Meine Frage bezieht sich auf die statistische Mikrozensuserhebung. In wieweit bin ich hier auskunftspflichtig? Welche privaten und persönliche Daten muss ich hier vorlegen? In wie weit muss ich den erhebenden Personen Zugang zu privaten Räumlichkeiten gestatten? Aktueller Fall: Mir wurde mit einer Strafe gedroht, wenn ich mich weigere persönliche und private Fragen zu beantworten.
Wäre toll wenn mir jemand Auskunft geben könnte.
Grüße, Andreas
Mikrozensus
RE: Mikrozensus
Rechtsgrundlage ist das Bundesstatistikgesetz 2000 dessen § 9 lautet:
Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen:
§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung
von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu
folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen
entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die
Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind.
Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der
Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
2. Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2
vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung
betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung
erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen
und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem
Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen
und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen
Aufzeichnungen zu gestatten.
Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen:
§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung
von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu
folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen
entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die
Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind.
Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der
Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.
2. Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2
vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung
betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung
erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen
und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem
Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen
und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen
Aufzeichnungen zu gestatten.
RE: Mikrozensus
Danke für die rasche Antwort.
Was kann mir passieren, wenn ich den Interviewer nicht die betreffenden Räumlichkeiten betreten lasse?
Habe ich es richtig verstanden, das ich mich zu meinen Urlaubsgewohnheiten oder Kaufgewohnheiten nicht zwingend äussern muss?
Es kann doch nicht sein, das ein Statistikamt meine rein persönlichen Gegenstände (Wohnungseinrichtung,Gewohnheiten) statistisch erfasst. Das geht doch wirklich niemanden was an. Ausserdem ist bei solch einer Erhebung der Datenschutz nicht gewährt. Ich kann keinesfalls darauf vertrauen, das die erhobenen Daten auch wirklich vertrauenswürdig betrachtet werden.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diese Fragen auch noch beantworten können.
Danke im voraus.
Andreas
Was kann mir passieren, wenn ich den Interviewer nicht die betreffenden Räumlichkeiten betreten lasse?
Habe ich es richtig verstanden, das ich mich zu meinen Urlaubsgewohnheiten oder Kaufgewohnheiten nicht zwingend äussern muss?
Es kann doch nicht sein, das ein Statistikamt meine rein persönlichen Gegenstände (Wohnungseinrichtung,Gewohnheiten) statistisch erfasst. Das geht doch wirklich niemanden was an. Ausserdem ist bei solch einer Erhebung der Datenschutz nicht gewährt. Ich kann keinesfalls darauf vertrauen, das die erhobenen Daten auch wirklich vertrauenswürdig betrachtet werden.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diese Fragen auch noch beantworten können.
Danke im voraus.
Andreas
RE: Mikrozensus
Die Strafbestimmungen sind in § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 wie folgt geregelt:
(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25 Abs. 4 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.
Zum Datenschutz regelt § 5 Abs 5 des obigen Gesetzes:
Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.
Einzelheiten sind in der Gesetzessammlung des RIS unter
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ abrufbar.
(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25 Abs. 4 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.
Zum Datenschutz regelt § 5 Abs 5 des obigen Gesetzes:
Die Erhebung personenbezogener Daten darf durch Verordnung nur dann angeordnet werden, wenn der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber der gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Bedeutung des mit der statistischen Erhebung angestrebten Zweckes verhältnismäßig ist.
Einzelheiten sind in der Gesetzessammlung des RIS unter
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ abrufbar.
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