Konsumentenschutzgesetz

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danunt
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Konsumentenschutzgesetz

Beitrag von danunt » 07.07.2015, 23:32

Ich habe 2002 vom meinen Vater den Gastronomiebetrieb übernommen und dafür einen Kredit aufgenommen.
Zur Übernahme gehörten der Gastronomiebetrieb im Erdgeschoss und Keller, sowie der private Wohnbereich im Obergeschoss und Dachgeschoss.

Ich musste dafür betriebliche und auch private Kredite umschulden und habe dafür einen Kredit aufgenommen.

Meine Frage lautet, kann ich mich für ev. Streitigkeiten mit meiner Bank auf das Konsumentenschutzgesetz berufen, da der Kredit für private wie auch betriebliche Zwecke abgeschlossen wurde???

Danke



danunt
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Beitrag von danunt » 12.07.2015, 23:19

Hallo ich habe dazu folgendes gefunden!!

Die im I. Hauptstück des KSchG enthaltenen Regeln über das Verbrauchergeschäft, insbesondere auch der Klauselkatalog des § 6 KSchG, können nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung als Konkretisierungsmaßstab für die gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dienen, weil diese Bestimmungen erkennen lassen, welche Regelungen der Gesetzgeber für ungültig erachtet, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstehen (Apathy in Schwimann, ABGB³ V § 6 KSchG Rz 1; Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 2; RIS-Justiz RS0016850). Die Einzeltatbestände des § 6 KSchG können daher zur Auslegung der „gröblichen" Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB auch bei Verträgen herangezogen werden, die keine Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG sind, sofern eine vergleichbare Ungleichgewichtslage besteht.
10Ob145/05d

Zinsenstreit - Unternehmerkredit
Eine im Rahmen eines Unternehmerkredits vereinbarte Zinsanpassungsklausel unterliegt grundsätzlich der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.
Die sachliche Rechtfertigung einer Preis- bzw Zinsänderungsklausel zielt darauf ab, das ursprüngliche subjektiver Äquivalenzverhältnis möglichst exakt beizubehalten.
Eine Vertragsklausel, wonach der Kreditgeber berechtigt ist, die vereinbarten Konditionen entsprechend den jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu „ändern“, ist (bei einem Unternehmerkredit) nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und daher nicht unwirksam, sondern ist im Sinne der Verpflichtung der beklagten Partei zu einer allfälligen Senkung des Zinssatzes auszulegen.
Eine Kreditnehmerin (Unternehmerin) ist im Hinblick auf das in der vereinbarten Zinsanpassungsklausel der beklagten Partei eingeräumte Entgeltbestimmungsrecht nur durch die Schranke offenbarer (grober) Unbilligkeit geschützt. Offenbar unbillig ist das Ergebnis (der Entgeltbestimmung) dann, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben gröblich vernachlässigt wurden und die Unrichtigkeit der Preisfestsetzung einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist.
Eine unbillige Preisfestsetzung führt nicht zur Unwirksamkeit der Abrede, sondern zur nachträglichen richterlichen Korrektur der fehlerhaften Entgeltfestsetzung. 10 Ob 125/05 p

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