Zwei Fragen zum Urheberrecht § 42

Hier werden Fragen des Domain-Rechts, des Urheberrechts, des E-Commerce-Rechts, usw. diskutiert.
Antworten
Kyle
Beiträge: 1
Registriert: 30.09.2016, 13:34

Zwei Fragen zum Urheberrecht § 42

Beitrag von Kyle » 30.09.2016, 18:20

Zuerst: Der Link zu den Gesetzen auf die ich mich beziehe:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10001848

Ich hätte da zwei Fragen zu § 42 (6) bzw. § 42g. (1)

Frage 1: Dort ist ständig nur die Rede von "Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen". Meine Frage dazu: Gilt das auch für Schüler? Konkret: Kann ein Schüler legal im Rahmen des Gesetzes jegliche Bilder für Referate / Präsentionen usw., also für den Schulgebrauch, verwenden?

Frage 2: Muss ein Schüler den Urheber nennen bei geltendem § 42?

Danke im Voraus!



Hank
Beiträge: 1452
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Beitrag von Hank » 04.12.2016, 00:36

§ 8 UrHG: Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

Also unter dem Titel "freie Werknutzung" für hehre Bildungszwecke aus dubiosen Quellen schöpfen? Prahle nie mit gehacktem Schimmer!

Das_Pseudonym
Beiträge: 725
Registriert: 29.02.2016, 20:39

Beitrag von Das_Pseudonym » 10.12.2016, 18:59

Frage 2: Muss ein Schüler den Urheber nennen bei geltendem § 42?
So neben bei wollen die Lehrer immer die Quellen haben.

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 19 Gäste