unabhängig von der Verpackung.

Mal sehen, wie sie auf eine neuerliche Nachricht reagiert.
Mit bestem Gruß
Nubia

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 28.12.2016, 08:24

Beim Versendungskauf geht die Gefahr ab Übergabe an das Transportunternehmen auf den Käufer über. Allfällige Gefahren des Transportes treffen also sie. Die Verkäuferin hat trotzdem für eine ordnungsgemäße Verpackung zu sorgen, ich hoffe sie haben Fotos von der unzureichenden Verpackung angefertigt.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 28.12.2016, 10:41

Der Gefahrenübergang ergibt sich aus Par 1061 ABGB, wonach der Verkäufer bis zur ÜBERGABE die Sache sorgfältig zu verwahren hat.

Eine Übergabe und ein damit verbundener Gefahrenübergang (auf den Käufer) kann durch die Aushändigung der Ware bei der Post bereits stattfinden (Par 429 ABGB).

Die Gefahr geht gemäß Par 429 ABGB mit der Aushändigung der Ware an ein Transportunternehmen aber nur dann auf den Käufer über, wenn eine mit dem Verkäufer vereinbarte oder verkehrsübliche Verschickungsart gewählt wurde, da die Sache nur dann als ÜBERGEBEN anzusehen wäre, was hier nicht der Fall ist.

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 28.12.2016, 17:04

Ich denke, dass es vereinbart war, dass er das Iphone per Post versendet oder denken Sie, dass jemand mehrere hundert Kilometer für ein gebrauchtes Iphone selbst fährt?!?!

Etwas Praxisnähe wäre mal angebracht...

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 28.12.2016, 17:11

Lesen Sie den seit 2014 geänderten Par 429 ABGB. Es geht darum WIE das IPhone versendet wurde. Die Verschickungsart (Großbrief) war für die Sache unüblich, daher keine Übergabe, daher auch -entgegen Ihrer Annahme- kein Gefahrenübergang nach Aushändigung des Großbriefes bei der Post.

Und sparen Sie sich Ihre zynischen Kommentare.

Nubia
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Beitrag von Nubia » 29.12.2016, 19:23

Selbstverständlich bewahre ich diese eigenwillige und leichtsinnige Verpackung auf!
Überdies habe ich der Verkäuferin die AGB der Post zum Paketversand übersendet, die besagen, dass der Absender die Haftung bei unzureichender Verpackung trägt.

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