Schenkung

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Max Leiter
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Schenkung

Beitrag von Max Leiter » 26.11.2016, 08:51

Hallo zusammen
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MG
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Beitrag von MG » 27.11.2016, 11:53

Die Grunderwerbsteuer berechnet sich in diesem Fall bei den beiden Erwerbern unterschiedlich. Zur Zahlung verpflichtet sind gegenüber der Finanz alle Beteiligten zur "ungeteilten Hand". Es haften daher z.B. auch die Geschenkgeber ! Wer die Steuer in welchem Ausmaß (im Innenverhältnis) dann tatsächlich zahlt, ist Vereinbarungssache.

mfg
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Manannan
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Beitrag von Manannan » 27.11.2016, 19:39

Alleine aus steuerlicher Sicht wäre es günstiger, wenn die Schenkung nur an die Tochter alleine gehen würde.

MG
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Beitrag von MG » 28.11.2016, 09:00

Der Erwerb nur durch die Tochter wäre zwar steuer- und gebührenrechtlich günstiger, schafft aber mM nach für das weitere gemeinsame Wirtschaften (Hausbau etc.) eine ungünstige Situation (Alleineigentümerin).

Zu überlegen wäre eine Schenkung der Eltern an die Tochter und weiterer Schenkungsakt 1/2 Anteil Tochter an Lebensgefährten, so dieser Lebensgefährte im Sinne des Gesetzes ist (Wohnsitz), oder Schenkung des Hälfteanteiles erst nach Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes.

mfG
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Max Leiter
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Beitrag von Max Leiter » 01.12.2016, 07:18

Wie
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MG
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Beitrag von MG » 01.12.2016, 07:59

Die Ersparnis wäre wenn, dann im Bereich der EintrGeb, die GrEST wird bei der Schenkung bei Familie und außerhalb Familie gleich und in Stufen berechnet.

Bei unentgeltlichem Erwerb fallen für die ersten € 250.000,-- des Wertes (in Ihrem Fall unterliegt daher die gesamte Liegenschaft dieser untersten Grenze) 0,5% GrESt an. Das wären daher € 875,-- insgesamt.

Begünstigungen gäbe es nur hinsichtlich der Bemessung der Eintragungsgebühr (1,1%), die beim begünstigten Erwerb ("Angehörige") nur vom dreifachen Einheitswert berechnet wird.

Der EW ist beim Finanzamt zu erfahren.

Als Beispiel nehmen wir Einheitswert € 5.000,--. Schenkung an Sie beide:
Tochter zahlt 1,1% von € 7.500,-- (dreifacher Einheitswert der halben Liegenschaft = 3*5000/2), Sie zahlen 1,1% von € 87.500,-- (Wert der halben Liegenschaft).

Im Hinblick auf den nicht allzu hohen Wert des Schenkungsgegenstandes lohnt es sich daher mM nicht, die Übertragung auf zwei Schritte aufzusplitten, weil die Kosten zusätzlicher Verträge etc. die Gebührenersparnis auffressen würden.

Das Bel. und Veräußerungsverbot muss gelöscht werden. Es kann auch Ihnen gegenüber nicht mehr ins Grundbuch eingetragen werden, weil das nur betr. naher Angehöriger und Ehegatten geht.

mfG
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Max Leiter
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Beitrag von Max Leiter » 01.12.2016, 09:18

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Zuletzt geändert von Max Leiter am 05.03.2018, 19:48, insgesamt 1-mal geändert.

MG
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Beitrag von MG » 01.12.2016, 11:23

...als Wiener steige ich beim Tiroler Erbhöfegesetz (oder wie das heisst) aus.
Da sollte Ihnen Tiroler Kolleginnen oder Notare weiter helfen!

Alles Gute,
MG

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