anonyme anzeige

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tontschi
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anonyme anzeige

Beitrag von tontschi » 29.11.2016, 21:27

Hallo Team,

wie bitte kann man sich wehren, wenn jemand jemanden anonym anzeigt aber die Aussage dieser Anzeige nicht ganz der Wahrheit entspricht.

Vielen Dank



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 29.11.2016, 21:43

Die Aussage bei einer anonymen Anzeige gilt noch nicht als Zeugenaussage, hierfür müsste die Polizei die Person förmlich, nach Belehrung ihrer Rechtsstellung (Zeuge), vernehmen. Für den Fall einer Falschaussage als Zeuge droht der Person § 288 Abs 4 StGB. Für den Fall einer wissentlich falschen Verdächtigung durch die Person, könnte § 297 Abs 1 StGB in Betracht kommen.

Vielleicht können Sie kurz den Sachverhalt und die Aussage der Person hier schildern.

MfG
lexlegis

MG
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Beitrag von MG » 30.11.2016, 12:33

..wenns anonym war, dann wird es wohl schwer sein, den Anzeiger zu belangen, also kann man sich nur dadurch wehren, dass man gegenüber der Behörde (wenn eine überhaupt tätig wird) den seiner Meinung nach richtigen Sachverhalt mitteilt.

Hat man einen konkreten Verdacht über den Anzeiger und ist man durch die Anzeige der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, bliebe noch die Möglichkeit der Anzeige wegen des Verdachtes der Verleumdung.

§ 297 StGB
1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.


tontschi
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Beitrag von tontschi » 02.12.2016, 20:44

Vielen Dank für die Rückantworten

Meine Tochter hat zwei Huskys, richtige Ausreißer. Der Vermieter erlaubte nicht einen Wildzaun aufzustellen oder der Grenze entlang Randsteine einzubetonieren. So hat sie einen normalen Zaun gesetzt und innen mit so elektrischen Bändern versehen. Nun wurde sie wegen schwerer Tierquälerei angezeigt, angeblich anonym. Der Polizist der bei ihr war, hat ihr eine mail gezeigt in der es nicht um die Bänder geht, sondern diejenige Person hat behauptet, sie würde die Hunde im Garten an Ketten halten, was überhaupt nicht stimmt und die Hunde wären immer allein was auch nicht stimmt. Wenn die Polizei eine mail erhalten hat, müsste man ja wissen wer angezeigt hat. Hat nicht jede mailadresse auch ein persönliche IP Adresse? Dass diese Bänder vom Gesetz her verboten sind, wusste sie nicht, aber nicht wissen schützt vor Strafe nicht, heißt es zumindest. Sie hat mittlerweile von einem bekannten Tierschützer wegen der Bänder Hilfe zugesagt bekommen, aber wie kann sie sich wegen der Ketten wehren. Die tragen nicht mal Halsbänder im Garten oder im Haus.

Vielen Dank im Voraus

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 03.12.2016, 01:01

Den Tatbestand der schweren Tierquälerei kenne ich nicht. Außerdem sehe ich in Ihrem Sachverhalt den § 222 StGB nicht als erfüllt an, schon gar nicht, wenn bloß die Gefahr einer Verletzung für die Hunde bestanden hat und eine solche Verletzung aber tatsächlich nicht eingetreten ist.

Würde mich interessieren, wie die StA das sieht.

MfG
lexlegis

Hank
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Beitrag von Hank » 04.12.2016, 00:06

Es gibt Einweg- oder Wegwerf-Mailadressen, die z.B. für einmaliges Anmelden oder zum Erhalt einer Bestätigung eingesetzt werden und nach einer bestimmten Zeit oder Nutzungszahl verfallen:

www.spamgourmet.com

http://discard.email

tontschi
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Beitrag von tontschi » 05.12.2016, 17:43

Vielen, vielen Dank, mal schauen wie die Sache weitergeht, bis jetzt ist alles ruhig

mfg
Tontschi

Rosa_rot
Beiträge: 1
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Re: anonyme anzeige

Beitrag von Rosa_rot » 07.02.2024, 20:40

Hallo, ich möchte diesen älteren Beitrag wieder "aufwärmen". Gegen meinen Onkel wurde eine Beschwerde bei der Polizei eingereicht. Er soll mit einer Schrotflinte auf seinem eigenen Acker geschossen haben. Das stimmt allerdings nicht. Jedenfalls wurde die Beschwerde anonym eingebracht. Der Anrufer rief mit unterdrückter Nummer an, nannte aber seinen Namen bei der Polizei.

Jedenfalls wurde meinem Onkel ein Waffenverbot seitens der BH ausgesprochen. Alle Waffen wurden mitgenommen. Er ist am Boden zerstört. Der Name des Anrufers wurde ihm nicht genannt. Würde er den Namen erfahren, wenn er eine Anzeige macht? Z.B. wegen Verleumdung oder Rufschädigung?

Ich freue mich über Antworten.

alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: anonyme Anzeige

Beitrag von alles2 » 09.02.2024, 03:07

Die Polizei hat den Fall aufgenommen und es an die Sicherheitsbehörde weitergeleitet. Man könnte sich jetzt an beide wenden und auf Akteneinsicht bestehen. Mich würde nicht wundern, wenn sich jemand einen Scherz erlaubt und ein Pseudonym verwendet hat.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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