Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin Lehrer und meine Direktorin hat meine "Beurteilung einer Lehrperson über ihre dienstliche Tätigkeit" gefälscht (die die Lehrperson selbst unterschreiben müsste). Das heißt, die Direktorin hat in meiner Abwesenheit in meinem Namen unterschrieben und das Dokument abgegeben ohne mein Wissen.
1.) Wenn ich das anzeige, welche Konsequenzen hat es für die Direktorin? Welche Strafe wird sie bekommen?
2.) Ab wann beginnt die Verjährung der Straftat und wie lange ist die Verjährungsfrist
Vielen Dank für Eure Hilfe
Unterschriftenfälschung einer Direktorin
Wenn der Urkundenbegriff iSv § 74 Abs 1 Z 7 StGB erfüllt ist, würde der Strafbestand des § 223 StGB (Urkundenfälschung) vorliegen. Das Strafmaß liegt bei einem Jahr; die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall drei Jahre.
Disziplinäre Maßnahmen wären nach dem Lehrerdienstrecht zu beurteilen.
Überlegen Sie es sich aber gut, ob Sie das auch wirklich tun wollen.
Disziplinäre Maßnahmen wären nach dem Lehrerdienstrecht zu beurteilen.
Überlegen Sie es sich aber gut, ob Sie das auch wirklich tun wollen.
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
Wie kann ich das überprüfen, ob der Urkundenbegriff erfüllt ist?Manannan hat geschrieben:Wenn der Urkundenbegriff iSv § 74 Abs 1 Z 7 StGB erfüllt ist, ...
Beginnt die Verjährungsfrist ab der Tat oder ab meinem Bekanntwerden (an dem Tag, von dem ich davon erfahren habe)?Manannan hat geschrieben: die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall drei Jahre.
Darf ich Ihre Sicht der Dinge wissen, wieso Sie meinen, ich soll es mir gut überlegen?Manannan hat geschrieben: Überlegen Sie es sich aber gut, ob Sie das auch wirklich tun wollen.
ad 1) Die entsprechende Gesetzesstelle habe ich zum Nachlesen angeführt.
ad 2) idR ab Abschluss der mit Strafe bedrohten Handlung (vgl §§ 57 ff StGB).
ad 3) Bei den Überlegungen über die weitere Vorgangsweise sollen auch die Auswirkungen auf die persönliche Situation der Direktorin, deren Familie, Kinder aber auch die auf Schule selbst abgewogen werden. Vielleicht lässt sich die Sache intern bereinigen.
ad 2) idR ab Abschluss der mit Strafe bedrohten Handlung (vgl §§ 57 ff StGB).
ad 3) Bei den Überlegungen über die weitere Vorgangsweise sollen auch die Auswirkungen auf die persönliche Situation der Direktorin, deren Familie, Kinder aber auch die auf Schule selbst abgewogen werden. Vielleicht lässt sich die Sache intern bereinigen.
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