Probleme bei Mietvertragsdauer!!!!!!!!DRINGEND

Forum für Rechtsfragen bei Abschluß eines Mietvertrages, Beendigung eines Mietverhältnisses, usw.
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Mama89
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Probleme bei Mietvertragsdauer!!!!!!!!DRINGEND

Beitrag von Mama89 » 20.09.2016, 10:24

hallo

habe eine dringende frage betreffend meines mietvertrages und des dauer.

in unserem vertrag steht:

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2013 und wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Das Mietverhältnis endet durch Ablauf der festgesetzten Zeit somit am 31.12.2023, ohne dass es einer weiteren Aufkündigung.

DAS MIETVERHÄLTNIS IST UNTER EINHALTUNG EINER 3 MONATIGEN KÜNDIGUNGSFRIST VON BEIDEN VERTRAGSPARTEIEN OHNE ANGABEN VON GRÜNDEN AUFKÜNDBAR.

Meine Frage ist nun ob uns unser Vermieter vor Ablauf der 10 Jahre aus den Haus schmeißen kann!?

Er möchte das Haus UNBEDINGT AUF EINMAL VERKAUFEN und meint wenn wir es nicht kaufen dann müssen wir leider aus ziehen.

Das ganze macht mir ein bisschen Sorgen wir haben 3 kleine Kinder und das Baby kommt Anfang Januar auf die Welt.

Wir bezahlen immer pünktlich die Miete und haben auch schon genug Geld in das Haus investiert.

Er meint auch im Sommer schon dass das Haus nur noch eine Belastung für ihn sei und er keinen Cent mehr investiert auch wenn er müsste.

Bitte dringend um Hilfe

glg



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 20.09.2016, 16:19

Fällt das Mietverhältnis in den Anwendungsbereich des MRG (siehe § 1), so gilt folgende Bestimmung, wonach nach dem Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer 3 monatigen Frist jederzeit gekündigt werden kann, ausschließlich für den Mieter (§§ 29 Abs 2, 30 Abs 3 Satz 1 MRG).

Der Vermieter kann nur gerichtlich und nur aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertraglichen Frist kündigen (§§ 30, 33 MRG).

Durch den Verkauf des Mietobjekts hört der Mietvertrag nicht auf.

Fällt das Mietverhältnis nicht in den Anwendungsbereich des MRG, so ist der Vermieter ebenso an die vertraglich vereinbarte Frist von 10 Jahren gebunden. Allerdings könnte die vertraglich kundgemachte Kündigungsklausel, welche beiden Parteien ein Kündigungsrecht einräumt, hier im Zuge des ius dispositivum gültig sein. In diesem Fall könnte der Vermieter das MV tatsächlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jederzeit kündigen.

Sie müssten bitte eruieren, ob Ihr Mietverhältnis in den Anwendungsbereich des MRG fällt.

Sie können sich diesbezüglich auch bei der Arbeiterkammer informieren.

MfG
lexlegis

Mama89
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Beitrag von Mama89 » 21.09.2016, 14:29

Danke für die rasche antwort :(

Hab mich heute erkundigt dadurch wir in einem einfamlienhaus wohnen und der vertrag nach 2002 unterzeichnet wurde fällt er nicht mehr ins MRG.

Was bedeutet das jetzt für uns?

Danke

Glg

Hubert Neubauer
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Beitrag von Hubert Neubauer » 22.09.2016, 09:18

Das bedeutet (nach Ihrer Schilderung, ohne den MV zu kennen), dass die Kündigung wirksam vereinbart wurde, also der Vermieter unter Einhaltung einer 3 monatigen Frist aufkündigen kann.

Sie könnten zumindest Investitionsersatz verlangen.

Manannan
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Beitrag von Manannan » 22.09.2016, 19:31

Ich bin eher der Meinung, dass das MV auf die Dauer von 10 Jahren eingegangen ist und nur aus wichtigen Gründen (ao Kündigungsgründe isV § 1118 ABGB) gekündigt werden kann. Ansonsten endet es durch Zeitablauf.

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 22.09.2016, 19:54

@Manannan:

Den Gedanken hatte ich kurz auch. Die Parteien können aber im Zuge der Privatautonomie, auch bei einem befristeten Mietvertrag, grundsätzlich eine frühzeitige Kündigungsmöglichkeit vertraglich vereinbaren, sofern dadurch nicht § 879 Abs 3 ABGB zum Tragen käme.

Da das Mietverhältnis der Fragestellerin nicht vom Schutzcharakter des MRG betroffen ist, halte ich die im Vertrag kundgemachte Kündigungsklausel, wonach jede Partei unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist das MV aufkündigen kann, für gültig.

Mama89
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Beitrag von Mama89 » 22.09.2016, 20:07

Leider sind die 3 monate gültig waren heut beim mieterschutzverband danke für die hilfe

Mama89
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Hilfe!!!!!@

Beitrag von Mama89 » 28.09.2016, 19:01

Hallo

Eine frage hätte ich nun doch noch.

Unser vermieter meinte wir machen uns das mit der kündigung mündlich aus und das er uns nicht mit den 3 bzw 4 kindern binnen 3 monaten auf die straße setzt.

Jetzt war er erst gestern hier mit seinen söhnen und neffen seine werkbank aus der garage holen. Wo sie anschließend in UNSEREM GARTEN noch bier getrunken haben und auf einmal durch unseren garten (NEffe wohnt in dem haus hinter uns) v neffen die frau plus kind im garten stand ohne fragen vorher oder der gleichen ohne zu grüßen.

Ich mein wir zahlen miete und ich finde das so etwas nicht geht solleb sie vorm haus oder beim neffen trinken u sich unterhalten. Und einfach in fremde gärten rennen geht find ich auch nicht.

Meine kinder konnten durch den krach nicht schlafen und meine größere tochter mit 5 jahren ist total verunsichert weil die ganzen leute durch u seren garten laufen u sich alles ansehn.

Und heute hat er wieder angerufen und will diesen oder nächstwn sonntag um 15 h eine besichtigung machen.

Und das beste das ist der sohn unseres nachbarn und der will die eltern auch nit nehmen sprich dann rennen 6 leute durch unser haus.

Wir haben noch nicht einmal etwas gepackt das sind meine privat sachen.
Mein kind ist jetzt schon verstört. Ich bin im 7 monat schwanger mir wird das bisscheb zu viel.

Muss ich andere leute hinein lassen????

Es stehr zwar was im mietvertrag aba es steht nicht untrr den kündigungsgrunden

Bitte dringend um hilfe!!!++

Ich

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 28.09.2016, 20:01

Bevor Sie dem Vermieter, der sich bezüglich seines Kündigungsrechts Ihnen gegenüber jetzt kulant zeigt, wegen dieser Sache ins Gespräch nehmen, sollten Sie versuchen etwas Schriftliches bezüglich der Kündigung von ihm zu bekommen. Schätzen Sie realistisch, wie lange es dauern wird, bis Sie etwas Neues gefunden haben und lassen Sie sich diese Kündigungsvereinbarung unbedingt schriftlich geben. Andernfalls sind sie stets der Laune des Vermieters ausgesetzt, der dann vermutlich, wenn es hart auf hart kommt, nicht Wort hält. Wenn Sie die schriftliche Kündigungsvereinbarung haben, können sie ihm mitteilen, dass er ohne Ankündigung auf Ihrem Besitz (Mieter = Inhaber einer Sache) solange der Mietvertrag noch läuft und Sie Miete zahlen, absolut nichts verloren hat. Besichtigungen, Reparaturen und dergleichen kann er gerne vornehmen, wenn er sich zuvor rechtzeitig ankündigt, diese Besuche unter Achtung der Privatsphäre geschehen und keine dauerhafte Beeinträchtigung für Sie als Mieter bedeuten.

Hält er sich nicht daran, können Sie ihn wegen Besitzstörung verklagen (§ 339 ABGB) oder die Polizei rufen (§ 38 Abs 5 SPG).

MfG
lexlegis

Mama89
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Beitrag von Mama89 » 28.09.2016, 20:04

Ok danke.

Angekündigt hat er die besichtigung ja.
Nur bin ich verpflichtet in hinein zu lassen mit kaufinteressenten?

Was passiert wenn ich das nicht tue?

Danke

Mfg

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 28.09.2016, 20:17

Da im Vertrag das Recht auf Besichtigung durch den Vermieter vereinbart wurde, müssen sie sich auch daran halten, sonst hat der Vermieter die Möglichkeit diese für ihn wichtigen Besichtigungen (da er das Wohnobjekt ja verkaufen möchte) mit rechtlichen Schritten zu erlangen. Das wird dann ein unnötiger Streit und oft auch teuer (Gerichts- und Anwaltskosten).

Sie müssen sich auf Besichtigungsintervalle einigen, die für beide Seiten zufriedenstellend und für Sie als Mieter keine zu große Beeinträchtigung sind.

Mama89
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Beitrag von Mama89 » 28.09.2016, 21:03

Aber die besichtigungen können erst statt finden sobald ich eine kündigung habe richtig?

Bei uns wills sich v nachbarn der sohn mit seiner familie das haus ansehen. Ich kann aber schon sagen das nur die kauf interesenten die besichtigung machen und nicht auch noch seine eltern und kinder sind dann 6 leute.

Ich bin kein museum ich habe 3 kleine kinder u sowas ist nicht witzig.

Danke

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