Hallo,
ich habe eine Kirschlorbeerstrauchhecke auf meinem Grundstück. (Österreich) Die Hecke wächst natürlich auch in die Tiefe und Äste mit Blättern ragen auch etwas auf das Nachbargrundstück, auf den Parkplatz und in den Garten der Nachbarn. Unter den Sträuchern wächst Schachtelhalm und der ragt auch etwas auf das Nachbargrundstück.
Ich möchte nun fragen, ob ich verpflichtet bin, Äste und die Schachtelhalm und Grasbüschel, die aufs Nachbargrundstück ragen, zu entfernen?
Es geht mir nicht darum, mich auf der faulen Haut auszuruhen und eine gute Nachbarschaft zu zerstören. Aber die Nachbarin hat mir so forsch darauf angesprochen, dass ich mich fragte, ob diese Bereinigung eine freiwillige Sache von mir ist ich das tun MUSS.
Dann wüsste ich auch, wie ich das nächste Mal darauf reagieren könnte, evtl. etwas gelassener meine Nachbarin reden lassen könnte.
Danke
OLI
Unkraut, Sträucher wachsen auf den Nachbarsgrund
Danke für die Antwort.
Es geht mir nicht darum, ob sie im Recht ist, meine Sträucher, das Unkraut zu entfernen.
Es ging mir darum, ob SIE mich dazu verpflichten kann, dass ICH das mache.
Muss ICH Blätter, die von mir zu ihr fallen, Äste, die zu ihr wachsen, Grasbüschel, in dem Falle Schachtelhalm, die zu ihr ragen, entfernen?
Ich reagiere auf ihren schulmeisterlichen Ton etwas allergisch und möchte einfach wissen, wie ich rechtlich dastehe?
Dass sie die Äste, das Unkraut entfernen darf, ist und war mir klar, aber dass ich das muss, das ist mir unklar.
Vielen Dank
OLI
Es geht mir nicht darum, ob sie im Recht ist, meine Sträucher, das Unkraut zu entfernen.
Es ging mir darum, ob SIE mich dazu verpflichten kann, dass ICH das mache.
Muss ICH Blätter, die von mir zu ihr fallen, Äste, die zu ihr wachsen, Grasbüschel, in dem Falle Schachtelhalm, die zu ihr ragen, entfernen?
Ich reagiere auf ihren schulmeisterlichen Ton etwas allergisch und möchte einfach wissen, wie ich rechtlich dastehe?
Dass sie die Äste, das Unkraut entfernen darf, ist und war mir klar, aber dass ich das muss, das ist mir unklar.
Vielen Dank
OLI
Nein, das kann Sie nicht! Sie ist die Eigentümerin des Nachbargrundes und Sie darf das machen.
In solchen Fällen wäre es aus Gründen der Schadensbegrenzung natürlich oft besser, wenn derjenige, dessen Sträucher überhängen, diese selbst zurückschneidet.
Bei öffentlichen Verkehrsflächen ist die Sache anders. Da ist der Eigentümer des Grundes für das Zurückschneiden verpflichtet, dessen Sträucher verkehrsbehindernd überhängen. Ansonsten kostenpflichtige Ersatzvornahme!
In solchen Fällen wäre es aus Gründen der Schadensbegrenzung natürlich oft besser, wenn derjenige, dessen Sträucher überhängen, diese selbst zurückschneidet.
Bei öffentlichen Verkehrsflächen ist die Sache anders. Da ist der Eigentümer des Grundes für das Zurückschneiden verpflichtet, dessen Sträucher verkehrsbehindernd überhängen. Ansonsten kostenpflichtige Ersatzvornahme!
Danke
dass ein paar Schachtelhalmwedel, die über die Grenze zu ihr ragen, Schaden anrichten, kann ich mir jetzt nicht vorstellen.
Die Äste stehen auch nicht meterweit zu ihr rüber. Ich schneide auch, das gehört für mich zum Anstand, meine Hecken selber, aber eben einmal pro Jahr und nicht ein paarmal.
Aber ich mache mir einfach auch nicht in die Hose, wenn auf einer Natursteinmauer, die auf meinem Grund steht, Schachtelhalbe wachsen und zu ihr ragen.
Ich mag meinen Garten eben nicht wie ein Golfplatz aussehen lassen und bei mir darf auch noch etwas höher wachsen als 3cm.
Natürlich freue ich mich auch auf Meinungsäußerungen anderer, obgleich Meinung nicht mit Recht gleichzusetzen sein muss.
Danke
OLI
dass ein paar Schachtelhalmwedel, die über die Grenze zu ihr ragen, Schaden anrichten, kann ich mir jetzt nicht vorstellen.
Die Äste stehen auch nicht meterweit zu ihr rüber. Ich schneide auch, das gehört für mich zum Anstand, meine Hecken selber, aber eben einmal pro Jahr und nicht ein paarmal.
Aber ich mache mir einfach auch nicht in die Hose, wenn auf einer Natursteinmauer, die auf meinem Grund steht, Schachtelhalbe wachsen und zu ihr ragen.
Ich mag meinen Garten eben nicht wie ein Golfplatz aussehen lassen und bei mir darf auch noch etwas höher wachsen als 3cm.
Natürlich freue ich mich auch auf Meinungsäußerungen anderer, obgleich Meinung nicht mit Recht gleichzusetzen sein muss.
Danke
OLI
Danke.
Darf ich noch zwei Fragen stellen?
1) Sie riss letztes Jahr die "Unkräuter" (sofern es so etwas überhaupt gibt) selber aus. Das störte mich überhaupt nicht. Sie legte dann das ganze Pflanzenmaterial bei mir auf die Wiese.
Wie sehen Sie ihre Handlung?
2) Ich schnitt letztes Jahr die Hecken und dabei vielen auch einige kleine Äste auf den Boden mit Blättern, die ich nicht alle wegräumte, sondern unter die Hecke schob. Es war auch nicht viel und ich dachte, die paar Blätter verrotten da im Schatten an der Wurzel. Dass der Wind natürlich dann Blätter zu ihr rüber blies war die Folge, worauf sie sich dann verärgert äußerte.
Wie sieht es da rechtlich aus?
Herzlichen Dank
Oli
Darf ich noch zwei Fragen stellen?
1) Sie riss letztes Jahr die "Unkräuter" (sofern es so etwas überhaupt gibt) selber aus. Das störte mich überhaupt nicht. Sie legte dann das ganze Pflanzenmaterial bei mir auf die Wiese.
Wie sehen Sie ihre Handlung?
2) Ich schnitt letztes Jahr die Hecken und dabei vielen auch einige kleine Äste auf den Boden mit Blättern, die ich nicht alle wegräumte, sondern unter die Hecke schob. Es war auch nicht viel und ich dachte, die paar Blätter verrotten da im Schatten an der Wurzel. Dass der Wind natürlich dann Blätter zu ihr rüber blies war die Folge, worauf sie sich dann verärgert äußerte.
Wie sieht es da rechtlich aus?
Herzlichen Dank
Oli
Eigentümerrechte beginnen bzw enden an der Liegenschaftsgrenze.
ad 1) Wenn die Nachbarin Ihr Grundstück betritt um störende Schachtelhalme auszureißen, dann liegt bereits Besitzstörung vor.
ad2) Hingegen hat die Nachbarin das Einwehen von Laub und Zweigen zu dulden, wenn es sich um eine unwesentliche oder ortsübliche Imission handelt (vgl § 364 f ABGB)
ad 1) Wenn die Nachbarin Ihr Grundstück betritt um störende Schachtelhalme auszureißen, dann liegt bereits Besitzstörung vor.
ad2) Hingegen hat die Nachbarin das Einwehen von Laub und Zweigen zu dulden, wenn es sich um eine unwesentliche oder ortsübliche Imission handelt (vgl § 364 f ABGB)
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