Haftung Wasserschaden

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Wasserschaden
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Haftung Wasserschaden

Beitrag von Wasserschaden » 14.07.2015, 20:56

Hallo,

ich habe folgende Situation und blicke nicht ganz durch:

Mietwohnung (Nicht-MRG) inkl. Waschmaschine vermietet. Der Schlauch der Wasserzuleitung hat sich gelockert, der Absperrhahn an der Küchenarmatur ist geöffnet. Über zumindest ein Wochenende tropft Wasser (geschätzt 500 Liter) und richtet Schäden an der Mietwohnung, sowie der darunter befindlichen Eigentumswohnung an.

Keine der beteiligten Personen ist versichert, es besteht nur die Wasserversicherung des Hauses.

Wie ist der Schaden zu regulieren? Wer soll die Koordination übernehmen (Trockenlegung, Sicherung, Sachverständigengutachten?)?

Schäden: Böden, Decke, Mobiliar



Manannan
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Beitrag von Manannan » 16.07.2015, 17:05

Für die Schäden haftet der Verursacher.
Wasserversicherung? Wie ist das genau zu verstehen?

Wasserschaden
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Beitrag von Wasserschaden » 18.07.2015, 11:34

Wasserversicherung - gemeint war Gebäudeversicherung

Die Frage ist: Wer ist der Verursacher?

Die Wohnung ist seit 1,5 Jahren vermietet - damals wurden Leitungen in Stand gesetzt, Waschmaschine angeschlossen, gereinigt, etc.

lg

schanzenpeter
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Absperrventil

Beitrag von schanzenpeter » 19.07.2015, 04:28

warum ist Absperrventilö nicht geschlossen?

Manannan
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Beitrag von Manannan » 19.07.2015, 15:13

Da Ihren Schilderungen zu Folge kein anderer Verursacher in Frage kommt als der Mieter, wird wohl dessen Haftpflicht für den Schaden aufzukommen haben.
Der Mieter soll es seiner HPV melden und die wird einen Sachverständigen entsenden.

MeisterLampe2
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Beitrag von MeisterLampe2 » 21.07.2015, 20:24

Die Gebäudeversicherung reguliert die Schäden am Gebäude (Böden, Malerei, Trocknung etc) nicht jedoch am Inventar.

Eigenbau
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Wasserschaden durch Absperrhahn - nicht abgedreht

Beitrag von Eigenbau » 23.07.2015, 14:51

Der Eigentümer - welcher die Wohnung vermietet - schließt in der Regel eine Gebäudeversicherung, die sie mit den Betriebskosten bezahlen, ab.

Hier handelt es sich um eine Gebäudeversicherung d.h. die Versicherung kommt für ALLE Schäden am Gebäude auf, welche NUR durch Wasserrohre, Leitungen usw. verursacht wurden.

Bitte in die Polizze vom Eigentümer Einsicht nehmen.

Ihren Schaden MÜSSEN SIE selbst bezahlen.

Hinsichtlich der Schäden in der darunter befindlichen Wohnung haftet ZUNÄCHST seine Haushaltsversicherung, wenn Schäden an den Mauern (gemeint sind keine Malerei bzw. Tapeten) haftet die Gebäudeversicherung.

Es ist ein Irrtum zu glauben, dass - auch wenn Sie versichert sind - zunächst ihre Versicherung bzw. SIE bezahlen müssen.

Die Versicherung des Eigentümers der unter Ihnen wohnt MUSS sozusagen "vorspringen" d.h. Sie ist führ IHN zuständig. Seine bzw. die Hausversicherung (wenn Schäden am Gebäude) könnte die Schadenssumme von IHNEN, da Sie keine Versicherung haben, mittels REGRESS fordern.

Wird meist nur bei grobem Verschulden eingefordert.

Es ist ein Irrglaube vieler, dass - wenn SIE versichert sind - IHRE Versicherung den Schaden übernehmen wird.

Hatte dies bei einem Brand in meiner Doppelhaushälfte - 2. Doppelhaushälfte besitzt ein Nachbar - welche vom Nachbarhaus auf meine Haushälfte übergriff.

Zunächst versuchte meine Versicherung mir zu erklären, dass die Versicherung meines Nachbarn zuständig ist.

Dies WAR aber nicht so, MEINE Versicherung MUSSTE MEINEN Schaden begleichen.

Dies ist im Versicherungsgesetz so verankert.

Gleiches gilt für Unfälle im Straßenverkehr, wenn Sie einen Unfall mit dem PKW verursachen und es kommt zu Verletzten, so muss der Verletzte "IHRE" Versicherung verklagen, welche auch bezahlen MUSS.

Hoffe, dass ich Ihnen weiter helfen konnte.

MeisterLampe2
Beiträge: 20
Registriert: 08.04.2015, 19:47

Beitrag von MeisterLampe2 » 03.08.2015, 23:06

Lieber Fragesteller,

sofern eine Gebäudeversicherung vorhanden ist, wird diese aus der Sparte Leitungswasser sowohl Ihren Gebäudeschaden als auch den Schaden bei Ihrem Nachbarn regulieren. Schäden am Inhalt sind davon ausgenommen. Wenn Sie keine Haushaltsversicherung haben, bleiben Sie auf Ihren Inhaltsschaden sitzen.

Sofern Sie eine Haftung (z.B nach §1318 ABGB) trifft, kann Ihr Nachbar Schadenersatz begehren. Entweder die angefallenen kausalen Reparaturkosten oder bei Totalschaden den gemeinen Wert. Ohne Haftung Ihrerseits, bleibt auch Ihr Nachbar - ohne entsprechender Haushaltsversicherung - auf seinen Inhaltsschaden sitzen.

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