Gilt diese sms als eine Mietvertragskündigung?

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Werderausgeschmissen
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Gilt diese sms als eine Mietvertragskündigung?

Beitrag von Werderausgeschmissen » 11.06.2016, 12:12

Hallo,

gilt diese sms als eine Mietvertragskündigung?

"mir geht es nicht gut und eigentlich will ich das nicht wirklich, aber ich habe vor auszuziehen. Zumindest hab ich angefangen mich umzuschauen. und ich moechte das eigentlich friedlich und freundlich erledigen. Du bist gerade in einer schwierigen Zeit, wenn ich das so einschaetzen darf, und es tut mir leid, aber ich kann dich darin nicht so unterstuetzen wie du bist. Fuer mich gehst du einen falschen Weg und es bringt nichts dir das staendig vorzuhalten. Ich habs oft versucht aber ich konnte mich fast nie mit dir auf etwas einigen. ich weiss nichtmal womit ich gestern deine Launen auf mich gezogen hab, abed mir gehts jetzt so schlecht unter solch unausgesprochenen Verhaeltnissen leben zu muessen, dass ich mich gezwungen sehe etwas dagegen zu tun. Wie gesagt, ich will das in Freundschaft und Gutmuetigkeit durchziehen, und glaube dass es das beste wäre."

lg
Zuletzt geändert von Werderausgeschmissen am 11.06.2016, 13:15, insgesamt 1-mal geändert.



Werderausgeschmissen
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Beitrag von Werderausgeschmissen » 11.06.2016, 13:12

vielleicht einbischen zur gesamtlage.

Der Mietvertrag ist so eine Art "unbefristeter mündlicher Mietvertrag" weil es eine WG ist, wo es schriftlich festgehalten ist, dass ich dort Wohnen darf in einem Zimmer mit benützung der Nebenräume um so und soviel Miete, Strom, Gas, etc.
ich habe im april diese SMS geschrieben, weil ich sichtlich aufgelöst war, habe es aber eigentlich nicht als Kündigung eines Mietvertrages betrachtet, sondern mehr als eine Ankündigung, worauf man sich in den Einzelheiten zu einigen hätte. Ich hatte damals weder eine Wohnung in Aussicht noch wollte ich mir den Boden unter den Füßen wegziehen.

Ich habe dann mit der Vermieterin kein fixes Datum vereinbart, weil ich ich damals weder was konkrettes in Aussicht hatte, noch es mir sonstwie möglich gewesen wäre innerhalb kürzester Zeit auszuziehen. Ich habe damals mit einem Zeitrahmen von 6 Monaten gerechnet, mir eben ordentlich eine Wohnung suchen zu können. Wir haben uns darauf geeinigt, dass ich mich nicht zu "stressen" brauch, eben wegen Uni und weil einfach eine Wohnungssuche Zeit in Anspruch nimmt. Für mich war eigentlich der Sommer nach den UniPrüfungen anvisiert, eher so August oder September.

Nun aber sucht jetzt eine Freundin von der Vermieterin eine Wohnung, und meine Vermieterin hat mir ein Ultimatum bis zum 30.6 gesetzt auszuziehen, mit der Berufung weil ich ja schon damals mit der SmS den Vertrag gekündigt hätte. Nur war das absolut nicht so von mir intendiert, und vor allem hab ich kein Datum angegeben, sondern mir wurden immer welche bloß aufgetragen die mit meiner Situation nicht vereinbar waren.

Gilt jetzt die SMS wirklich als Kündigung des Mietvertrages meinerseits, kann man sich darauf rückwirkend beziehen, wenn man sich eben dazwischen auf kein festes Datum und kein "Stress" geeinigt hat?
Wir haben uns nie einvernehmlich auf ein fixes Datum oder auf eine Kündigung geeinigt.

Natürlich habe ich weniger Wohnung gesucht und mich mehr auf die Uni konzentriert, weil ja eben ausgemacht war, dass kein Stress herrscht, und das war auch kein Problem bis zum 1.6. jetzt wird mir von der Vermieterin vergeworfen, dass ich ja eh schon genug Zeit gehabt hätte und somit die Frist eh schon für den 30 angesetzt sei.

LG

lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 13.06.2016, 01:07

Guten Tag!

„Ich habe vor auszuziehen“ lässt auf das Vorhaben einer Kündigung schließen. Ein solches Vorhaben kann immer, sogar bereits beim Abschluss eines Vertrages, bestehen. Die Kundmachung einer Aussage, die auf eine künftige, aber noch zeitlich unbestimmte Kündigung, abzielt, reicht meines Erachtens nicht für die Annahme einer wirksamen Kündigung aus.

„Ich habe angefangen mich umzusehen“

Daraus ergibt sich, dass Sie vorhaben eine andere Wohnung zu beziehen und das Mietverhältnis zu beenden. Auch das ist noch kein Grund für den Vermieter anzunehmen, dass Sie gekündigt haben. Anderweitiges Umsehen ist genauso wie der Gedanke an eine Kündigung bereits beim Abschluss eines jeden Mietvertrages denkbar. Das schriftliche Kundmachen des anderweitigen Umsehens und des Gedankens an eine Kündigung, ist noch nicht zwingend als schriftliche Kündigung an den Vermieter zu sehen.

Das Geschriebene ist vielmehr als (subjektive) Schilderung eines Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter zu sehen, in dem der Mieter nicht eindeutig seine Kündigung ausspricht, sondern vielmehr darüber bzw. über das Vorhaben einer solchen, schreibt.

Laut Sachverhalt handelt es sich um einen mündlichen unbefristeten Mietvertrag nach §§ 861, 883, 1090, 1091 erster Fall ABGB.

Solange Sie regelmäßig (nachweislich) einen Mietzins entrichten sind sie als echter Mieter anzusehen. Ist dies nicht der Fall, ist ein jederzeit widerrufliches Prekarium anzunehmen.

Laut Sachverhalt wurde scheinbar doch etwas bezüglich einer Kündigung vereinbart:

Ich habe damals mit einem Zeitrahmen von 6 Monaten gerechnet, mir eben ordentlich eine Wohnung suchen zu können. Wir haben uns darauf geeinigt, dass ich mich nicht zu "stressen" brauch, eben wegen Uni und weil einfach eine Wohnungssuche Zeit in Anspruch nimmt.

Während Sie auf Wohnungssuche waren, stand es natürlich im Interesse der Vermieterin eine Nachmieterin an Ihrer Stelle zu finden.
Da bis jetzt noch immer bloß über eine Kündigung geredet, eine solche jedoch noch immer nicht so ausgesprochen wurde, dass ein konkreter Termin vereinbart wurde, genießen Sie meines Erachtens immer noch Besitzschutz aus dem Mietvertrag.

Fällt das Mietverhältnis in den Anwendungsbereich des MRG unterliegen Sie sogar einem besonderen Schutz. In diesem Fall kann der Vermieter nur gerichtlich und nur aus wichtigen Gründen kündigen (§§ 30, 33 MRG).

Fällt das Mietverhältnis nicht in den Anwendungsbereich des MRG kann der Vermieter unter einer Kündigungsfrist von 14 Tagen das unbefristete Mietverhältnis jederzeit aufkündigen (§ 1116 ABGB). In diesem Fall wäre die gegebene Frist bis zum 30.06 als Kündigungsfrist zu sehen.

Nachteilig für Sie ist leider, dass es keinen schriftlichen Mietvertrag gibt. Wenn Sie die Miete zu allem Überdruss auch noch bar bezahlen, wird Ihnen ein Nachweis eines aufrechten Mietverhältnisses im Streitfall nicht gelingen, wonach ein Prekarium angenommen wird und der Vermieter (Richtig: Verleiher nach §§ 971, 974 ABGB) sie jederzeit rauswerfen kann. Dasselbe gilt, wenn der von Ihnen für das Wohnen bezahlte Betrag in Anbetracht der Höhe bloß als Anstandsentgelt für eine geliehene Sache und nicht als Mietzins zu werten ist.

Ich hoffen ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen.

MfG
lexlegis

Hubert Neubauer
Beiträge: 677
Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 13.06.2016, 09:50

Der Vermieter muss jedoch das Mietverhältnis gerichtlich aufkündigen, das heißt, dass sie in einer starken Position sind.

Mat2
Beiträge: 3
Registriert: 08.08.2016, 21:29

Beitrag von Mat2 » 10.08.2016, 09:52

Hubert Neubauer hat geschrieben:Der Vermieter muss jedoch das Mietverhältnis gerichtlich aufkündigen, das heißt, dass sie in einer starken Position sind.
Ich stimme zu, dass sie doch in einer guten Position sind.

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