kostenvoranschlag für nicht-reparieren

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Silvia2
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kostenvoranschlag für nicht-reparieren

Beitrag von Silvia2 » 04.04.2016, 11:23

Werte Forengemeinde!
Es gibt in Wien einen Reparaturdienst für ältere Elektronik, der 39 Euro für einen KostenVoranschlag verlangt. Dort habe ich meinen ca. 6 Jahre alten Video-DVD-Apparat hingebracht, mit dem Ergebnis, daß sie ihn nicht reparieren könnten, weil eine Plantine defekt sei. Und haben die 39 Euro natürlich einbehalten.

Jetzt habe ich bei einem anderen Reparaturdienst (Vertretung von der Marke-Kontakt in Deutschland erfragt-also nicht einfach zu finden) angerufen und diese sagten, sie könnten das Gerät vermutlich reparieren. Kostet aber auch 39 Euro KoVo.

Falls der zweite Reparaturdienst das Gerät reparieren kann, kann ich dann vom ersten Reparaturdienst das Geld für den KoVo zurückfordern?

Es ist ja nicht meine Schuld, wenn beim ersten Reparaturdienst die Leute technisch mögliche Reparaturen nicht durchführen können.

MFG
Silvia



lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

Beitrag von lexlegis » 04.04.2016, 21:37

Guten Tag!

Es geht hier um einen Werkvertrag. Das Aufschrauben und Nachsehen, was die Sache hat, also die Diagnose an sich, ist bereits eine Leistung, welche mit 39 Euro deklariert ist; was der Händler auch per Anschlag kundgemacht hat.

Ich sehe hier keine Chance für Sie das Geld zurückzubekommen.

MfG
lexlegis

Silvia2
Beiträge: 15
Registriert: 29.12.2012, 14:08

Beitrag von Silvia2 » 06.04.2016, 10:37

Hi Lexlegis!
Oh schade, trotzdem danke für die Antwort!
LG
Silvia

einPseudonym
Beiträge: 1
Registriert: 07.04.2016, 13:02

Beitrag von einPseudonym » 07.04.2016, 13:11

Selbstverständlich können Sie das Geld zurückverlangen. Richtig ist, dass hier ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, jedoch gelten auch hier die allgemeinen Gewährleistungsregeln gem § 1167 ABGB iVm §§ 922 ff ABGB. Alternativ können Sie Schadenersatz gem § 933a ABGB verlangen.
Sollte der zweite Unternehmer feststellen, dass das Gerät doch repariert werden kann, so hat der erste Unternehmer offenkundig nicht sorgfältig gearbeitet und sie können ihr Geld zurückverlangen.

Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

Beitrag von Manannan » 07.04.2016, 21:36

Wenn Silvia Konsumentin iSv § 1 Abs 1 KSchG ist, dann hat der Unternehmer iSv § 5 Abs 1 leg cit darauf hingewiesen, dass dieser KV kostenpflichtig ist.
Silvia kann die € 39,00 daher nicht zurückfordern!
Das KSchG geht hier als lex specialis dem ABGB vor.

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